Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

913 
auf Vergütung der durch den Dienst verur- 
sachten Auslagen Anspruch. 
Artikel 76. 
Technische Magistratsmitglieder (Art. 71 
Abs. IV) werden, abgesehen von besonderen. 
Dienstverträgen, in widerruflicher Weise an- 
gestellt und können eine Besoldung oder ver- 
hältnißmäßige Entschädigung erhalten. 
Artikel 77. 
Die Anstellung eines Stadt= oder Markt- 
-schreibers setzt den Nachweis der für dieses 
Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen 
einer von der Kreisregierung anzuordnenden 
oder der in Art. 172 Abs. II erwähnten 
Prüfung voraus. 
Die Gemeindebediensteten erhalten ange- 
messene Besoldungen oder Functionsbezüge. 
Das Dienstverhältniß ist widerruflich und 
zieht weder Pensions= noch Alimentations- 
Ansprüche nach sich. Der Magistrat kann 
jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmäch- 
tigten einzelnen Gemeindebediensteten unwider- 
rufliche Anstellung und Pensionsansprüche ge- 
währen. 
(Artikel 78. 
Die Bürgermeister und rechtskundigen Ma- 
gistratsräthe bedürfen der Bestätigung, welche 
bezüglich der einer Kreisstelle unmittelbar 
untergeordneten Städte dem Staatsministerium 
des Innern, bezüglich der übrigen Städte 
914 
und Märkte der vorgesetzten Kreisregierung 
zusteht. 
Die Bestätigung kann nur unter Angabe 
der Gründe versagt werden. Gegen die von 
einer Kreisregierung ausgegangene Versagung 
der Bestätigung ist in allen Fällen Beschwerde 
zum k. Staatsministerium des Innern zu- 
lässig. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist zu 
einer neuen Wahl zu schreiten, wobei der 
Nichtbestätigte nicht wieder gewählt werden 
darf. 
Artikel 79. 
Die Verpflichtung und Einweisung der 
Bürgermeister geschieht in Gegenwart des 
Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten 
durch einen von der vorgesetzten Kreisregicrung 
ernannten Commissär oder durch die unmit- 
telbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde. 
Die übrigen Magistratsmitglieder und Ge- 
meindebeamten sowie das Unterpersonal werden 
durch den Bürgermeister verpflichtet und ein- 
gewicsen. 
Artikel 80. 
Bürgerliche Magistratsmitglieder sind wegen 
erwiesener körperlicher oder geistiger Dienstes- 
unfähigkeit oder wegen zurückgelegten sechzig- 
sten Lebensjahres zum Austritte berechtigt. 
Der Austritt muß erfolgen, wenn ein 
bürgerliches Magistratsmitglied die zur Wähl- 
barkeit erforderlichen Eigenschaften verliert, 
86
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.