Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

819 
V die Bekanntmachung vom W. Juni 1866 
„das Verbot der Ausfuhr von Proviantgegen- 
ständen und Kriegsmaterial gegen Preußen be- 
treffend,“ 
2) die Bekanntmachung vom 12. August 1866 
in gleichem Betreffe, 
3) die Bekanntmachung vom 9. September 1866 
„das Verbot der Ausfuhr von Pferden und von 
Kriegsmaterial betreffend,“ 
4) die Bekanntmachung vom 30. November 1866 
„den Verkehr mit den Ländern der österreichischen 
Meonarchie betreffend,“ gleichwie 
5) das im Jahre 1867 mit der großherzoglich 
sächsischen Regierung getroffene Uebereinkommen 
„die Abänderung des Artikels 8 des Vertrages 
wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, dann 
der Besteuerung der inneren Erzeugnisse im groß- 
herzoglichen Vordergerichte Ostheim vom 24. Mai 
1843 betreffend“ 
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme, be- 
ziehungsweise zur Anerkennung der ihren ver- 
fassungsmäßigen Wirkungskreis berührenden Punkte 
mittheilen lassen, welche durch Gesammtbeschluß 
beider Kammern erfolgt ist. 
C. Den Gesammtbeschlüssen der beiden Kam- 
mern in Ansehung der die Zoll= und Handels- 
verhältnisse für die Zukunft betreffenden Postulate 
vom 20. Juni 1866 ist schon durch Ziffer II der 
Königlichen Declaration vom 24. Juni 1866 (Ge- 
setzblatt vom 28. Juni 1866 Nro. 3) die Geneh- 
migung ertheilt worden. 
– . 25. 
Revision der Rheinschiffahrttsakte. 
Nachdem die nachbezeichneten Verträge, als: 
820 
4) die revidirte Rheinschiffahrtsakte, vereinbart 
zwischen Bayern, Baden, Frankreich, Hessen, 
den Niederlanden und Preußen dd. Mann- 
heim den 17. October 1868 sammt Schluß- 
Protokoll von gleichem Tage, 
2) die Schiffahrts-Polizei= und Floßordnung für 
den Rhein, 
8) die Verordnung über den Transport ent- 
zündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf 
dem Rhein, endlich 
4) das Protokoll, betreffend die polizeilichen Ver- 
ordnungen für die NRheinschiffahrt dd. Mann- 
heim den 17. October 1868 
dem Landtage zur Kenntnißnahme und bezüglich 
der seinen verfassungsmäßigen Wirkungskreis be- 
rührenden Punkte zur Zustimmung mitgetheilt 
worden sind und letztere durch Gesammtbeschluß 
der beiden Kammern erfolgt ist, so ertheilen Wir 
diesem Gesammtbeschlusse Unsere Genehmigung 
und bestimmen hiemit, daß zum Vollzuge der ge- 
dachten Verträge das Erforderliche eingeleitet und 
verfügt werde. 
Nachtrags-Postulate 
zum 
i#nanzgesetze für die IX. Finanzperiode. 
KC. 26. 
Dem auf Unseren Befehl bei dem Landtage 
eingebrachten Nachtragspostulate: 
„es sei der durch die Uebernahme der dem 
Staate von Seiner Majestät dem Könige 
Ludwig I. letztwillig vermachten Ruhmeshalle 
und Walhalla im Laufe der IX Finanz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.