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das Wort, so oft sie es begehren, ertheilt
werden muß.
Der Magistrat ist berechtigt, zu jeber
Sitzung Mitglieder aus seiner Mitte abzu-
ordnen, die auf Verlangen gehört werden
müssen. Zu diesem Behufe ist dem Magistrate
von der Sitzungszeit Kenntniß zu geben.
Der Vorstand der Gemeindebevollmächtigten
ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von
mindestens dem vierten Theile sämmtlicher
Mitglieder, sowie auf Antrag des Magistrats
eine Sitzung zu veranstalten.
Die Gemeindebevollmächtigten können Sach-
verständige mit ihren Gutachten vernehmen;
etwa hierauf erlaufende Kosten trägt die Ge-
eindekasse.
Artikel 117.
Die Vorschriften des Art. 105 finden auch
auf die Sitzungen der Gemeindebevollmäch--
tigten Anwendung.
Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist erforderlich:
1) daß alle im Gemeindebezirke anwesenden
Gemeindebevollmächtigten, soferne die
Sitzungstage nicht vorausbestimmt sind,
besonders eingeladen wurden;
2) daß mehr als die Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl an der Bergthung und
Abstimmung Theil genommen;
3) daß die Mehrheit der Abstimmenden
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für dieselbe Meinung sich ausgespro-
chen hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidct die Stimme
des Vorsitzenden.
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich
der Abstimmung enthalten.
Artikel 118.
Gemeindebevollmächtigte können an der Be-
rathung und Beschlußfassung über Angelegen-
heiten, wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar
berührt ist, nicht Theil nehmen.
Kann in Folge dessen die Voraussetzung
des Art. 117 Ziff. 2 nicht erfüllt werden,
so hat der Bürgermeister unter Beobachtung
der Vorschriften des Art. 190 Abs. II aus
der Zahl der Ersatzmänner so viele Unbe-
theiligte für den besonderen Fall einzuberufen,
als zur Beschlußfähigkeit der Versammlung
erforderlich sind.
Kann auch auf diese Weise eine beschluß-
fähige Versammlung nicht gebildet werden,
so sind die unbetheiligten Mitglicber des Ma-
gistrats und der Gemelndebevollmächtigten durch
den Bürgermeister zu einer Versammlung zu
vereinigen, in welcher der Beschluß durch ab-
solute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt
wird und bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden entscheidet.
Artikel 119.
Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt,