Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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3) bei Feststellung der den Magistrats- 
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mitgliedern zu gewährenden Besoldungen, 
Functionsbezüge und Entschädigungen, 
bei Festsetzung der Besoldungen des 
höheren Dienstpersonals der Gemeinde, 
sodann bei Abschluß von Dienstverträgen 
und Festsetzung von Dienstcautionen, 
bei Verleihung von Pensionsrechten und 
Pensionen an Magistratsmitglieder und 
höhere Bedienstete der Gemeinde, sowie 
bei Bewilligung außerordentlicher Re- 
munerationen, Unterstützungen und Nach- 
lässe an solche Personen, endlich bei Ver- 
leihung von Pensionsrechten oder Pen- 
sionen an niedere Gemeindebedienstete; 
bei Einführung und Regulirung der 
Aufnahms-, Helmat= und Gemeinde- 
rechts-Gebühren; 
bei Gründung neuer Gemeindeanstalten; 
bei Gemeinde-und Stiftungs-Neubauten; 
bei Erwerbung von Realitäten, bei frei- 
williger Veräußerung oder Verpfändung 
unbeweglicher Gemcinde= und Stiftungs- 
Güter oder nutzbarer Rechte, sowie bei 
Veränderungen in deren Substanz oder 
bei Belastung derselben mitständigen Aus- 
gaben oder sonstigen bleibenden Lasten; 
bel Capitalanlagen, wenn sie gegen die 
durch Verordnung aufgestellte Norm 
stattfinden sollen; 
bei Verwandlung der bisherigen Selbst- 
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oder nutzbarer Rechte in Verpachtung 
und dieser in Selbstverwaltung; 
bei Regulirung der Gebühren für Be- 
nützung des Eigenthums, der Anstalten 
oder Unternehmungen der Gemeinde; 
bei Anordnung bisher nicht bestandener 
Gemeindedienste; 
bei Abschließung von Vergleichen oder 
bei Erklärung des Streitabstandes, wenn 
dadurch eine Aenderung an der Sub- 
stanz des Gemeinde= oder Stlftungs- 
Vermögens herbeigeführt wird; 
bei Aufnahme von Passivcapitalien, 
wodurch der Schuldenstand vermehrt 
wird, bei Festsetzung und Abänderung 
der Schuldentilgungspläne und bei zeit- 
licher Einstellung der Schuldentilgung; 
bei Geschenken und freiwilligen Gaben 
für Zwecke, welche außerhalb der Ver- 
pflichtung der Gemeinde liegen; 
bei Beschlüssen über Abänderung des 
gesetzlichen Maßstabes für Vertheilung 
der Naturaleinquartierung. 
Welche Vermögensbestandtheile der 
Gemeinde als unter Ziffer 9 fallend 
betrachtet werden sollen, haben die Ge- 
meindebevollmächtigten zu bestimmen. 
Artikel 113. 
Inwieferne den Gemeindebevollmächtigten 
die Ausübung von Präsentations= oder Vor- 
verwaltung bedeutender Ockonomiegüter schlags-Rechten bei Besctzung von Kirchen- 
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