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Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Mitglieder an
der Berathung und Abstimmung Theil
genommen;
3) daß die Mehrheit der Abstimmenden für
dieselbe Meinung sich ausgesprochen hat.
Alle der Zustimmung der Gemeindebevoll-
mächtigten, der Bürgerschaft oder der Staats-
aufsichtsbchörde unterlicgenden Beschlüsse sind
in Plenarsitzungen zu fassen.
Zur Erledigung anderer Angelegenheiten
können in Städten von 10,000 Seelen und
darüber Senate gebildet werden, deren Be-
setzung durch Plenarbeschluß erfolgt. Zur
Giltigkeit eines Senatsbeschlusses ist erforder-
lich, daß alle im Gemeindebezirke anwesenden
Senatsmitglieder, soferne die Sitzungstage
nicht vorausbestimmt sind, besonders eingeladen
wurden, daß mindestens fünf Mitglieder an
der Berathung und Abstimmung Theil ge-
nommen haben und daß die Mehhrheit der
Abstimmenden sich für dieselbe Meinung aus-
gesprochen hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sti
des Vorsitzenden.
Kein stimmberechtigtes Magistratsmitglied
darf sich der Abstimmung enthalten.
Artikel 103.
Magistratsmitglieder können an der Be-
rathung und Beschlußfassung über Angelegen-
heiten, wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar
berührt wird, nicht Theil nehmen.
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Kann in Folge dessen die Voraussetzung
des Art. 102 Abs. II Ziff. 2 nicht erfüllt
werden, so haben die Gemeindebevollmächtig-
ten für den besonderen Fall so viele unbethei-
ligte Mitglieder abzuordnen, als zur Beschluß-
sähigkeit des Magistrats erforderlich sind. Wird
auch auf diesem Wege die Beschlußfähigkeit
nicht erzielt, so hat die vorgesctzte Verwal-
tungsbehörde die im Interesse der Gemeinde
nöthige Verfügung zu treffen.
Tritt die Beschlußunfähigkeit des Magistrats
in einer Sache ein, in welcher dieser als Po-
lici= oder Districtsverwaltungs-Behörde zu
beschließen hat, so ist die Sache durch die
Kreisverwaltungsstelle an eine andere Polizei-
oder Districtsverwaltungs-Behörde zu verweisen.
Das in Abs. II und III vorgezeichnete Ver-
fahren hat auch dann einzutreten, wenn der
Magistrat durch andere Hindernisse zeitlich
beschlußunfähig wird und unverschiebliche Be-
rathungsgegenstände vorliegen.
Artikel 104.
Dem Magistrate ist es anheimgegeben, bei
Gegenständen, welche besondere Fachkenntniß
erheischen, Fachmänner mit ihrem Gutachten
zu hören und erforderlichen Falles in die
Sitzung zu berufen.
Artikel 106.
Die Plenar= und Senats-Sitzungen des
Magistrats sind öffentlich, soweit nicht Rück-