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mit Civilkrankenhäusern, wo dieß möglich,
getroffen werden“
erwidern Wir, daß Unser Staatsministerium
des Innern in diesen drei Richtungen die veran-
laßten Erhebungen und Verhandlungen eingeleitet
hat, diese jedoch zur Zeit noch nicht zum voll-
ständigen Abschlusse gedichen sind.
Wir tragen deshalb Unserem Staats-Mi-
nisterium des Innern auf, diese Angelegenheiten
im Benehmen mit den übrigen betheiligten Staats-
ministerien baldigst zum Abschlusse zu bringen und
die veranlaßten Vorschläge Unserer Genehmigung
zu unterstellen.
g. 37.
Der an Uns gestellten Bitte:
1) die dermaligen Bestimmungen über die
Fatirung der Pfarrgrundstücke einer Revision
unterstellen lassen zu wollen,
2) die Getreidbezüge der Pfarreien nach
dem Durchschnitte der Normalpreise aus den
letzten zehn Jahren in die Fassionen einstellen
zu lassen,
3) die Berechnung der Aufbesserungs-Zu-
schüsse auf Grund der also umgearbeiteten
Fassionen vom Jahre 1869 an anordnen zu
wollen,
4) hievon aber diejenigen protestantischen
Pfarreien, die seit 1865 auf Grund der in
diesem Jahre angeordneten Fassionsrevision
bis zum Erlasse des Finanzgesetzes ausge-
schrieben worden sind, bis zu ihrer nächsten
Erledigung auszunehmen,
haben Wir bereits Unsere Berücksichtigung zu-
gewendet und zum Zwecke der Durchführung
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einer theilweisen Revision sämmtlicher Pfründefas-
sionen unterm 26. Juni 1868 die geeigneten An-
ordnungen ergehen lassen.
Hiebei vermochte jedoch in Bezug auf die Be-
rechnung der Aufbesserungszuschüsse eine Ausnahme
zu Gunsten der zu Ziff. 4 erwähnten Pfarreien
im Interesse der Fernehaltung von Ungleichheiten
in den Pfründeerträgnissen der einzelnen gleich-
mäßig fundirten Pfarreien nicht zugelassen zu
werden.
Wä3,8.
Dem gestellten Antrage:
„die Ablösung der Lechbrücke bei Lechbruck
durch die Betheiligung der Kreise und Districte
zu veranlassen und das dem Brauer Schmid
in Steingaden im Jahre 1834 verliehene
Privilegium entweder auf Grund der gütlichen
Vereinbarung oder der Expropriation auf
Staatskosten abzulösen und die hiefür nsthige
Summe dem Reichsreservefonde zu entnehmen,"
ertheilen Wir andurch Unsere Genehmigung und
weisen Unser Staatsministerium des Handels
und der öffentlichen Arbeiten an, das zum Vollzuge
Erforderliche zu verfügen.
g. 39.
Anläßlich der an Uns gebrachten Bitte:
„ein Disciplinargesetz in Beziehung auf
die IX. Verfassungsbeilage — das Edict über
die Verhältnisse der Staatsdiener in Beziehung
auf ihren Stand und Gehalt — dem Land-
tage vor Beginn der X. Finanzperiode vor-
legen zu lassen,"