Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sichten auf das Staats- oder Gemeindewohl 
oder auch berechtigte Ansprüche Einzelner ent- 
gegenstehen. 
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle 
die Oeffentlichkeit der Berathung oder Ab- 
stimmung auszuschließen sei, wird in geheimer 
Sitzung entschieden. 
Die Oeffentlichkeit darf jedoch niemals aus- 
geschlossen werden, wenn sie durch Gesetz für 
bestimmte Fälle ausdrücklich vorgeschrieben ist. 
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung; 
er ist verpflichtet, Zeichen des Beifalls oder 
der Mißbilligung den Zuhörern nicht zu ge- 
statten und nöthigenfalls jeden derselben, der 
die Ruhe der Sitzung in irgend einer Weise 
stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und 
nach Umständen abführen zu lassen. 
Artikel 106. 
Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und 
Anstalten, sowie zur Besorgung bestimmter 
Geschäfte können auf Beschluß des Magistrats 
besondere Ausschüsse aus Mitgliedern des 
Magistrats oder aus zu Gemeindeämtern 
wählbaren Gemeindebürgern gebildet werden, 
deren Auswahl dem Magistrate zusteht. 
Die hiezu berufenen Gemeindebürger ver- 
richten ihre Function unentgeltlich und haben 
nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen. 
Solche Ausschüsse sind dem Magistrate un- 
tergcordnet, an dessen Instructionen gebunden 
und können von dem Magistrate aufgelöst 
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werden. Der Bürgermeister oder ein von ihm 
bezeichnetes Magistratsmitglied führt den 
Vorsitz. 
Die Function ständiger Ausschüsse endet 
jedenfalls mit Ablauf der Wahlperiode, in 
welcher sie gebildet worden sind. 
Im Einverständnisse mit den Gemeindebe- 
vollmächtigten können zur Vorbereitung von 
Berathungsgegenständen gemeinschaftliche Aus- 
schüsse gebildet werpen, zu welchen jeder Kör- 
per eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern 
abordnet. 
Artikel 107. 
Zur Regelung des formellen Geschäfts- 
ganges kann der Magistrat eine Geschäfts- 
ordnung erlassen. Zur Bildung von Senaten 
ist die Zustimmung der Gemeindebevollmäch- 
tigten erforderlich. 
Sämmtliche der Verwaltung des Magistrats 
untergebenc Kassen sind regelmäßig mindestens 
einmal im Jahre unvermuthet durch eine aus 
Mitgliedern des Magistrats und der Ge- 
meindeberollmächtigten gebildete gemischte Com- 
mission zu untersuchen. 
Die näheren Vorschriften über Führung 
und Untersuchung der Kassen sind von dem 
Magistrate zu erlassen und der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde zur Bestätigung vorzu- 
legen. 
Die Formulare der Voranschläge, Rech- 
nungen und Rechnungsübersichten können durch 
Ministerialvorschrift festgestellt werden. 
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