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Artikel 31.
Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur
Bestreitung der Gemeindebedürfnisse zu ver-
wenden.
Die Vertheilung von Ueberschüssen an die
Gemeindebürger ist nur dann zulässig, wenn
alle Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von
Gemeindeumlagen und örtlichen Verbrauchs-
steuern gedeckt sind, und wenn größere Aus-
gaben für außerordentliche Bedürfnisse nicht
in Aussicht stehen. Die Gewährung pon Nu-
tzungen an Bestandtheilen des Gemeindever=
mögens, bei welchen diese bisher nicht üblich
war, ist nur unter den gleichen Voraussetzun-
gen und nur in widerruflicher Weise zulässig.
Für Vertheilung von Ueberschüssen aus dem
Ertrage des Gemeindevermögens sowie für
Gewährung von Nutzungen an Bestandtheilen
des Gemeindevermögens auf Grund des Abs. II.
ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung die
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in
den übrigen Gemeipden die Zustimmung der Ge-
meinde-beziehungsweise der Orts-Versammlung
und außerdem die Genchmigung der vorge-
setzten Verwaltungsbehörde erforderlich.
Artikel 32.
Abgesehen von dem Falle des Art. 31 Abs. I
ist die Verwendung von Nutzungen des Ge-
meindevermögens zum Privatvortheile nur
soweit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechts-
titel oder rechtsbegründetes Herkommen besteht.
Zur Theilnahme an Gemeindenutzungen sind,
soferne dieselben nicht nach besonderen Rechts-
titeln oder nach rechtlichem Herkommen ein-
zelnen Classen von Gemeindeangehörigen allein
zustehen, berechtigt:
1) alle Gemeindebürger, jedoch in Gemein=
den, in denen eine Gemeinderechtsge-
bühr eingeführt ist, nur jene, welche die
sie treffende Gebühr bezahlt haben;
vormalige nutzungsberechtigte Gemeinde-
bürger, welche das Bürgerrecht lediglich
wegen Verlustes der Selbständigkeit
im Sinne des Art. 11 Abs. II verlo-
ren haben;
Wittwen nutzungöberechtigter Gemeinde-
bürger, wenn sic nach dem Tode ihres
Gatten den Hausstand in der Gemeinde
sortsetzen und daselbst directe Steuer
zahlen;
elternlose Kinder vormals nutzungsbe-
rechtigter Gemeindebürger, sofern sic den
elterlichen Hausstand in der Gemeinde
unvertheilt sortsetzen und directe Steuer
zahlen.
Andere Personen können an Gemeinde-
nutzungen nur auf Grund eines besonderen
Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens
Theil nehmen.
Alle Theilnahmsberechtigten haben gleichen
Anspruch, soferne nicht eine Ausnahme durch
besonderen Rechtstitel oder rechtliches Herkom-
men begründet ist. Im Falle von Ziff. 4 stcht
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