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Wir in der von beiden Kammern angenommenen
Fassung sanctionirt und lassen das hienach ausge-
Beilage XII. fertigte Gesetz unter Ziffer XII folgen.
. 18.
Die fürstlich Thurn= und Taris'schen Ci-
vilgerichte in Regensburg betreffend.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern
über den Gesetz-Entwurf, „die fürstlich Thurn-
und Taxis'schen Civilgerichte in Regensburg be-
treffend", haben Wir Unsere Sanection ertheilt
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter
Beilage XIII. Ziffer XIII zur Verkündung bringen.
G. 19.
Die Proceßordnung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten für das Königreich
Bayern und das Einführungsgesetz hiezu
betreffend.
Wir haben den Entwürfen:
1) einer Proceßordnung in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten für das Königreich Bayern,
2) des Einführungsgesetzes hiezu in der ven
beiden Kammern beschlossenen Fassung Un-
sere Sanction ertheilt und wird das hienach
ausgefertigte, unter Ziffer XIV nebst einer
Beilage anliegende Einführungsgesetz erlassen.
Beilage XIV.
K. W.
Das Wehrgeld betreffend.
Den Gesetzentwurf: „das Wehrgeld betreffend“
haben Wir in der von den beiden Kammern be-
816
schlossenen Fassung genehmigt und ist das hienach
ausgefertigte Gesetz hier unter Ziffer XV beigefügt. Beilage
g. 21.
Das Militärstrafgesetzb uch und die Mili-
tärstrafgerichtsordnung für das König-
reich Bayern, dann das Einführungs-
Gesetz hiezu betreffend.
Wir haben die Entwürfe
1) eines Militärstrafgesetzbuches für das König-
reich Bayern,
2) einer Militärstrafgerichtsordnung für das
Königreich Bayern,
3) eines Einführungsgesetzes hiezu
in der von beiden Kammern beschlossenen Fassung.
genehmigt und wird das hienach ausgefertigte, un-
ter Ziffer XVI mit zwei Beilagen anliegende Ein-Beilage
führungsgesetz erlassen.
8. 22.
taatsanwaltschaft an den Landge-
richten der Pfalz betreffend.
Die von beiden Kammern beschlossenen Modi-
ficationen zu dem Gesetzentwurfe, „die Polizei-
Commissäre in der Pfalz betreffend“ haben Wir
genehmigt und lassen das hienach ausgefertigte
Gesetz „die Staatsanwaltschaft an den Landgerich-
ten der Pfalz betreffend“ unter Ziffer XVII Leilze
Die
folgen.
K. 23.
Friedensvertrag zwischen Bayern und
Preußen.
Ueber den gemeinschaftlichen Beschluß der bei-