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halten, so lange sich nicht nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes Aenderungen ergeben.
Artikel 3.
Jedes Grundstück muß einem Gemeinde-
bezirke angehören. Ausgenommen sind grö-
siere Waldungen, Freigebirge und Seen, welche
bis jetzt keiner Gemeindemarkung zugetheilt
waren.
Dieselben bilden auch künftig cigene, von
dem Gemeindeverbande ausgeschlossene Mar-
kungen, innerhalb deren die Ortspolizei der
Districtspolizeibeh##rde zusteht.
Die Eigenthümer der dazu gehörigen Grund-
stücke haben innerhalb dieser Markungen die
im öffentlichen Interesse begründeten gesetz-
lichen Verpflichtungen der Gemeinden zu er-
füllen, insbesondere die erforderlichen Verbin-
dungswege, Brücken, Stege, sowie die zur
Verbütung von Unglücksfällen erforderlichen
Sicherheitsvorrichtungen herzustellen und zu
unterhalten.
Wenn innerhalb solcher Markungen blei-
bende Niederlassungen bestehen oder neu be-
gründet werden, so sind diese nebst den dazu
gebörigen Grundstücken nach Vernehmung der
Betheiligten durch das Staatsministerium des
Innern einer der nächstgelegenen Gemeinden
uzutheilen.
Abgesehen von besonderen Verträgen enl-
stebt durch diese Zutheilung kein Anspruch
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auf Theilnahme an den im Gemeindeverbande
begründeten Vermögensrechten.
Artikel 4.
Nur mit Zustimmung aller Betheiligten
und mit Genehmigung des Staatsministeriums
des Innern kann erfolgen:
1) die Vereinigung mehrerer bisher für
sich bestandener Gemeinden;
2) die Wiederauflösung solcher Verbände:
—
die Errichtung neuer Gemeinden aus
Theilen bestehender Gemeindemarkungen;
–—
—
—
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Sonstige Veränderungen bestehender Ge-
meindebezirke oder abgesonderter Markungen
bedürfen gleichfalls der Genehmigung des
Staatsministeriums des Inne# Liegt die
Zustimmung aller Betheiligten nicht vor, so
kann eine solche Veränderung nur im Falle
dringenden öffentlichen Bedürfnisses durch das
taatsministerium des Innern verfügt werden.
Für die Zustimmung der betheiligten Ge
meinden wird in Gemeinden mit städtischer
Verfassung ein übereinstimmender Beschluß des
Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten
erfordert; in den übrigen Gemeinden ist in
den Fällen des Abs. I Ziff. 1 bis 4 die Zu-
stimmung von mindestens zwei Drittheilen
sämmtlicher Gemeindebürger, in anderen Fäl-
len ein zustimmender Beschluß des Gemeindec=
Ausschusses erforderlich.
—
die gänzliche Auflösung von Gemeinden.