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für landwirthschaftliche Zwecke nach Maßgabe
der auf den betheiligten Grundstücken haften-
den Grundsteuer vertheilt.
Der Gemeinde bleibt jedoch unbenommen,
zur Förderung der landwirthschaftlichen Cultur
auch derartige Ausgaben ganz oder theilweise
auf die Gemeindekasse zu übernehmen, soweit
dies ohne Einführung neuer oder Erhöhung
bestehender Umlagen geschehen kann.
Artikel 56.
Wenn in einer Gemeinde zum Vortheile
mehrerer an Privatgewässern bestehender Trieb-
werke oder anderer Stauvorrichtungen auf
Kosten der Gemeinde Wasserbauten errichtct
worden sind oder unterhalten werden, so ist
die Gemeindeverwaltung nach Vernehmung eines
unter Leitung des Bürgermeisters von den
Wasserwerkbesitzern aus ihrer Mitte zu wäh-
lenden Ausschusses von drei bis fünf Mit-
gliedern berechtigt, wegen Benützung des Was-
sers und der hiezu dienenden Einrichtungen,
sowie wegen der von den Wasserwerkbesitzern
zu leistenden Kostendeckungsbeiträge und Ge-
bühren die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Jene Beiträge und Gebühren werden, wenn
nicht im Einverständnisse mit dem Ausschusse
ein anderer Maßstab festgestellt wird, nach
Verhältniß der dem Einzelnen zugewiesenen
dynamischen Wasserkraft berechnet.
An bestehenden Rechten und Verpflichtungen
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wird durch die vorstechenden Bestimmungen
nichts geändert.
Artikel b7.
Die Bestimmungen des Art. 48 gelten auch
für die Beitreibung rückständiger Geldstrafen,
Taxen, Heimat= und Aufnahms-Gebühren,
Verbrauchssteuern, örtlicher Abgaben, Gebüh-
ren für Benützung von Gemeindeanstalten und
ähnlicher liquider Leistungen an die Gemeinde-,
Schul= oder Armen-Kasse.
Artikel 58.
Die Bewilligung von Nachlässen an Ge-
meindeumlagen oder sonstigen Leistungen an
die der Gemeindeverwaltung untergebenen
Kassen darf nur aus erheblichen Gründen er-
folgen. Dieselbe steht in Gemeinden mit
städtischer Verfassung vorbehaltlich der Be-
stimmung des Art. 112 Ziff. 3 den Ma-
gistraten, in den übrigen Gemeinden den Ge-
meindeausschüssen zu.
Artikel 59.
Die Behandlung der Kreis= und Districts-
Umlagen, die Verpflichtung der Gemeinden
und Gemeindeangchörigen bezüglich der Mili-
täreinquartierung und Vorspannsleistung in
Friedenszeiten, der Kriegsfuhren und Kriegs-
lieserungen, dann des Ersatzes für den bei
Aufläufen verursachten Schaden, und bezüg-
lich der mit dem Einschreiten der bewaffneten