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schluß der den unmittelbaren Districtspolizei-
behörden vorbehaltenen Befugnisse zu.
Artikel 94.
Die dem Magistrate obliegende Polizeiver=
waltung steht unter Leitung des Bürgermei-
sters, wo deren mehrere vorhanden sind, des
ersten. Derselbe erledigt Geschäfte, welche
sich zur collegialen Behandlung nicht eignen,
persbnlich oder läßt sie unter seiner Leitung
durch andere Magistratsmitglieder oder durch
höhere Gemeindebedienstete besorgen.
Artikel 95.
Die Gemeinden sind verpflichtet, soweit
ihnen die Polizeiverwaltung zusteht, die damit
verbundenen Obliegenhelten zu erfüllen und
die hiefür erwachsenden Kosten zu bestreiten.
Zur Bestreitung des Aufwandes für Hand-
habung der Districtspolizei wird nach Maß-
gabe des jeweiligen Finanzgesetzes ein Beitrag
aus Staatsmitteln geleistet.
Artikel 96.
Die nichtpolizeilichen Geschäfte der Districts-
verwaltungsbehörden werden in den einer Kreis-
regierung unmittelbar untergeordneten Städten
gleichfalls von dem Mazistrate besorgt.
Die Bestimmungen des Art. 94 finden auch
auf diese Geschäfte Anwendung.
Artikel 97.
In Bezug auf die Haupt= und Refidenz-
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stadt München findet die Ausscheidung der
Zuständigkeiten der Polizeidirection, des Ma-
gistrats und der Localbaucommission nach
Einvernahme des Magistrats durch Verordnung
statt, welche binnen drei Jahren revidirt und
dem Landtage zur gesetzlichen Feststellung vor-
gelegt werden soll.
Artikel 98.
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten,
auch in den übrigen einer Kreisregicrung un-
mittelbar untergeordneten Städten die Aus-
übung der den Districtspolizeibehörden vorbe-
haltenen Befugnisse in Bezug auf Fremden-
polizei, Presse, Vercinswesen und Versamm-
Cungsrecht, ferner die Handhabung der Sicher-
heitspolizei zum Schutze des Staates und der
bestehenden Staatseinrichtungen, sowie zur
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe auf
Kosten des Staates zu übernehmen und hiefür
eigene Beamte mit dem erforderlichen Hilfs-
personal aufzustellen.
Wenn die öffentliche Ruhe bedroht oder
gestört ist, hat der Magistrat zu deren Er-
haltung oder Wiederherstellung mitzuwirken.
C. Iwangsbefugnisse.
Artikel 99.
Der Magistrat ist berechtigt, Verfügungen,
welche er in seiner Zuständigkeit als Gemeinde-
verwaltung oder Polizeibehörde zum Vollzuge
von Gesetzen und giltigen Verordnungen, deren