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Uebertretungenicht mit Strafe bedroht ist, an
bestimmte Personen erlassen und diesen er-
öffnet hat, durch gesetzliche Zwangsmittel unter
Anwendung der Art. 28 und 29 des Gesetzes
vom 10. November 1861, die Einführung des
Straf= und Polizeistrafgesetzbuches betr., zur
Ausführung zu bringen.
Gleiche Befugniß hat der Bürgermeister in
Bezug auf jene Versügungen, welche er inner-
halb seiner Zuständigkeit allein erläßt.
D. Vermittlungsamt.
Artikel 100.
Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei
Rechtsstreitigkeiten unter Gemeindceinwohnern
steht dem Bürgermeister zu. Derselbe ist jedoch
befugt, hiemit ein anderes Magistratsmitglied
oder einen höheren Gemeindebediensteten zu
beauftragen. Den Betheiligten ist es unbe-
nommen, Männer ihres Vertrauens zu be-
nennen, welche zum Sühneversuche beizuziehen
sind. Die Zulassung von Advocaten ist aus-
geschlossen.
Wenn auf gehörige Ladung nicht beide
Parteien erscheinen, so ist der Vermittlungs-
versuch als vereitelt zu erachten. Ist der Kläger
nicht erschienen, so verwirkt er eine Geldbuße
von dreißig Kreuzern zum Besten der Ge-
meindecasse.
Die Verhandlungen und Ausfertigungen
des Vermittlungsamtes sind tax= und stem-
pelfrei.
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III. Geschäftsgang des Magistrats.
Artikel 101.
Die Vertheilung der Geschäfte, der Vorsitz
in den Sitzungen, die Sorge für den Vollzug
der Magistratsbeschlüsse und die Erledigung
der für collegiale Berathung nicht geeigneten
Gegenstände steht dem ersten oder einzigen
Bürgermeister, bi dessen Verhinderung seinem
Stellvertreter zu.
Zur Stellvertretung berufen sind die übri-
gen Bürgermeister nach ihrem Range, in deren
Ermangelung oder Verhinderung die rechts-
kundigen Magistratsräthe nach dem Dienst-
alter, in deren Ermangelung oder Verhinde-
rung die bürgerlichen Magistratsräthe nach
dem Dienstalter und der Reihenfolge ihrer
Wahl.
Alle Ausfertigungen des Magistrats wer-
den von dem geschäftsleitenden Vorstande unter-
zeichnet.
Artikel 102.
Der Magistrat beschließt in Sitzungen über
alle zur collegialen Berathung geeigneten Gegen-
stände.
Zur Giltigkeit eines Plenarbeschlusses wird
erfordert:
1) daß alle im Gemeindebezirke anwesenden
Magistratsmitglieder, soferne die Si-
tzungstage nicht vorausbestimmt sind,
besonders eingeladen wurden;
2) daß mehr als die Hälfte der in Nrt. 71