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Pfründefassionen an den Budget-Positionen
für Aufbesserung gering dotirter katholischer
Pfarreien während der IX. Finanzperiode
eintretenden Erübrigungen den Diöcesen-Eme-
riten-Anstalten als Fundationscapital über-
weisen zu lassen;
b) bei dem protestantischen Cultus-Etat
die volle Summe der in Folge der Rewvision
der Pfründe-Fassionen an den Budget-Po-
sitionen für Aufbesserung gering dotirter
protestantischer Pfarreien während der IX.
Finanz-Periode eintretenden Erübrigungen
der allgemeinen protestantischen Pfarr-Un-
terstützungs-Cassa als Fundations-Capital
überweisen zu lassen mit der Bestimmung,
daß die Zinsen desselben zu Alterszulagen für
solche protestantische Geistliche verwendet wer-
den, welche verheirathet, oder Wittwer mit
Kindern sind, einer älteren Dienstclasse an-
gehören und noch nicht in den Genuß einer
Pfarrei eingetreten sind, deren Fassion das
Erträgniß von 900 fl. übersteigt,“
ertheilen Wir Unsere Genehmigung in der
Art, daß die treffenden Erübrigungen, soweit die-
selben nicht etwa zur Deckung unvermeidlicher
Mehrausgaben des katbolischen und protestantischen
Cultus-Etats erforderlich sind, in der angedenteten
Weise zur Verwendung zu kommen haben.
g. 60.
Die Auslegung des Art. 14 des Nola-
riatsgesetzes vom 10. November 1861 be-
treffend.
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns ge-
brachten Antrage der beiden Kammern entsprechend,
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zur antbentischen Interpretation des Artikels 14
des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 mit
Gesetzeskraft zu verordnen:
„Bei Bestellung von Hypotheken, sowie bei
Beschränkungen in der Befugniß zur weiteren
Verpfändung oder Veräußerung, welchen sich
der Besitzer von Liegenschaften oder gleichge-
achteten Rechten in Beziehung auf eine Schuld-
verbindlichkeit unterwirft, desgleichen bei
Uebertragung oder Verpfändung einer im
Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ist
die Acceptation des Berechtigten (Gläubigers,
Cessionars) dem Gebote des Artikels 14 des
Notariatsgesetzes nicht unterworfen.“
S. 61.
Die Einführung einer Hundestener
betreffend.
Auf den an Uns gebrachten Antrag beider
Kammern,
„in baldige Erwägung ziehen zu lassen, ob
nicht die bereits sehr fühlbar gewordenen, durch
eine übergroße Anzahl von Hunden veran-
laßten, und durch deren stetige Vermehrung
noch in höherem Maße zu befürchtenden Be-
lästigungen und Gefährdungen der Menschen
und die sonstigen desfallsigen Mißstände durch
gesetzliche Vorschristen über das Halten von
Hunden überhaupt und insbesondere durch
gesetzliche Einführung einer entsprechend hohen
allgemeinen Auflage auf die Hunde beseitigt
oder doch erheblich gemindert werden können,
und bejahenden Falles dem nächsten Land-
tage einen Gesetzentwurf auf Einführung einer