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Verpflichtungen, welche dem Hausbesttzer
als solchem nach polizeilichen Vorschriften ob-
liegen, bleiben vorbehalten.
Artikel 45.
Die sämmtlichen in der Gemeinde zu er-
hebenden oder nach Art. 43 Abs. II und III
und Art. 44 Ziff. 2 zu berechnenden directen
Steuern der Umlagenpflichtigen bilden den Maß-
stab für die Vertheilung der Gemeindeumlagen.
Werden Umlagen nothwendig für Bedürf-
nisse, deren Bestreitung nach Art. 153 Abs. II
einer Ortschaft allein obliegt, so bilden die
sämmtlichen Haus= und Grund-Steuern, welche
für die innerhalb der Ortsmarkung gelegenen
Realitäten angelegt oder ermittelt sind, sowie
die sämmtlichen übrigen directen Steuern, wo-
mit die innerhalb des Ortsbezirkes wohnenden
umlagenpflichtigen Personen in der Gemeinde
angelegt sind, den Maßstab für die Verthei-
lung der Umlagen.
Befinden sich geschlossene Waldungen von
mindestens fünfhundert Tagwerk Flächeninhalt,
welche nicht unter die Bestimmungen des Art. 3
fallen, oder arrondirte Gutscomplere von sol-
chem Flächeninhalte im Eigenthume einer oder
im ungetheilten Eigenthume mehrerer Personen,
so ist denselben auf Verlangen zu gestatten,
den Wald= beziehungsweise Feld-Schutz in den
betressenden Besitzungen selbst zu übernehmen,
in welchem Falle sie mit diesen Besitzungen
nicht zu den Kosten des Wald= und Feld-
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Schutzes in den übrigen Markungstheilen, so-
weit sich solche Kosten nicht für den Schutz
des Gemeindceigenthums ergeben, umlagen-
pflichtig sind.
Artikel 46.
Die k. Rentämter sind verpflichtet, den Ge-
meindeverwaltungen zum Behufe der Herstel-
lung der Umlagenregister die Einsicht und Ab-
schriftnahme der amtlichen Steuerlisten zu ge-
statten.
Artikel 47.
Die Beschlußfassung über die Einführung
neuer und die Erhöhung bestehender Gemeinde-
umlagen, sowie über Unternehmungen und Ein-
richtungen, zu deren Ausführung eine Umlage
erforderlich ist, steht in Gemeinden mit städti-
scher Verfassung dem Magistrate unter Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in
den übrigen Gemeinden der Gemeinde= be-
ziehungsweise der Orts-Versammlung zu.
Vor der Beschlußfassung in der Gemeinde-
versammlung hat eine Vorberathung im Ge-
meindeausschusse stattzufinden.
Wird mehr als ein Drittheil der sämmt-
lichen in der Gemeinde angelegten und bei der
in Frage stehenden Umlage in Berechnung zu
zichenden directen Steuern von fünf oder we-
niger als fünf Personen gezahlt, so ist jede
dieser Personen in der Gemeindeversammlung
stimmberechtigt und muß, wenn sie nicht ohne-
hin Mitglied des Gemeindeausschusses ist, zur