Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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liche Verfügung getroffen oder in der Haupt- 
sache, sei es über die Besitz= oder die Rechts- 
frage, rechtskräftig erkannt haben. 
Jeder Gemeindebürger kann im Interesse 
der Gemeinde die Einleitung eines solchen 
Rechtsstreites beantragen. Wird von der Ge- 
meindeverwaltung seinem Antrage nicht statt- 
gegeben, so ist die Entscheidung der vorgesetz- 
ten Verwaltungsbehörde zu erholen, welche 
berechtigt ist, den Sühneversuch vorzunehmen 
und wenn dieser mißlingt, einen Anwalt zur 
Prozeßführung im Namen der Gemeinde auf- 
zustellen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Gemeindebedürfnissen und 
den Mitteln zu deren Befriedigung. 
Artikel 38. 
Außer den in besonderen Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes oder in sonstigen 
Gesetzen und gesetzmäßigen Verordnungen fest- 
gestellten Verpflichtungen gehört vorbehaltlich 
des Art. 153 Abs. II zu den Obliegenheiten 
aller Gemeinden die Herstellung und Unter- 
haltung der nöthigen Gemeindegebäude, öffent- 
lichen Uhren und Begräbnißplätze, der erfor- 
derlichen Feuerlöschanstalten und Löschgeräthe, 
die Sorge für Unterhaltung und Reeinlich- 
keit der Ortsstraßen, öffentlichen Brunnen, 
Wasserleitungen und Abzugscanäle, die Her- 
stellung und Unterhaltung der Flur= und 
Markungs-Grenzen, der Gemeindewege, Brücken 
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und Stege und der zur Verhütung von Un- 
glücksfällen an solchen ubthigen Sicherheits- 
vorrichtungen, die Aufstellung des zur Hand- 
habung der Ortspolizei, soweit sie den Ge- 
meinden zusteht, erforderlichen Ortspolizei- 
und Feldschutz-Personals, die Herstellung und 
Unterhaltung der nöthigen Fähren, Wegwei- 
ser, Orts= und Warnungstafeln, sowie die 
Anschaffung der Gesetz= und Amtsblätter. 
Verpflichtungen Dritter zur Herstelluug 
und Unterhaltung solcher Einrichtungen oder 
zur Bestreitung des erforderlichen Kostenauf- 
wandes werden hiedurch nicht berührt. 
Artikel 39. 
Die Gemeindeausgaben sind zunächst aus 
den Renten des Gemeindevermögens, aus den 
für besondere Zwecke vorhandenen Stiftungen 
oder hiefür geleisteten freiwilligen Beiträgen, 
aus den der Gemeindckasse gesetzlich zugewie- 
senen Gebühren und Strafgeldern, aus den 
für Benützung von Gemeindeanstalten fest- 
gesetzten Gebühren und sonstigen Erträgnissen 
dieser Anstalten, aus ctwaigen Zuschüssen des 
Staates und anderer öffentlicher Kassen, sowie 
aus den auf besonderen Rechtstiteln beruhen- 
den Leistungen Dritter zu bestreiten. 
Soweit diese Einkünfte für den gesetzlich 
festgestellten Bedarf nicht ausreichen, ist der- 
selbe durch Gemeindeumlagen, Verbrauchs- 
steuern und sonstige örtliche Abgaben zu 
decken.
	        
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