Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

927 
Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Mitglieder an 
der Berathung und Abstimmung Theil 
genommen; 
3) daß die Mehrheit der Abstimmenden für 
dieselbe Meinung sich ausgesprochen hat. 
Alle der Zustimmung der Gemeindebevoll- 
mächtigten, der Bürgerschaft oder der Staats- 
aufsichtsbchörde unterlicgenden Beschlüsse sind 
in Plenarsitzungen zu fassen. 
Zur Erledigung anderer Angelegenheiten 
können in Städten von 10,000 Seelen und 
darüber Senate gebildet werden, deren Be- 
setzung durch Plenarbeschluß erfolgt. Zur 
Giltigkeit eines Senatsbeschlusses ist erforder- 
lich, daß alle im Gemeindebezirke anwesenden 
Senatsmitglieder, soferne die Sitzungstage 
nicht vorausbestimmt sind, besonders eingeladen 
wurden, daß mindestens fünf Mitglieder an 
der Berathung und Abstimmung Theil ge- 
nommen haben und daß die Mehhrheit der 
Abstimmenden sich für dieselbe Meinung aus- 
gesprochen hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sti 
des Vorsitzenden. 
Kein stimmberechtigtes Magistratsmitglied 
darf sich der Abstimmung enthalten. 
Artikel 103. 
Magistratsmitglieder können an der Be- 
rathung und Beschlußfassung über Angelegen- 
heiten, wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar 
berührt wird, nicht Theil nehmen. 
928 
Kann in Folge dessen die Voraussetzung 
des Art. 102 Abs. II Ziff. 2 nicht erfüllt 
werden, so haben die Gemeindebevollmächtig- 
ten für den besonderen Fall so viele unbethei- 
ligte Mitglieder abzuordnen, als zur Beschluß- 
sähigkeit des Magistrats erforderlich sind. Wird 
auch auf diesem Wege die Beschlußfähigkeit 
nicht erzielt, so hat die vorgesctzte Verwal- 
tungsbehörde die im Interesse der Gemeinde 
nöthige Verfügung zu treffen. 
Tritt die Beschlußunfähigkeit des Magistrats 
in einer Sache ein, in welcher dieser als Po- 
lici= oder Districtsverwaltungs-Behörde zu 
beschließen hat, so ist die Sache durch die 
Kreisverwaltungsstelle an eine andere Polizei- 
oder Districtsverwaltungs-Behörde zu verweisen. 
Das in Abs. II und III vorgezeichnete Ver- 
fahren hat auch dann einzutreten, wenn der 
Magistrat durch andere Hindernisse zeitlich 
beschlußunfähig wird und unverschiebliche Be- 
rathungsgegenstände vorliegen. 
Artikel 104. 
Dem Magistrate ist es anheimgegeben, bei 
Gegenständen, welche besondere Fachkenntniß 
erheischen, Fachmänner mit ihrem Gutachten 
zu hören und erforderlichen Falles in die 
Sitzung zu berufen. 
Artikel 106. 
Die Plenar= und Senats-Sitzungen des 
Magistrats sind öffentlich, soweit nicht Rück-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.