Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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und den Beschlüssen der Gemeindebevollmäch= 
tigten binnen zwei Monaten nach den in 
Abs. I bezeichneten Terminen an die vorge- 
sette Verwaltungsbehörde cingesendct. In den 
einer Kreisregierung unmittelbar untergeord- 
neten Städten hat die Prüfung der Ausfsichts- 
behörde nach Maßgabe des Art. 157 zu ge- 
schehen, in den übrigen Gemeinden mit städti- 
scher Verfassung hat auch die rechnerische 
Prüfung und Verbescheidung zu erfolgen. Ist 
die Aussichtsbehörde durch die vorgelegte Rech- 
nung zur Ausübung ihres Aussichtsrechtes 
veranlaßt, so hat sie binnen drei Monaten 
dem Magistrate die geeignete Eröffnung zu 
machen. 
Artikel 90. 
In den einer Kreisregierung unmittelbar 
untergcordneten Städten hat der Magistrat 
jährlich nach beendigter Prüfung und Beschei- 
dung der Rechnungen einen Bericht über die 
Ergebnisse der gesammten Verwaltung des 
verflossenen Rechnungsjahres und über den 
Stand der Gemeindeangelegenheiten durch den 
Druck zu veröffentlichen. In den übrigen Ge- 
meinden mit städtischer Verfassung sind die 
wesentlichen Ergebnisse der Gemeinde= und 
Stiftungs-Rechnungen jährlich nach beendigter 
Rechnungsrevision in ortsüblicher Weise zur 
öffentlichen Kunde zu bringen. 
Artikel 91. 
Der Magistrat nimmt Antheil an der Ar- 
menpflege, sowie an dem Kirchen= und Schul- 
wesen nach den hierüber bestehenden Gesetzen 
und Verordnungen. 
B. Polizel- und Districtsverwaltung. 
Artikel 92. 
Der Magistrat als Ortspolizeibehörde er- 
läßt die ortspolizeilichen Vorschriften nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
Demselben steht die Handhabung und der 
Vollzug der die Polizeiverwaltung betreffenden 
Gesetze, gesetzlich erlassenen Verordnungen, 
polizeilichen Vorschriften und competenzmäßi- 
gen Anordnungen der vorgesetzten Behörden 
innerhalb des Gemeindebezirkes zu, soweit 
hiefür nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige 
Verordnung die Zuständigkeit einer höheren 
Behörde begründet ist. 
Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen, 
daß alljährlich mindestens einmal die Flur- 
und Markungs-Grenzen von den Feldge- 
schwornen nach Maßgabe des Art. 21 des 
Vermarkungsgesetzes vom 16. Mai 1868 um- 
gangen und die zur Anzeige gebrachten Män- 
gel abgestellt werden. 
Artikel 93. 
In den einer Kreisregierung unmittelbar 
untergeordneten Städten steht vorbehaltlich der 
Bestimmungen der Art. 97 und 98 dem 
Magistrat die Polizeiverwaltung mit Ein-
	        
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