Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Würdigung der öffentlichen wie localen In- 
teressen einer neuerlichen Prüfung unterstellt 
und, falls eine zweckmäßigere Erweiterung 
als jetzt beabsichtigt ist, sich ergeben sollte, 
die mit den bisher bestimmten Mitteln nicht 
ausführbar wäre, neue Postulate an die Kam- 
mer gebracht werden," 
haben Wir eine neuerliche sorgfältige Würdigung 
eintreten lassen, nach deren Ergebniß das soge- 
nannte Kohlenhofproject sich in jeder Hinsicht 
und insbesondere auch im Interesse der Stadt 
Nürnberg als das überwiegend vortheilhaftere er- 
wiesen hat. Der Verwirklichung dieses Projects 
sind bisher in den Grunderwerbungen Schwierig- 
keiten entgegengetreten, nach deren Beseitigung das- 
selbe sofort ins Werk gesetzt werden wird. Hie- 
für ein neues Postulat an den Landtag bringen 
zu lassen, hatten Wir bisher noch keinen Anlaß. 
g. 48. 
Die Verlängerung der Bahnstrecke Mies- 
bach bis zur Grube von Hausham resp. 
bis Schliersee betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse des Landtags wegen 
Verlängerung der Bahnstrecke Holzkirchen-Mies- 
bach bis Hausham resp. Schliersee vom 22. März 
1867 ist durch das im Gesetzblatte vom 26. Mai 
1868 Nro. 30 verzffentlichte Gesetz — die Vervoll- 
ständigung der bayerischen Staatseisenbahnen betr. 
— bereits entsprochen worden. 
§. 49. 
Die Unentfernbarkeit der Richter betr. 
Entsprechend dem durch Gesammtbeschluß beider 
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Kammern gestellten Antrage auf Vorlage eines 
Gesetzentwurfes, wonach der Artikel XXII des Ge- 
setzes vom 4. Juni 1848 — die Grundlagen der 
Gerichtsverfassung betr. — wieder hergestellt, und 
zugleich mit Normen umgeben werde, welche die 
Unabhängigkeit des Richterstandes, sowie die In- 
teressen der Rechtspflege bei der Durchführung 
sicher zu stellen geeignet sind, haben Wir die 
Ausarbeitung eines solchen Gesetzentwurfes ange- 
ordnet. 
g. 50. 
Das Ungehorsamsverfahren in den 
zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte ge- 
hörigen Fällen. 
Der Gesammtbeschluß beider Kammern vom 
24. Januar 1868 hat durch das im Gesetzblatte 
Nr. 31 publicirte Gesetz vom 16. Mai 1868 — 
das Ungehorsamsverfahren in den zur Zuständig- 
keit der Bezirksgerichte gehörigen Straffällen be- 
treffend — seine Erledigung gefunden. 
G. 51. 
Die Revision des Verfahrens in Straf- 
sachen betreffend. 
Dem an Uns gebrachten Antrage der beiden 
Kammern entsprechend, haben Wir bereits eine 
umfassende Revision des Verfahrens in Straf- 
sachen angeordnet und wird der hierauf gerichtete 
Gesetzentwurf voraussichtlich dem nächsten Land- 
tage vorgelegt werden können. 
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