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g. 62.
Die Abänderung einiger Bestimmungen
des Strafgesetzbuches vom 10. November
1861 betreffend.
Der hierauf gerichtete Gesammtbeschluß vom
13. März 1868 hat durch das von Uns unter'm
16. Mai 1868 sanctionirte Gesetz — die Abän-
derung einiger Bestimmungen des Straf= und Po-
lizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861 be-
treffend — (Gesetzblatt Nr. 34) mittlerweile seine
Erledigung gefunden.
g. 653.
Die Verabfolgung von Unterstützungen
an die Krieg sveteranen betreffend.
Entsprechend der an Uns gestellten Bitte:
adie weitere Auszahlung der bereits be-
willigten Unterstützungen der Kriegsveteranen
aus der Pensions-Amortisations-Cassa bis zur
gesetzlichen Feststellung als Vorschußzahlung
Aconto der im Budgetentwurfe hiefür in Vor-
schlag gebrachten Deckungsmittel anzuordnen,"
haben Wir sofort unter'm 9. März 1868 durch
Unser Staatsministerium der Finanzen die ge-
eignete Verfügung treffen lassen.
. 54.
Die Vermarkung der Grundstücke betr.
Dem Gesammtbeschlusse vom 22. März 1867
auf Vorlage eines Vermarkungsgesetzes ist von
Uns gleichfalls durch die Vorlage und Sanction
des Gesetzes vom 16. Mai 1868 — die Vermar-
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kung der Grundstücke betr. — (Gesetzblatt Nr. 33)
entsprochen worden.
G. 55.
Den Turnunterricht betr.
Der von den beiden Kammern an Uns ge-
brachten Bitte,
v„es möge der Turnunterricht in den höh-
eren Cursen der männlichen Volksschulen, so-
wie in allen mittleren Unterrichtsanstalten in
obligatorischer Weise überall durchgeführt
werden, wo entweder die Mittel zur Auf-
stellung eigener Turnlehrer vorhanden sind,
oder wo der Lehrer oder einer derselben die
Befähigung zur Ertheilung des Turnunter-
richts besitzt,“
entsprechend, sind durch Entschließung Unseres
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten vom 2. November 1868 und
durch Entschließung Unseres Staatsministeriums
des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom
21. März 1869 bereits die erforderlichen Einlei-
tungen getroffen worden, um den Turnnnterricht
unter die ordentlichen Lehrgegenstände sämmtlicher
humanistischer wie technischer Unterrichtsanstalten
aufzunehmen und in obligatorischer Weise durch-
zuführen.
g. 66.
Den Bau von Eisenbahnen in der Pfalz
betreffend.
Dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kam-
mern vom 1. Mai 1868 gestellten Antrage, daß
1) die für die Alsenzbahn bewilligte Zinsengewähr-
schaft des Staates auch auf die auf preußi-