Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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g. 62. 
Die Abänderung einiger Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches vom 10. November 
1861 betreffend. 
Der hierauf gerichtete Gesammtbeschluß vom 
13. März 1868 hat durch das von Uns unter'm 
16. Mai 1868 sanctionirte Gesetz — die Abän- 
derung einiger Bestimmungen des Straf= und Po- 
lizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861 be- 
treffend — (Gesetzblatt Nr. 34) mittlerweile seine 
Erledigung gefunden. 
g. 653. 
Die Verabfolgung von Unterstützungen 
an die Krieg sveteranen betreffend. 
Entsprechend der an Uns gestellten Bitte: 
adie weitere Auszahlung der bereits be- 
willigten Unterstützungen der Kriegsveteranen 
aus der Pensions-Amortisations-Cassa bis zur 
gesetzlichen Feststellung als Vorschußzahlung 
Aconto der im Budgetentwurfe hiefür in Vor- 
schlag gebrachten Deckungsmittel anzuordnen," 
haben Wir sofort unter'm 9. März 1868 durch 
Unser Staatsministerium der Finanzen die ge- 
eignete Verfügung treffen lassen. 
. 54. 
Die Vermarkung der Grundstücke betr. 
Dem Gesammtbeschlusse vom 22. März 1867 
auf Vorlage eines Vermarkungsgesetzes ist von 
Uns gleichfalls durch die Vorlage und Sanction 
des Gesetzes vom 16. Mai 1868 — die Vermar- 
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kung der Grundstücke betr. — (Gesetzblatt Nr. 33) 
entsprochen worden. 
G. 55. 
Den Turnunterricht betr. 
Der von den beiden Kammern an Uns ge- 
brachten Bitte, 
v„es möge der Turnunterricht in den höh- 
eren Cursen der männlichen Volksschulen, so- 
wie in allen mittleren Unterrichtsanstalten in 
obligatorischer Weise überall durchgeführt 
werden, wo entweder die Mittel zur Auf- 
stellung eigener Turnlehrer vorhanden sind, 
oder wo der Lehrer oder einer derselben die 
Befähigung zur Ertheilung des Turnunter- 
richts besitzt,“ 
entsprechend, sind durch Entschließung Unseres 
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten vom 2. November 1868 und 
durch Entschließung Unseres Staatsministeriums 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 
21. März 1869 bereits die erforderlichen Einlei- 
tungen getroffen worden, um den Turnnnterricht 
unter die ordentlichen Lehrgegenstände sämmtlicher 
humanistischer wie technischer Unterrichtsanstalten 
aufzunehmen und in obligatorischer Weise durch- 
zuführen. 
g. 66. 
Den Bau von Eisenbahnen in der Pfalz 
betreffend. 
Dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kam- 
mern vom 1. Mai 1868 gestellten Antrage, daß 
1) die für die Alsenzbahn bewilligte Zinsengewähr- 
schaft des Staates auch auf die auf preußi-
	        
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