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sämmtlichen Kindern nur die Berechtigung auf
einen Antheil zu.
Artikel 33.
Auf den Gemeindeverband sich gründende
Rechte auf Gemeindenutzungen, welche auf
einem Hause oder Grundstücke ruhen, dürfen
hievon nicht getrennt werden.
Artikel 34.
Diejenigen, welche Gemeindenutzungen be-
zlehen, sind verpflichtet, die auf den Objecten
ihres Nutzungsrechtes ruhenden Lasten zu
tragen, die zur Gewinnung der Nutzungen,
zur Erhaltung oder Erhöhung der Ertrags-
fähigkeit erforderlichen Auslagen zu bestreiten
und die etwa herkömmlichen Gegenleistungen
an die Gemeinde zu entrichten.
Werden die Erträgnisse eines Gemeinde-
gutes theilweise zum Besten der Gemeinde-
kasse, theilweise zum Privatvortheile verwen-
det, so sind die in Abs. 1 erwähnten Lasten
und Auslagen verhältnißmäßig von der Ge-
meindecasse und den Nutzungsberechtigten zu
tragen, soferne nicht ein anderweitiges rechts-
begründetes Herkommen bestcht.
Artikel 35.
Die Gemeinden sind befugt, durch nach
Vorschrift des Art. 27 Abs. I gefaßte Ge-
meindebeschlüsse Nutzungsrechte am Gemeinde-
vermögen, welche nach bisherigem Orts-
gebrauche gewährt worden sind, im Falle des
Bedürfnisses für Gemeindezwecke ganz oder
theilweise zurückzuziehen, soferne nicht das
Nutzungsrecht auf einem privatrechtlichen Titel
beruht.
Artikel 36.
Werden Nutzungen am Gemeindevermögen
auf Grund eines privatrechtlichen Titels in
Anspruch genommen, so entscheiden hierüber
im Falle eines Streites die Gerichte; gründen
sich die Ansprüche auf den Gemeindeverband,
so entscheiden die Verwaltungsbehörden.
Artikel 37.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden
keine Anwendung auf gemeinschaftliches Pri-
vateigenthum.
Entsteht Streit darüber, ob ein Vermögens-
stück Eigenthum der Gemeinde oder Privat-
eigenthum Mehrerer sei, oder entsteht darüber
Streit, ob und wie weit das Verfügungsrecht
der Gemeinde über Gemeindevermögen kraft
privatrechtlichen Titels durch Nutzungsrechte
Einzelner beschränkt sei, so hat die der be-
theiligten Gemcinde vorgesetzte Verwaltungs-
behörde den Sühneversuch vorzunehmen. Die-
selbe ist berechtigt, im Falle verübter oder
drohender Selbsthilfe oder wenn die Verhu-
tung anderer dringender Gefahren es erfor-
dert, die nöthigen vorsorglichen Verfügungen
zu treffen. Diese sind so lange aufrecht zu
halten, bis die Gerichte eine andere vorsorg=