Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 72. 
Die Gemeinden sind ferner berechtigt, Ver- 
walter des Stadtvermögens (Stadtkämmerer), 
Verwalter des Stiftungsvermögens und ein- 
zelner Gemeindeanstalten, Beamte für Forst- 
und Bauwesen und öffentliche Gesundheits- 
pflege und andere höhere Bedienstete aufzu- 
stellen. 
Gemeinden ohne rechtskundiges Magistrats- 
mitglied sind zur Aufstellung eines Stadt- 
oder Marktschreibers verpflichtet, wenn nicht 
der Bürgermeister eine der in Art. 77 Abf. 1 
bezeichneten Prüfungen mit Erfolg bestanden 
hat. 
Den Stadt= und Marktschreibern kömmt 
eine berathende Stimme in den Magistrats- 
sitzungen zu. 
Für die Besorgung untergeordneter Ge- 
schäfte ist das nöthige niedere Dienstpersonal 
von Gehilfen, Schreibern, Boten, Polizei= 
dienern u. s. w. aufzustellen. 
Artikel 73. 
Der Magistrat beschließt it Zustimmung 
der Gemeindebevollmächtigten innerhalb der 
Vorschriften der Art. 71 und 72 über die 
Zahl der bürgerlichen Magistratsmitglieder, 
über die Aufstellung und Zahl rechtskundiger 
und technischer Magistratsmitglieder, sowie 
über die Aufstellung der Stadt= und Markt- 
schreiber und des übrigen höheren Dienstper- 
sonals. 
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Die Feststellung der Zahl des niederen 
Dienstpersonals nach Maßgabe der hiefür be- 
stimmten Mittel steht dem Magistrate allein zu. 
Artikel 74. 
Die für die Stelle eines rechtskundigen 
Bürgermeisters oder Magistratsraths Gewählten 
müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen. 
Sie erhalten bei ihrer Anstellung eine an- 
gemessene Besoldung und treten nach drei 
Jahren, wenn sie zu derselben Stelle wieder 
gewählt worden sind, analog in die Verhält- 
nisse und Rechte der im Verwaltungsdienste 
definitiv angestellten Staatsdiener, soferne nicht 
durch besondere Dienstverträge eine andere 
Bestimmung getroffen ist. 
Artikel 75. 
Die nicht rechtskundigen Bürgermeister und 
Magistratsräthe werden auf sechs Jahre und 
zwar letztere in der Art gewählt, daß alle 
drei Jahre die Hälfte derselben nach der sie 
treffenden Reihenfolge, das erste Mal nach 
dem Loose, austritt und durch neue Wahl 
ersetzt wird. 
Auch diese Bürgermeister und Magistrats- 
räthe müssen in der Gemeinde ihren Wohn- 
sitz haben. 
Die Bürgermeister können für die Dauer 
ihrer Amtsführung einen Functionsgehalt, 
die Magistratsräthe eine verhältnißmäßige Ent- 
schädigung erhalten; jedenfalls haben dieselben
	        
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