Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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geognostische Untersuchung des Königreiches 
in der IX. Finanzperiode budgetmäßig be- 
willigten Geldmittel von jährlich 11,000 fl. 
auf den Etat des Staatsministeriums des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten über- 
tragen werde" 
erhält hiemit Unsere Genehmigung und befehlen 
Wir Unseren Staatsministerien der Finanzen, 
dann des Handels und der öffentlichen Arbeiten, 
hienach das Erforderliche einzuleiten. 
8. 20. 
Dem Gesammtöeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei die verfassungsmäßige Zustimmung 
dafür zu ertheilen, daß der Bedarf zur Ge- 
winnung neuer ausreichender Localitäten für 
die Telegraphen = Abtheilung der General- 
direction der k. Verkehrsanstalten und die 
Central-Telegraphen-Station bis zum Maxi- 
malbetrage von 230,000 fl. aus den Er- 
übrigungen an dem durch das Gesetz vom 
16. April 1868 für die Vervollständigung 
des Telegraphennetzes gewährten Credite ge- 
deckt werde“ 
ertheilen Wir Unsere Genehmi 
S. 30. 
Der Gesammtbeschluß der beiden Kammern: 
ves sei die verfassungsmäßige Zustimmung 
dafür zu ertheilen, daß der für die Polizei- 
commissäre der Pfalz für den Zeitraum vom 
1. Juli bis 31. December 1869 erforderliche 
Bedarf von 6732 fl. dem Reichsreservefonde 
entmommen werde“ 
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wird von Uns unter Hinweisung auf das in 
#§. 22 sanctionirte Gesetz, die Staatsanwaltschaft 
an den Landgerichten der Pfalz betreffend, ge- 
nehmigt. 
II. Abschnitt. 
Nachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staalseinnahmen. 
g. 31. 
Wir haben dem Landtage über die Verwendung 
der den Centralfonds zugewiesenen Staatsein- 
nahmen in den Jahren 1865/6, 185/= und 
18 5 5/8886 genaue Nachweisungen vorlegen und hie- 
durch den Bestimmungen des Titel VII §. 10 
der Verfassungsurkunde Genüge leisten lassen. 
B. 
Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt. 
K. 32. 
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt, der Pensions-Amortisationscassa, der Eisen- 
bahnbau-Dotationscassa, dann der Grundrenten- 
Ablösungscassa des Staates in den Jahren 18°6/4, 
185⅛8 und 186 3/86 sind dem Landtage genaue 
Nachweisungen vorgelegt und hiedurch die Be- 
stimmungen des Titel VII 98. 11 und 16 der 
Verfassungsurkunde erfüllt worden.
	        
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