Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
I 49. 
München, den 7. Mai 1869. 
  
Inhalt: 
Gesetz, einen Credit für außerordentliche Militärbedürfuisse beir. ( eilage I. zum Landtagsabschied.) 
Geseh, 
einen Credit für außerordentliche Militärbe-= 
dürfnisse betr. 
Ludwig II. 
von Gottee Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Zur Anschaffung neuer Rückladungsgewehre 
für die Infanterie nebst dazu gehöriger Mu- 
nition wird dem Kriegsministerium ein außer- 
ordentlicher Credit eröffnet, welcher vorläufig 
auf 1,100,000 fl. (Eine Million einmalhun- 
derttausend Gulden) festgesetzt wird. 
Artikel 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtigt, zur Deckung des im Artikel 1 fest- 
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