Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

887 
888 
  
sämmtlichen Kindern nur die Berechtigung auf 
einen Antheil zu. 
Artikel 33. 
Auf den Gemeindeverband sich gründende 
Rechte auf Gemeindenutzungen, welche auf 
einem Hause oder Grundstücke ruhen, dürfen 
hievon nicht getrennt werden. 
Artikel 34. 
Diejenigen, welche Gemeindenutzungen be- 
zlehen, sind verpflichtet, die auf den Objecten 
ihres Nutzungsrechtes ruhenden Lasten zu 
tragen, die zur Gewinnung der Nutzungen, 
zur Erhaltung oder Erhöhung der Ertrags- 
fähigkeit erforderlichen Auslagen zu bestreiten 
und die etwa herkömmlichen Gegenleistungen 
an die Gemeinde zu entrichten. 
Werden die Erträgnisse eines Gemeinde- 
gutes theilweise zum Besten der Gemeinde- 
kasse, theilweise zum Privatvortheile verwen- 
det, so sind die in Abs. 1 erwähnten Lasten 
und Auslagen verhältnißmäßig von der Ge- 
meindecasse und den Nutzungsberechtigten zu 
tragen, soferne nicht ein anderweitiges rechts- 
begründetes Herkommen bestcht. 
Artikel 35. 
Die Gemeinden sind befugt, durch nach 
Vorschrift des Art. 27 Abs. I gefaßte Ge- 
meindebeschlüsse Nutzungsrechte am Gemeinde- 
vermögen, welche nach bisherigem Orts- 
gebrauche gewährt worden sind, im Falle des 
Bedürfnisses für Gemeindezwecke ganz oder 
theilweise zurückzuziehen, soferne nicht das 
Nutzungsrecht auf einem privatrechtlichen Titel 
beruht. 
Artikel 36. 
Werden Nutzungen am Gemeindevermögen 
auf Grund eines privatrechtlichen Titels in 
Anspruch genommen, so entscheiden hierüber 
im Falle eines Streites die Gerichte; gründen 
sich die Ansprüche auf den Gemeindeverband, 
so entscheiden die Verwaltungsbehörden. 
Artikel 37. 
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden 
keine Anwendung auf gemeinschaftliches Pri- 
vateigenthum. 
Entsteht Streit darüber, ob ein Vermögens- 
stück Eigenthum der Gemeinde oder Privat- 
eigenthum Mehrerer sei, oder entsteht darüber 
Streit, ob und wie weit das Verfügungsrecht 
der Gemeinde über Gemeindevermögen kraft 
privatrechtlichen Titels durch Nutzungsrechte 
Einzelner beschränkt sei, so hat die der be- 
theiligten Gemcinde vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde den Sühneversuch vorzunehmen. Die- 
selbe ist berechtigt, im Falle verübter oder 
drohender Selbsthilfe oder wenn die Verhu- 
tung anderer dringender Gefahren es erfor- 
dert, die nöthigen vorsorglichen Verfügungen 
zu treffen. Diese sind so lange aufrecht zu 
halten, bis die Gerichte eine andere vorsorg=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.