Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 68. 
Die Bewirthschaftung der Stiftungswal- 
dungen unterliegt den gesetzlichen Vorschriften. 
Artikel 69. 
Neue örtliche Stiftungen bedürfen der kö- 
niglichen Bestätigung, mit bleibenden Lasten 
verknüpfte Stiftungszuflüsse jener der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde. Bezüglich anderer 
Stiftungszuflüsse kann jährliche Anzeige an- 
geordnet werden. 
Die Stiftungen erlangen durch die landes- 
herrliche Bestätigung die Rechtsfähigkeit und 
den verfassungsmäßigen Staatsschutz. 
Vierte Abtheilung. 
Von der Verwallung der Zemein 
Erster Abschnitt. 
Von der Verwaltung in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung. 
Artikel 70. 
In den Städten und Märkten mit städti- 
scher Verfassung werden vorbehaltlich der Be- 
fugnisse der Bürgerschaft die Gemeindeange- 
legenheiten besorgt: 
) durch den Magistrat als Verwaltungs- 
behörde, 
2) durch die Gemeindebevollmächtigten als 
Gemeindevertretung. 
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I. Bildung des Magistrats. 
Artikel 71. 
Der Magistrat soll bestehen: 
1) aus einem Bürgermeister; 
2) im Falle des Bedürfnisses aus einem 
oder mehreren rechtskundigen Räthen; 
3) aus den bürgerlichen Magistratsräthen, 
und zwar « 
6 bis 10 in den Gemeinden bis zu 
10,000 Seelen, 
8 bis 12 in den Gemeinden von 10,000 
bis 20,000 Seelen, 
10 bis 16 in den Gemeinden von 20,000 
bis 50,000 Seelen, 
14 bis 20 in den Gemeinden mit größerer 
Seelenzahl. 
Die einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
gcordneten Städte sind verpflichtet, mindestens 
ein rechtskundiges Magistratsmitglied aufzu- 
stellen. 
In Städten mit mehr als 10,000 Seelen 
können zwei, in Städten mit mehr als 
50,000 Seelen drei Bürgermeister aufgestellt 
werden. 
Nach Erforderniß können für das Bau- 
wesen technische Bauräthe, für Schulangele- 
genheiten, Forstwirthschaft, Gesundheitspflege 
und Medicinalpolizel Sachverständige als Mit- 
glieder des Magistrats mit voller Stimmbe- 
rechtigung in Gegenständen ihres Wirkungs- 
kreises aufgestellt werden.
	        
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