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IV. Bestellung der Gemeindebevoll-
mächtigten.
Artikel 108.
Die Gemeindebevollmächtigten werden auf
neun Jahre gewählt in der Art, daß je nach
drei Jahren das ältere Drittheil austritt.
Der erste und zweite Austritt erfolgt nach
Verlauf von drei und sechs Jahren durch das
Loos.
Die Zahl der gewählten Gemeindebevoll-
mächtigten soll dreimal so groß sein als die
Zahl der bürgerlichen Magistratsräthe.
Artikel 109.
Ein Gemeindebevollmächtigter ist aus den
in Art. 80 Abs. 1 bezeichneten Gründen zum
Austritte berechtigt und unter den Voraus-
setzungen des Art. 80 Abs. II hiezu verpflichtet.
Ueber die Zulässigkeit oder Nothwendigkeit
des Austritts entscheiden die Gemeindebevoll-
mächtigten vorbehaltlich der Beschwerdeführung
bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde.
Außerdem kann einem Gemeindebevollmäch-
tigten aus triftigen Gründen die nachgesuchte
Entlassung durch übereinstimmenden Beschluß
des Magistrats und der Gemeindebevollmäch-
tigten bewilligt werden.
In den Fällen des Art. 82 unterliegen
auch Gemeindebevollmächtigte für die Dauer
des Strafverfahrens der Suspension vom
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Amte, welche der Bürgermeister in Vollzug zu
setzen hat.
Artikel 110.
Die Gemeindebevollmächtigten versehen ihre
Stellen unentgeltlich, erhalten jedoch für baare
Auslagen Vergütung aus der Gemeindecasse.
Bei öffentlichen Feierkichkeiten und anderen
besonderen Gelegenheiten haben sie den Rang
nach dem Magistrate vor den übrigen Ge-
meindebürgern.
V. Wirkungskreis der Gemeindebe-
vollmächtigten.
Artikel 111.
Die Gemeindebevollmächtigten vertreten die
Gemeinde gegenüber dem Magistrat.
Artikel 112.
Außer den gesetzlich bestimmten besonderen
Fällen muß der Magistrat die Zustimmung
der Gemeindebevollmächtigten erholen:
1) bei Uebernahme einer Garantie der
Gemeinde für Anstalten oder sonstige
Unternehmungen;
bei Verpachtungen und Geldvorleihen
aus Gemeinde= oder Stiftungs-Mitteln
an Mitglieder des Magistrats oder an
deren Verwandte in auf= oder abstei-
gender Linig dann an Seitenverwandte
oder Verschwägerte des nächsten Grades;
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