Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Dienstkleidung der zu polizeilichen Ver- 
richtungen verwendeten Gemeindebediensteten 
ird durch Verordnung bestimmt. 
Artikel 86. 
Der Magistrat führt den Gemeindehaus- 
halt; er hat für Erhaltung des Vermögens 
und für Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
Gemeinde zu sorgen. 
Seine Mitglieder haften für allen durch 
die Nichterfüllung ihrer Dienstobliegenheiten 
entstehenden Schaden. 
Artikel 87. 
Er verwaltet das Gemeinde= und das ört- 
liche Stiftungs-Vermögen durch die aus seiner 
Mitte aufgestellten oder durch die besonderen 
Verwalter. 
Den Bürgermeistern ist untersagt, eine Ver- 
waltung selbst zu führen. 
Die Verwalter haften zunächst für die 
richtige Erhebung der Einkünfte, für die Ein- 
haltung der Voranschläge und für die vor- 
schriftsmäßige Ordnung in den Ausgaben. 
Der Magistrat hat mit Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten über die von den 
Verwaltern zu leistende Caution und über 
die denselben, soferne sie nicht für ihre Func- 
tion einen bestimmten Gehalt beziehen, zu 
gewährende Entschädigung zu beschließen; er 
kann jedoch mit Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten in einzelnen Fällen von An- 
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forderung einer Caution Umgang nehmen, 
wenn die Verwaltung durch Mitglieder des 
Magistrats geführt wird. 
Artikel 88. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar 
bis 31. December. 
Im Monat October hat der Magistrat 
den Voranschlag sämmtlicher voraussehbarer 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für 
das nächste Jahr aufzustellen und denselben 
nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn 
Tage lang öffentlich aufzulegen. 
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, seine 
Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu 
Protokoll zu erklären. 
Der Voranschlag nebst den abgegebenen 
Erinnerungen wird den Gemeindebevollmäch-- 
tigten mitgetheilt, ist von denselben zu prüfen 
und noch vor Jahresschluß festzustellen. 
Gibt der Voranschlag zu keiner Beanstan- 
dung Anlaß, so wird derselbe sofort geneh- 
migt. Findet eine Meinungsverschiedenheit 
statt und tritt der Magistrat nicht der An- 
sicht der Gemeindebevollmächtigten bei, so ist 
eine gemeinschaftliche Sitzung beider Collegien 
zu veranstalten, in welcher auf Grund ge- 
meinsamer Berathung die Feststellung des 
Voranschlages durch Beschlußfassung der Ge- 
meindebevollmächtigten erfolgt. 
Bisher nicht bestandene Einnahmsguellen 
und bisher nicht bestandene Ausgaben, sowie 
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