Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Verpflichtungen, welche dem Hausbesttzer 
als solchem nach polizeilichen Vorschriften ob- 
liegen, bleiben vorbehalten. 
Artikel 45. 
Die sämmtlichen in der Gemeinde zu er- 
hebenden oder nach Art. 43 Abs. II und III 
und Art. 44 Ziff. 2 zu berechnenden directen 
Steuern der Umlagenpflichtigen bilden den Maß- 
stab für die Vertheilung der Gemeindeumlagen. 
Werden Umlagen nothwendig für Bedürf- 
nisse, deren Bestreitung nach Art. 153 Abs. II 
einer Ortschaft allein obliegt, so bilden die 
sämmtlichen Haus= und Grund-Steuern, welche 
für die innerhalb der Ortsmarkung gelegenen 
Realitäten angelegt oder ermittelt sind, sowie 
die sämmtlichen übrigen directen Steuern, wo- 
mit die innerhalb des Ortsbezirkes wohnenden 
umlagenpflichtigen Personen in der Gemeinde 
angelegt sind, den Maßstab für die Verthei- 
lung der Umlagen. 
Befinden sich geschlossene Waldungen von 
mindestens fünfhundert Tagwerk Flächeninhalt, 
welche nicht unter die Bestimmungen des Art. 3 
fallen, oder arrondirte Gutscomplere von sol- 
chem Flächeninhalte im Eigenthume einer oder 
im ungetheilten Eigenthume mehrerer Personen, 
so ist denselben auf Verlangen zu gestatten, 
den Wald= beziehungsweise Feld-Schutz in den 
betressenden Besitzungen selbst zu übernehmen, 
in welchem Falle sie mit diesen Besitzungen 
nicht zu den Kosten des Wald= und Feld- 
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Schutzes in den übrigen Markungstheilen, so- 
weit sich solche Kosten nicht für den Schutz 
des Gemeindceigenthums ergeben, umlagen- 
pflichtig sind. 
Artikel 46. 
Die k. Rentämter sind verpflichtet, den Ge- 
meindeverwaltungen zum Behufe der Herstel- 
lung der Umlagenregister die Einsicht und Ab- 
schriftnahme der amtlichen Steuerlisten zu ge- 
statten. 
Artikel 47. 
Die Beschlußfassung über die Einführung 
neuer und die Erhöhung bestehender Gemeinde- 
umlagen, sowie über Unternehmungen und Ein- 
richtungen, zu deren Ausführung eine Umlage 
erforderlich ist, steht in Gemeinden mit städti- 
scher Verfassung dem Magistrate unter Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in 
den übrigen Gemeinden der Gemeinde= be- 
ziehungsweise der Orts-Versammlung zu. 
Vor der Beschlußfassung in der Gemeinde- 
versammlung hat eine Vorberathung im Ge- 
meindeausschusse stattzufinden. 
Wird mehr als ein Drittheil der sämmt- 
lichen in der Gemeinde angelegten und bei der 
in Frage stehenden Umlage in Berechnung zu 
zichenden directen Steuern von fünf oder we- 
niger als fünf Personen gezahlt, so ist jede 
dieser Personen in der Gemeindeversammlung 
stimmberechtigt und muß, wenn sie nicht ohne- 
hin Mitglied des Gemeindeausschusses ist, zur
	        
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