Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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oder wenn Verhältnisse eintreten, welche die 
Fortführung des Amtes unmöglich machen. 
Ueber die Zulässigkeit oder Nothwendigkeit 
des Austrittes entscheidet der Magistrat mit 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 
Außerdem kann einem bürgerlichen Magi- 
stratsmitgliede aus triftigen Gründen die nach- 
gesuchte Entlassung durch übereinstimmenden 
Beschluß des Magistrats und der Gemeinde- 
bevollmächtigten bewilligt werden. 
Artikel 81. 
Rechtskundige und technische Magistrats- 
mitglieder können jederzeit ihre Stellen nieder- 
legen, womit alle Ansprüche auf Gehalt und 
Pension erlöschen. 
Rechtskundige Magistratsmitglieder ohnedefi- 
nitive Anstellung, welche die Wählbarkeit zu 
Gemeindeämtern (Art. 172) verlieren, werden 
damit ihres Amtes verlustig. 
Artikel 82. 
Magistratsmitglieder und Gemeindebedien- 
stete, welche wegen eines Verbrechens oder 
wegen Vergehens des Diebstahls, der Unter- 
schlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der 
Fälschung in die öffentliche Sitzung eines 
Strafgerichts verwiesen sind, unterliegen für 
die Dauer des Strafverfahrens der Suspen- 
sion vom Amte, welche in Bezug auf Bür- 
germeister die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, 
in Bezug auf andere Magistratsmitglieder und 
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Gemeindebedienstete der Bürgermeister in Voll- 
zug zu setzen hat. 
Artikel 83. 
Die Dienstzeichen der Magistratsmitglieder 
werden durch Verordnung bestimmt. 
II. Wirkungskreis des Magistrats. 
A. Eigentliche Gemeindeangelegenbeiten. 
Artikel 84. 
Der Magistrat verwaltet unter Vorbehalt 
der den Gemeindebevollmächtigten zukommenden 
Befugnisse die Gemeindeangelegenheiten, erläßt 
innerhalb seiner Zuständigkeit statutarische Be- 
stimmungen und vertritt die Gemeinde in 
ihren Rechten und Verbindlichkeiten nach Außen. 
Artikel 85. 
Der Magistrat ernennt die technischen Ma- 
gistratemitglieder mit Zustimmung, die Stadt- 
oder Marktschreiber und andere höhere Be- 
dienstete nach vorgängiger Vernehmung der 
Gemeindebevollmächtigten. Die Ausstellung 
des niederen Dienstpersonals steht dem Ma- 
gistrate allein zu, welcher hiebei die in Art. 34 
des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Ja- 
nuar 1868 und in Art. 11 des Gesetzes vom 
16. Mai 1868, die Versorgung invalider Un- 
terofficiere 2c. betr., bezeichneten Personen mög- 
lichst berücksichtigen soll.
	        
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