Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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bei der Ausfuhr von Bier, sowie die Bestra- 
fung der Defraudation und der Zuwiderhand- 
lung gegen die zur Controle und Sicherung 
dieses Gefälles gesetzlich erlassenen Vorschriften 
ist nach den Bestimmungen des Malzauf- 
schlaggesetzes zu bemessen. 
II. Gemeindeumlagen. 
Artikel 42. 
Zur Bestreitung von Ausgaben, welche 
den Gemeinden nach Giesetz, besonderen Rechts- 
titeln oder gesetzmäßigen Beschlüssen obliegen, 
können Gemeindeumlagen erhoben werden. 
Artikel 43. 
Umlagenpflichtig sind nach Maßgabe der 
nachfolgenden Artikel alle Diejenigen, welche 
in der Gemeinde mit eincr directen Steuer 
angelegt sind, auch wenn sie nicht im Ge- 
meindebczirke wohnen. 
In der Gemeinde wohnhafte Staatsan- 
gehörige, welche Capitalrenten aus dem Aus- 
lande bezichen, sind auch dann nach dem 
vollen Betrage der mit Einrechnung dieser 
Renten sich entziffernden Capitalrentenstcuer 
umlagenpflichtig, wenn dieser Betrag für die 
Staatekasse nicht erhoben wird. Dasselbe gilt 
auch von juristischen Personen und privat- 
rechtlichen Vereinigungen, welche in der Ge- 
meinde ihren gesetzlichen Wohnsitz haben. 
Das Staatsärar ist bezüglich seiner im 
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Gemeindebezirke gelegenen Besitzungen und da- 
selbst betriebenen Gewerbe vorbehaltlich des 
Art. 44 umlagenpflichtig, wenn auch die er- 
mittelte Steuer für die Staatskasse nicht zur 
Erhebung gelangt. 
Artikel 44. 
Zu Gemeindeumlagen können nicht beige- 
zogen werden: 
1) Schlösser und Gärten, welche zur k. 
Civilliste gehören, desgleichen Schlösser 
nebst den dazu gehörigen Gärten, welche 
sich im Privateigenthum des regieren- 
den Königs befinden; 
2) Gebäude und Grundstücke, welche un- 
mittelbar zu Zwecken des Staates, der 
Gemeinde, des Gottesdienstes, des 
öffentlichen Unterrichts und der öffent- 
lichen Wohltbätigkeit dienen. Befinden 
sich in einem solchen Gebäude Dienst- 
oder Mieth-Wohnungen, die für den 
Hauptzweck des Gebäudes nicht unent- 
behrlich sind, so kann dasselbe nach 
Maßgabe der Miethertragsfähigkeit die- 
ser Wohnungsräume zu den Umlagen 
beigezogen werden; 
3) die in &. 5b der IV. Beilage zur 
Verfassungsurkunde bezeichneten Be- 
sitzungen der Standesherren, woferne 
letztere nicht Vortheile aus dem Ge- 
meindeverbande ziehen.
	        
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