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sichten auf das Staats- oder Gemeindewohl
oder auch berechtigte Ansprüche Einzelner ent-
gegenstehen.
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle
die Oeffentlichkeit der Berathung oder Ab-
stimmung auszuschließen sei, wird in geheimer
Sitzung entschieden.
Die Oeffentlichkeit darf jedoch niemals aus-
geschlossen werden, wenn sie durch Gesetz für
bestimmte Fälle ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung;
er ist verpflichtet, Zeichen des Beifalls oder
der Mißbilligung den Zuhörern nicht zu ge-
statten und nöthigenfalls jeden derselben, der
die Ruhe der Sitzung in irgend einer Weise
stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und
nach Umständen abführen zu lassen.
Artikel 106.
Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und
Anstalten, sowie zur Besorgung bestimmter
Geschäfte können auf Beschluß des Magistrats
besondere Ausschüsse aus Mitgliedern des
Magistrats oder aus zu Gemeindeämtern
wählbaren Gemeindebürgern gebildet werden,
deren Auswahl dem Magistrate zusteht.
Die hiezu berufenen Gemeindebürger ver-
richten ihre Function unentgeltlich und haben
nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
Solche Ausschüsse sind dem Magistrate un-
tergcordnet, an dessen Instructionen gebunden
und können von dem Magistrate aufgelöst
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werden. Der Bürgermeister oder ein von ihm
bezeichnetes Magistratsmitglied führt den
Vorsitz.
Die Function ständiger Ausschüsse endet
jedenfalls mit Ablauf der Wahlperiode, in
welcher sie gebildet worden sind.
Im Einverständnisse mit den Gemeindebe-
vollmächtigten können zur Vorbereitung von
Berathungsgegenständen gemeinschaftliche Aus-
schüsse gebildet werpen, zu welchen jeder Kör-
per eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern
abordnet.
Artikel 107.
Zur Regelung des formellen Geschäfts-
ganges kann der Magistrat eine Geschäfts-
ordnung erlassen. Zur Bildung von Senaten
ist die Zustimmung der Gemeindebevollmäch-
tigten erforderlich.
Sämmtliche der Verwaltung des Magistrats
untergebenc Kassen sind regelmäßig mindestens
einmal im Jahre unvermuthet durch eine aus
Mitgliedern des Magistrats und der Ge-
meindeberollmächtigten gebildete gemischte Com-
mission zu untersuchen.
Die näheren Vorschriften über Führung
und Untersuchung der Kassen sind von dem
Magistrate zu erlassen und der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde zur Bestätigung vorzu-
legen.
Die Formulare der Voranschläge, Rech-
nungen und Rechnungsübersichten können durch
Ministerialvorschrift festgestellt werden.
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