Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

905 
906 
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord- 
nung verbundenen Kosten, ferner bezüglich 
des Wildschadenersatzes, sowie bezüglich des 
Uferschutzes und der sonstigen Wasserbauten 
unterliegt den Bestimmungen der besonderen 
Gesetze. 
Artikel 60. 
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen oder 
Umlagen, welche sich aus dem Kirchengemeinde- 
verbande ergeben, bemißt sich nach den hie- 
rüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Pritter Abschnitt. 
Von den Gemeindeschulden. 
Artikel 61. 
Die Aufnahme eines Anlehens der Ge- 
meinde kann nur zur Abtragung aufgekünde- 
ter Capitalien oder zur Bestreitung unver- 
meidlicher oder zum dauernden Vortheile der 
Gemeinde gereichender Ausgaben stattfinden, 
wenn die Deckung dieser Ausgaben aus an- 
dern Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne 
Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen ge- 
schehen kann. 
Artikel 62. 
Für alle Gemeindeschulden müssen Lil- 
gungsplänc angefertigt werden, welche auf 
nachhaltigen Einnahmen für Verzinsung und 
Tilgung beruhen und der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde vorzulegen sind. 
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle 
darf ohne vorgängige Feststellung und Vorlage 
des Tilgungsplanes kein neues Anlehen auf- 
genommen werden. 
Für die richtige Erhebung und Verwendung 
des Tilgungsfonds haften zunächst die Ver- 
walter. 
Artikel 63. 
Die Aufnahmc eines Anlehens — wozu 
in Landgemeinden die Zustimmung der Ge- 
meindeversammlung erforderlich — ist nur 
mit Genehmigung der vorgesetzten Verwal- 
tungsbehörde zulässig, wenn der Betrag, um 
welchen die Schuldenlast in demselben Rech- 
nungsjahre vermehrt wird, 
in Gemeinden mit weniger als 2500 Seelen 
500 fl. 
in Gemeinden von 2000—5000 Seelen 
1000 fl. 
in Gemeinden von 5000—20000 Seelen 
5000 fl. 
in Gemeinden mit größerer Seelenzahl 
10000 fl. 
übersteigt. 
In anderen Fällen kann die Verwaltungs- 
behörde binnen vierzehn Tagen nach Empfang 
des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme unter- 
sagen, wenn den Bestimmungen des Art. 62 
Abs. I nicht genügt ist, oder wenn die Vor- 
aussetzungen des Art. 61 nicht gegeben sind. 
Jede Abweichung vom Tilgungsplane, wo- 
durch die Tilgung ganz oder theilweise einge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.