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3) bei Feststellung der den Magistrats-
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mitgliedern zu gewährenden Besoldungen,
Functionsbezüge und Entschädigungen,
bei Festsetzung der Besoldungen des
höheren Dienstpersonals der Gemeinde,
sodann bei Abschluß von Dienstverträgen
und Festsetzung von Dienstcautionen,
bei Verleihung von Pensionsrechten und
Pensionen an Magistratsmitglieder und
höhere Bedienstete der Gemeinde, sowie
bei Bewilligung außerordentlicher Re-
munerationen, Unterstützungen und Nach-
lässe an solche Personen, endlich bei Ver-
leihung von Pensionsrechten oder Pen-
sionen an niedere Gemeindebedienstete;
bei Einführung und Regulirung der
Aufnahms-, Helmat= und Gemeinde-
rechts-Gebühren;
bei Gründung neuer Gemeindeanstalten;
bei Gemeinde-und Stiftungs-Neubauten;
bei Erwerbung von Realitäten, bei frei-
williger Veräußerung oder Verpfändung
unbeweglicher Gemcinde= und Stiftungs-
Güter oder nutzbarer Rechte, sowie bei
Veränderungen in deren Substanz oder
bei Belastung derselben mitständigen Aus-
gaben oder sonstigen bleibenden Lasten;
bel Capitalanlagen, wenn sie gegen die
durch Verordnung aufgestellte Norm
stattfinden sollen;
bei Verwandlung der bisherigen Selbst-
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oder nutzbarer Rechte in Verpachtung
und dieser in Selbstverwaltung;
bei Regulirung der Gebühren für Be-
nützung des Eigenthums, der Anstalten
oder Unternehmungen der Gemeinde;
bei Anordnung bisher nicht bestandener
Gemeindedienste;
bei Abschließung von Vergleichen oder
bei Erklärung des Streitabstandes, wenn
dadurch eine Aenderung an der Sub-
stanz des Gemeinde= oder Stlftungs-
Vermögens herbeigeführt wird;
bei Aufnahme von Passivcapitalien,
wodurch der Schuldenstand vermehrt
wird, bei Festsetzung und Abänderung
der Schuldentilgungspläne und bei zeit-
licher Einstellung der Schuldentilgung;
bei Geschenken und freiwilligen Gaben
für Zwecke, welche außerhalb der Ver-
pflichtung der Gemeinde liegen;
bei Beschlüssen über Abänderung des
gesetzlichen Maßstabes für Vertheilung
der Naturaleinquartierung.
Welche Vermögensbestandtheile der
Gemeinde als unter Ziffer 9 fallend
betrachtet werden sollen, haben die Ge-
meindebevollmächtigten zu bestimmen.
Artikel 113.
Inwieferne den Gemeindebevollmächtigten
die Ausübung von Präsentations= oder Vor-
verwaltung bedeutender Ockonomiegüter schlags-Rechten bei Besctzung von Kirchen-
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