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bei der Ausfuhr von Bier, sowie die Bestra-
fung der Defraudation und der Zuwiderhand-
lung gegen die zur Controle und Sicherung
dieses Gefälles gesetzlich erlassenen Vorschriften
ist nach den Bestimmungen des Malzauf-
schlaggesetzes zu bemessen.
II. Gemeindeumlagen.
Artikel 42.
Zur Bestreitung von Ausgaben, welche
den Gemeinden nach Giesetz, besonderen Rechts-
titeln oder gesetzmäßigen Beschlüssen obliegen,
können Gemeindeumlagen erhoben werden.
Artikel 43.
Umlagenpflichtig sind nach Maßgabe der
nachfolgenden Artikel alle Diejenigen, welche
in der Gemeinde mit eincr directen Steuer
angelegt sind, auch wenn sie nicht im Ge-
meindebczirke wohnen.
In der Gemeinde wohnhafte Staatsan-
gehörige, welche Capitalrenten aus dem Aus-
lande bezichen, sind auch dann nach dem
vollen Betrage der mit Einrechnung dieser
Renten sich entziffernden Capitalrentenstcuer
umlagenpflichtig, wenn dieser Betrag für die
Staatekasse nicht erhoben wird. Dasselbe gilt
auch von juristischen Personen und privat-
rechtlichen Vereinigungen, welche in der Ge-
meinde ihren gesetzlichen Wohnsitz haben.
Das Staatsärar ist bezüglich seiner im
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Gemeindebezirke gelegenen Besitzungen und da-
selbst betriebenen Gewerbe vorbehaltlich des
Art. 44 umlagenpflichtig, wenn auch die er-
mittelte Steuer für die Staatskasse nicht zur
Erhebung gelangt.
Artikel 44.
Zu Gemeindeumlagen können nicht beige-
zogen werden:
1) Schlösser und Gärten, welche zur k.
Civilliste gehören, desgleichen Schlösser
nebst den dazu gehörigen Gärten, welche
sich im Privateigenthum des regieren-
den Königs befinden;
2) Gebäude und Grundstücke, welche un-
mittelbar zu Zwecken des Staates, der
Gemeinde, des Gottesdienstes, des
öffentlichen Unterrichts und der öffent-
lichen Wohltbätigkeit dienen. Befinden
sich in einem solchen Gebäude Dienst-
oder Mieth-Wohnungen, die für den
Hauptzweck des Gebäudes nicht unent-
behrlich sind, so kann dasselbe nach
Maßgabe der Miethertragsfähigkeit die-
ser Wohnungsräume zu den Umlagen
beigezogen werden;
3) die in &. 5b der IV. Beilage zur
Verfassungsurkunde bezeichneten Be-
sitzungen der Standesherren, woferne
letztere nicht Vortheile aus dem Ge-
meindeverbande ziehen.