Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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für landwirthschaftliche Zwecke nach Maßgabe 
der auf den betheiligten Grundstücken haften- 
den Grundsteuer vertheilt. 
Der Gemeinde bleibt jedoch unbenommen, 
zur Förderung der landwirthschaftlichen Cultur 
auch derartige Ausgaben ganz oder theilweise 
auf die Gemeindekasse zu übernehmen, soweit 
dies ohne Einführung neuer oder Erhöhung 
bestehender Umlagen geschehen kann. 
  
Artikel 56. 
Wenn in einer Gemeinde zum Vortheile 
mehrerer an Privatgewässern bestehender Trieb- 
werke oder anderer Stauvorrichtungen auf 
Kosten der Gemeinde Wasserbauten errichtct 
worden sind oder unterhalten werden, so ist 
die Gemeindeverwaltung nach Vernehmung eines 
unter Leitung des Bürgermeisters von den 
Wasserwerkbesitzern aus ihrer Mitte zu wäh- 
lenden Ausschusses von drei bis fünf Mit- 
gliedern berechtigt, wegen Benützung des Was- 
sers und der hiezu dienenden Einrichtungen, 
sowie wegen der von den Wasserwerkbesitzern 
zu leistenden Kostendeckungsbeiträge und Ge- 
bühren die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Jene Beiträge und Gebühren werden, wenn 
nicht im Einverständnisse mit dem Ausschusse 
ein anderer Maßstab festgestellt wird, nach 
Verhältniß der dem Einzelnen zugewiesenen 
dynamischen Wasserkraft berechnet. 
An bestehenden Rechten und Verpflichtungen 
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wird durch die vorstechenden Bestimmungen 
nichts geändert. 
Artikel b7. 
Die Bestimmungen des Art. 48 gelten auch 
für die Beitreibung rückständiger Geldstrafen, 
Taxen, Heimat= und Aufnahms-Gebühren, 
Verbrauchssteuern, örtlicher Abgaben, Gebüh- 
ren für Benützung von Gemeindeanstalten und 
ähnlicher liquider Leistungen an die Gemeinde-, 
Schul= oder Armen-Kasse. 
Artikel 58. 
Die Bewilligung von Nachlässen an Ge- 
meindeumlagen oder sonstigen Leistungen an 
die der Gemeindeverwaltung untergebenen 
Kassen darf nur aus erheblichen Gründen er- 
folgen. Dieselbe steht in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung vorbehaltlich der Be- 
stimmung des Art. 112 Ziff. 3 den Ma- 
gistraten, in den übrigen Gemeinden den Ge- 
meindeausschüssen zu. 
Artikel 59. 
Die Behandlung der Kreis= und Districts- 
Umlagen, die Verpflichtung der Gemeinden 
und Gemeindeangchörigen bezüglich der Mili- 
täreinquartierung und Vorspannsleistung in 
Friedenszeiten, der Kriegsfuhren und Kriegs- 
lieserungen, dann des Ersatzes für den bei 
Aufläufen verursachten Schaden, und bezüg- 
lich der mit dem Einschreiten der bewaffneten
	        
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