Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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periode sich ergebende Bedarf bis zum Be- 
trage von 11,000 fl. dem Reichsreservefonde 
zu entnehmen," 
haben beide Kammern ihre Zustimmung ertheilt. 
Indem Wir den bezüglichen Gesammt-Be- 
schluß andurch genehmigen, tragen Wir Unseren 
Staatsministerien des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten, dann der Finanzen auf, 
hienach das Weitere zu verfügen. 
g. V. 
Dem Gesammt-Beschlusse beider Kammern des 
Landtages über die Nachtrags-Postulate, die In- 
dustric-Schulen in München und Nürnberg, dann 
das Polytechnikum in München betreffend, dahin 
lautend: 
„Es seien dem Reichsreservefonde die nach- 
stehenden Beträge zu entnehmen: 
1) der bei den k. Industrieschulen in München 
und Nürnberg für das Etatsjahr 1869 über 
die budgetmäßig für diese Anstalten bewil- 
ligten Mittel sich ergebönde Mehrbedarf bis 
zum Betrage von 12000 fl., 
2) behufs Wiederersatzes der zum Zwecke der 
Erwerbung von Bauplätzen vorschußweise aus 
dem gemäß §. 21 des Landtagsabschiedes vom 
10. Juni 1865 im Betrage von 1,000,000 fl. 
gebildeten Baufonde der neuen polytechnischen 
Schule entnommene Betrag von 23)300 fl. 
34 kr., 
3) der für die polytechnische Schule in München 
über die für das Jahr 1869 noch vorhandenen 
budgetmäßigen Mittel dieser Anstalt sich er- 
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gebende Mehrbedarf bis zum Betrage von 
50,000 fl.,“ 
ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung. 
g. 2. 
Der Gesammtbeschluß, welchen die beiden Kam- 
mern bezüglich des, auf Un seren Befehl an die- 
selben gebrachten Nachtrags-Postulates, den Voll- 
zug des Berggesetzes betreffend, gefaßt haben: 
„es sei die Zustimmung dahin zu ertheilen. 
daß behufs der Errichtung von Bergbehörden 
zufolge der Bestimmungen des Berggesetzes 
vom 20. März 1869 dem Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
für das letzte Semester des laufenden Jahres 
ein Credit von 14,000 fl. eröffnet werde, 
dessen Betrag dem Reichsreservefond zu ent- 
nehmen ist;"“ 
„ferner sei die Zustimmung zu ertheilen, daß 
1) der Aufwand für die Bergbehörden beider 
Instanzen dem Etat des Staatsministeriums 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
beigesetzt, daß demgemäß 
2) eine Kürzung an dem Etat der k. General- 
Bergwerks= und Salinen-Administration von 
1863 fl. 
sowie der halbjährige Etat für die 
bisherigen Berg-Revicrämter mit 6437 fl. 
auf den Etat des Staatsministeriums des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten pro 
1869 transferirt, und daß ebenso 
3) der am Schlusse des ersten Semesters 1869 
unverwendet verbleibende Rest der für die 
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