Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Theilnahme an der Vorberathung und Beschluß- 
fassung geladen werden. Die Ladung hat an 
die Person, oder im Falle dieselbe nach Art. 25 
einen Bevollmächtigten aufzustellen hat, an 
diesen zu ergehen. Ist ungeachtet der Auf- 
forderung der Gemeindeverwaltung ein Bevoll- 
mächtigter nicht aufgestellt worden, so kann 
die Ladung durch öffentliche Anheftung am Ge- 
meindehause giltig bewirkt werden. 
Diese Höchstbesteuerten können hiebei in je- 
dem Falle durch Bevollmächtigte vertreten wer- 
den, welche jedoch die in Art. 15 Abs. IV be- 
zeichneten Eigenschaften besitzen müssen. Frauen 
müssen sich einer solchen Vertretung bedienen. 
Juristische Personen, privatrechtliche Vereini- 
gungen, minderjährige und unter Curatel 
sichende Personcn werden durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch von diesen aufgestellte 
taugliche Bevollmächtigte vertreten. 
In den Fällen des Abs. 1 ist bei den Be- 
schlüssen der Gemeindeversammlung für die 
Zahl der Stimmen der einzelnen Stimmberech- 
tigten der Gesammtbetrag der directen Steuern 
maßgebend, mit welchen die Stimmberechtigten. 
im Gemeindebczirk angelegt und im einzelnen 
Falle umlagenpflichtig sind. 
Ein jährlicher Steuerbetrag bis zu zehn 
Gulden gibt eine Stimme, über zehn Gulden 
bis zu zwanzig Gulden zwei, über zwanzig 
Gulden bis zu dreißig Gulden drei Stimmen. 
Bei höheren Steuerbeträgen erhöht sich die 
Stimmzahl in der Weise, daß jeder Mchr- 
betrag bis zu zehn Gulden je eine weitere 
Stimme gewährt. 
Die Zahl der Stimmen eines Einzelnen 
darf jedoch ein Drittheil der Zahl der sämmt- 
lichen in der Gemeinde stimmberechtigten Per- 
sonen nicht übersteigen. Bruchtheile, die sich 
bei dieser Berechnung ergeben, kom en nicht 
in Betracht. 
Die Bestimmungen der Abs. III bis VII 
sind analog anwendbar, wenn für die Be- 
dürfnisse einer besonderen Ortschaft die Ein- 
führung neuer oder die Erhöhung bestehender 
Umlagen stattfinden soll. 
Artikel 48. 
Die Umlagenpflichtigen haben ihre schuldi- 
gen Beiträge an dem festgesetzten Termine an 
die aufgestellten Einnehmer abzuliefern. 
Diese sind ermächtigt, die Säumigen nach 
Ablauf jenes Termines zu mahnen. Der 
Betrag der Mahngebühr wird in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung durch den Magistrat 
mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, 
in den übrigen Gemeinden durch den Ge- 
meindeausschuß mit Genehmigung der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Bleibt die Mahnung erfolglos, so hat die 
Gemeindeverwaltung das Ausstandsverzeichniß 
als vollstreckbar zu erklären und für die Bei- 
treibung der Rückstände zu sorgen, wobei ihr 
gleiche Executionsbefugnisse zustehen, wie den 
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