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sches Gebiet fallende Strecke dieser Bahn aus-
gedehnt werde, und
2) die zur Erbauung der Zellerthalbahn erfor-
derliche Bausumme von 550,000 fl. aus der
mit 4% Zinsen für die Alsenz= und Donners-
berger Bahn garantirten Gesammtsumme von
13,250,000 fl. entnommen, eventuell die des-
falls bestehende Zinsengarantie für den Be-
trag von 550,000 fl. zur Erbauung der Zeller-
thalbahn erhöht werde,"
ertheilen Wir die Genehmigung.
-
Die Leistung von Beiträgen für die
Feuerwehren von Seite der Immobiliar=
Feuerversicherungsanstalt und der Mobi-
liar-Feuer-Versicherungsgesellschaften.
Die an uns gestellten Bitten:
I. eine Revision der durch Gesetz und Verord-
nung getroffenen Bestimmungen über das
Feuerversicherungswesen anzuordnen,
insbesondere dahin gehend, daß die Feuer-
versicherungs-Anstalten und-Gesellschaften ver-
pflichtet würden, Theile ihrer Brutto-Ein-
nahme den Gemeinden und Vereinen zur Ver-
besserung ihrer Feuerlösch-Anstalten und zur
Gründung eines Unterstützungsfondes für die
im Dienste verunglückten oder beschädigten
Mitglieder der Feuerwehren oder ihrer Relic-
ten zu überlassen;
Vorforge treffen zu lassen, daß, bis diese
Revision erfolgt ist, für den letztbezeichneten
Zweck im nächsten Finanzgesetze ein Betrag
von 5000 fl. ausder Immobilien-Versicherungs-
Anstalt für die diesseitigen Landestheile ge-
sichert werde;
darüber Erhebungen anzuordnen, ob es
nicht thunlich sei, den sämmtlichen bereits
jetzt im Königreiche zugelassenen Mobiliar=
Versicherungsanstalten eine verhältnißmäßige
Beitragsleistung zu dem gleichen Zwecke auf-
zulegen, wie solche ohnedieß bereits von einem
Theile derselben freiwillig oder statutenmäßig
stattfindet,“
gedenken Wir in sorgfältige Erwägung zu neh-
men, und werden denselben, soweit thunlich, die
geeignete Berücksichtigung zuwenden lassen.
III.
g. 56.
Einige Abänderungen des in der Pfalzgel-
tenden Strafproceßgesetz buches betreff.
Dem übereinstimmenden Antrage der beiden
Kammern vom 17. April 4869, einige Abänder-
ungen des in der Pfalz geltenden Strafproceß=
gesetzbuches im Wege eines Specialgesetzes eintreten
zu lassen, haben Wir Unsere Genehmigung er-
theilt und lassen das von Uns sanctionirte be-
zügliche Gesetz unter Ziff. XVIII publiciren.
g. 69.
Die Besoldungsverhältnisse der dieß-
rheinischen protestantischen Geistlichkeit
Bayerns betreffend.
Der an Uns gestellten Bitte:
„die Ueberschüsse an dem Staatsaufwand
der IX. Finanzperiode und zwar:
a) bei dem katholischen Cultus-Etat die
volle Summe der in Folge der Revision der
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Beil.