Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die freiwillige Auflösung einer Gemeinde 
darf nur stattfinden, wenn die Erwerbung 
neuer Heimatrechte für die dort heimatbe- 
rechtigten Personen gesichert ist. 
Artikel b. 
Jeder Ortschaft, welche bisher ein cigenes 
Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögen besessen 
hat, verbleibt ihr ausschlichendes Eigenthums- 
recht und, soweit nicht durch Verträge anders 
bestimmt ist, das Recht gesonderter Verwaltung 
und Benützung. 
Ebenso bleiben die bestehenden Rechte un- 
verändert, wenn ein eigenes Gemeinde= oder 
Stiftungs-Vermögen zu dem Vermögen einer 
dem Gemeindeverbande einverleibten Markung 
oder eines einzelnen Gemeindebezirkes gehört. 
Die Bestimmung des Abs. I findet auch 
dann Anwendung, wenn die Vereinigung meh- 
rerer Ortschaften oder Gemeinden, sowie die 
Einverleibung abgesonderter Markungen in 
einen Gemeindebezirk nach Maßgabe des gegen- 
wärtigen Gesetzes stattfindet. 
Artikel 6. 
Mchrere benachbarte, demselben Districts- 
verbande angehbrige Gemeinden können in eine 
Bürgermeisterei vereinigt werden. 
Bei vorhandener Zustimmung der Gemeinde- 
Ausschüsse sämmtlicher betheiligter Gemeinden 
genügt für Bildung, Veränderung oder Wieder- 
auflösung solcher Verbände die Genchmigung 
der Kreisverwaltungsstelle; in Ermangelung 
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allseitiger Zustimmung kann hierüber nur nach 
Vernehmung der Betheiligten und des be- 
treffenden Districtsrathsausschusses durch das 
Staatsministerium des Innern verfügt werden. 
Artikel 7. 
Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und 
Flur-Grenzen werden im gewöhnlichen Instanzen- 
zuge durch die Verwaltungsbehörden entschieden, 
unbeschadet der richterlichen Zuständigkeit hin- 
sichtlich der ctwa hiedurch berührten Privat- 
rechte. 
Artikel 8. 
Die Gemeinden haben entweder die städti- 
sche oder die Landgemeinde-Verfassung. 
Artikel 9. 
Zur Annahme und Beibehaltung der städiti- 
schen Verfassung sind jene Gemeinden, welche 
Stadt= oder Marktrecht erworben haben, be- 
rechtigt. Solche Gemeinden sind vorbehalt- 
lich der Bestimmung des Abs. V jederzeit be- 
fugt, die Verfassung der Landgemeinden an- 
zunchmen. 
Ihnen bleibt in diesem Falle der Name 
Stadt oder Markt mit dem bis dahin ge- 
führten Wappen und die Befugniß, ihre 
frühere Verfassung bei dem Beginnc jeder 
Wahlperiode wieder anmnehmen. 
Zu jeder derartigen Aenderung ist die Zu- 
stimmung von zwei Drittheilen aller Gemeinde- 
bürger und die Anzeige an die vorgesetzte Verwal- 
tungsbehörde erforderlich. 
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