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Die freiwillige Auflösung einer Gemeinde
darf nur stattfinden, wenn die Erwerbung
neuer Heimatrechte für die dort heimatbe-
rechtigten Personen gesichert ist.
Artikel b.
Jeder Ortschaft, welche bisher ein cigenes
Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögen besessen
hat, verbleibt ihr ausschlichendes Eigenthums-
recht und, soweit nicht durch Verträge anders
bestimmt ist, das Recht gesonderter Verwaltung
und Benützung.
Ebenso bleiben die bestehenden Rechte un-
verändert, wenn ein eigenes Gemeinde= oder
Stiftungs-Vermögen zu dem Vermögen einer
dem Gemeindeverbande einverleibten Markung
oder eines einzelnen Gemeindebezirkes gehört.
Die Bestimmung des Abs. I findet auch
dann Anwendung, wenn die Vereinigung meh-
rerer Ortschaften oder Gemeinden, sowie die
Einverleibung abgesonderter Markungen in
einen Gemeindebezirk nach Maßgabe des gegen-
wärtigen Gesetzes stattfindet.
Artikel 6.
Mchrere benachbarte, demselben Districts-
verbande angehbrige Gemeinden können in eine
Bürgermeisterei vereinigt werden.
Bei vorhandener Zustimmung der Gemeinde-
Ausschüsse sämmtlicher betheiligter Gemeinden
genügt für Bildung, Veränderung oder Wieder-
auflösung solcher Verbände die Genchmigung
der Kreisverwaltungsstelle; in Ermangelung
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allseitiger Zustimmung kann hierüber nur nach
Vernehmung der Betheiligten und des be-
treffenden Districtsrathsausschusses durch das
Staatsministerium des Innern verfügt werden.
Artikel 7.
Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und
Flur-Grenzen werden im gewöhnlichen Instanzen-
zuge durch die Verwaltungsbehörden entschieden,
unbeschadet der richterlichen Zuständigkeit hin-
sichtlich der ctwa hiedurch berührten Privat-
rechte.
Artikel 8.
Die Gemeinden haben entweder die städti-
sche oder die Landgemeinde-Verfassung.
Artikel 9.
Zur Annahme und Beibehaltung der städiti-
schen Verfassung sind jene Gemeinden, welche
Stadt= oder Marktrecht erworben haben, be-
rechtigt. Solche Gemeinden sind vorbehalt-
lich der Bestimmung des Abs. V jederzeit be-
fugt, die Verfassung der Landgemeinden an-
zunchmen.
Ihnen bleibt in diesem Falle der Name
Stadt oder Markt mit dem bis dahin ge-
führten Wappen und die Befugniß, ihre
frühere Verfassung bei dem Beginnc jeder
Wahlperiode wieder anmnehmen.
Zu jeder derartigen Aenderung ist die Zu-
stimmung von zwei Drittheilen aller Gemeinde-
bürger und die Anzeige an die vorgesetzte Verwal-
tungsbehörde erforderlich.
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