Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mit Civilkrankenhäusern, wo dieß möglich, 
getroffen werden“ 
erwidern Wir, daß Unser Staatsministerium 
des Innern in diesen drei Richtungen die veran- 
laßten Erhebungen und Verhandlungen eingeleitet 
hat, diese jedoch zur Zeit noch nicht zum voll- 
ständigen Abschlusse gedichen sind. 
Wir tragen deshalb Unserem Staats-Mi- 
nisterium des Innern auf, diese Angelegenheiten 
im Benehmen mit den übrigen betheiligten Staats- 
ministerien baldigst zum Abschlusse zu bringen und 
die veranlaßten Vorschläge Unserer Genehmigung 
zu unterstellen. 
g. 37. 
Der an Uns gestellten Bitte: 
1) die dermaligen Bestimmungen über die 
Fatirung der Pfarrgrundstücke einer Revision 
unterstellen lassen zu wollen, 
2) die Getreidbezüge der Pfarreien nach 
dem Durchschnitte der Normalpreise aus den 
letzten zehn Jahren in die Fassionen einstellen 
zu lassen, 
3) die Berechnung der Aufbesserungs-Zu- 
schüsse auf Grund der also umgearbeiteten 
Fassionen vom Jahre 1869 an anordnen zu 
wollen, 
4) hievon aber diejenigen protestantischen 
Pfarreien, die seit 1865 auf Grund der in 
diesem Jahre angeordneten Fassionsrevision 
bis zum Erlasse des Finanzgesetzes ausge- 
schrieben worden sind, bis zu ihrer nächsten 
Erledigung auszunehmen, 
haben Wir bereits Unsere Berücksichtigung zu- 
gewendet und zum Zwecke der Durchführung 
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einer theilweisen Revision sämmtlicher Pfründefas- 
sionen unterm 26. Juni 1868 die geeigneten An- 
ordnungen ergehen lassen. 
Hiebei vermochte jedoch in Bezug auf die Be- 
rechnung der Aufbesserungszuschüsse eine Ausnahme 
zu Gunsten der zu Ziff. 4 erwähnten Pfarreien 
im Interesse der Fernehaltung von Ungleichheiten 
in den Pfründeerträgnissen der einzelnen gleich- 
mäßig fundirten Pfarreien nicht zugelassen zu 
werden. 
Wä3,8. 
Dem gestellten Antrage: 
„die Ablösung der Lechbrücke bei Lechbruck 
durch die Betheiligung der Kreise und Districte 
zu veranlassen und das dem Brauer Schmid 
in Steingaden im Jahre 1834 verliehene 
Privilegium entweder auf Grund der gütlichen 
Vereinbarung oder der Expropriation auf 
Staatskosten abzulösen und die hiefür nsthige 
Summe dem Reichsreservefonde zu entnehmen," 
ertheilen Wir andurch Unsere Genehmigung und 
weisen Unser Staatsministerium des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten an, das zum Vollzuge 
Erforderliche zu verfügen. 
g. 39. 
Anläßlich der an Uns gebrachten Bitte: 
„ein Disciplinargesetz in Beziehung auf 
die IX. Verfassungsbeilage — das Edict über 
die Verhältnisse der Staatsdiener in Beziehung 
auf ihren Stand und Gehalt — dem Land- 
tage vor Beginn der X. Finanzperiode vor- 
legen zu lassen,"
	        
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