Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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halten, so lange sich nicht nach Maßgabe des 
gegenwärtigen Gesetzes Aenderungen ergeben. 
Artikel 3. 
Jedes Grundstück muß einem Gemeinde- 
bezirke angehören. Ausgenommen sind grö- 
siere Waldungen, Freigebirge und Seen, welche 
bis jetzt keiner Gemeindemarkung zugetheilt 
waren. 
Dieselben bilden auch künftig cigene, von 
dem Gemeindeverbande ausgeschlossene Mar- 
kungen, innerhalb deren die Ortspolizei der 
Districtspolizeibeh##rde zusteht. 
Die Eigenthümer der dazu gehörigen Grund- 
stücke haben innerhalb dieser Markungen die 
im öffentlichen Interesse begründeten gesetz- 
lichen Verpflichtungen der Gemeinden zu er- 
füllen, insbesondere die erforderlichen Verbin- 
dungswege, Brücken, Stege, sowie die zur 
Verbütung von Unglücksfällen erforderlichen 
Sicherheitsvorrichtungen herzustellen und zu 
unterhalten. 
Wenn innerhalb solcher Markungen blei- 
bende Niederlassungen bestehen oder neu be- 
gründet werden, so sind diese nebst den dazu 
gebörigen Grundstücken nach Vernehmung der 
Betheiligten durch das Staatsministerium des 
Innern einer der nächstgelegenen Gemeinden 
uzutheilen. 
Abgesehen von besonderen Verträgen enl- 
stebt durch diese Zutheilung kein Anspruch 
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auf Theilnahme an den im Gemeindeverbande 
begründeten Vermögensrechten. 
Artikel 4. 
Nur mit Zustimmung aller Betheiligten 
und mit Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern kann erfolgen: 
1) die Vereinigung mehrerer bisher für 
sich bestandener Gemeinden; 
2) die Wiederauflösung solcher Verbände: 
— 
die Errichtung neuer Gemeinden aus 
Theilen bestehender Gemeindemarkungen; 
–— 
— 
— 
4 
Sonstige Veränderungen bestehender Ge- 
meindebezirke oder abgesonderter Markungen 
bedürfen gleichfalls der Genehmigung des 
Staatsministeriums des Inne# Liegt die 
Zustimmung aller Betheiligten nicht vor, so 
kann eine solche Veränderung nur im Falle 
dringenden öffentlichen Bedürfnisses durch das 
taatsministerium des Innern verfügt werden. 
Für die Zustimmung der betheiligten Ge 
meinden wird in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung ein übereinstimmender Beschluß des 
Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten 
erfordert; in den übrigen Gemeinden ist in 
den Fällen des Abs. I Ziff. 1 bis 4 die Zu- 
stimmung von mindestens zwei Drittheilen 
sämmtlicher Gemeindebürger, in anderen Fäl- 
len ein zustimmender Beschluß des Gemeindec= 
Ausschusses erforderlich. 
— 
die gänzliche Auflösung von Gemeinden.
	        
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