Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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IV. Bestellung der Gemeindebevoll- 
mächtigten. 
Artikel 108. 
Die Gemeindebevollmächtigten werden auf 
neun Jahre gewählt in der Art, daß je nach 
drei Jahren das ältere Drittheil austritt. 
Der erste und zweite Austritt erfolgt nach 
Verlauf von drei und sechs Jahren durch das 
Loos. 
Die Zahl der gewählten Gemeindebevoll- 
mächtigten soll dreimal so groß sein als die 
Zahl der bürgerlichen Magistratsräthe. 
Artikel 109. 
Ein Gemeindebevollmächtigter ist aus den 
in Art. 80 Abs. 1 bezeichneten Gründen zum 
Austritte berechtigt und unter den Voraus- 
setzungen des Art. 80 Abs. II hiezu verpflichtet. 
Ueber die Zulässigkeit oder Nothwendigkeit 
des Austritts entscheiden die Gemeindebevoll- 
mächtigten vorbehaltlich der Beschwerdeführung 
bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. 
Außerdem kann einem Gemeindebevollmäch- 
tigten aus triftigen Gründen die nachgesuchte 
Entlassung durch übereinstimmenden Beschluß 
des Magistrats und der Gemeindebevollmäch- 
tigten bewilligt werden. 
In den Fällen des Art. 82 unterliegen 
auch Gemeindebevollmächtigte für die Dauer 
des Strafverfahrens der Suspension vom 
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Amte, welche der Bürgermeister in Vollzug zu 
setzen hat. 
Artikel 110. 
Die Gemeindebevollmächtigten versehen ihre 
Stellen unentgeltlich, erhalten jedoch für baare 
Auslagen Vergütung aus der Gemeindecasse. 
Bei öffentlichen Feierkichkeiten und anderen 
besonderen Gelegenheiten haben sie den Rang 
nach dem Magistrate vor den übrigen Ge- 
meindebürgern. 
V. Wirkungskreis der Gemeindebe- 
vollmächtigten. 
Artikel 111. 
Die Gemeindebevollmächtigten vertreten die 
Gemeinde gegenüber dem Magistrat. 
Artikel 112. 
Außer den gesetzlich bestimmten besonderen 
Fällen muß der Magistrat die Zustimmung 
der Gemeindebevollmächtigten erholen: 
1) bei Uebernahme einer Garantie der 
Gemeinde für Anstalten oder sonstige 
Unternehmungen; 
bei Verpachtungen und Geldvorleihen 
aus Gemeinde= oder Stiftungs-Mitteln 
an Mitglieder des Magistrats oder an 
deren Verwandte in auf= oder abstei- 
gender Linig dann an Seitenverwandte 
oder Verschwägerte des nächsten Grades; 
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