Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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eine Geschäftsordnung aufzustellen und zur 
Vorbereitung von Berathungsgegenständen Aus- 
schüsse aus ihrer Mitte zu bilden. 
VII. Districtsvorsteher. 
Artikel 120. 
Die größeren Städte sollen von dem Ma- 
gistrate nach Straßen und Plätzen in Districte 
mit eigenen Districtsvorstehern eingetheilt 
werden. 
Die Districtsvorsteher werden vom Magi- 
strate für jeden District aus den zu Gemeinde- 
ämtern wählbaren Einwohnern desselben oder 
eines anstoßenden Districtes auf drei Jahre 
ernannt. Ihr Amt ist unentgeltlich und wider- 
ruflich. Sie schließen sich bei Feierlichkeiten 
den Gemeindebevollmächtigten an. 
Artikel 121. 
Die Districtsvorsteher haben den Magistrat 
in der Ausübung seiner Befugnisse innerhalb 
ihres Districtes zu unterstützen und in poli- 
zeilichen Angelegenheiten im Falle augenblick- 
lichen Bedürfnisses statt des Bürgermeisters 
zu handeln. 
VIII. Gemeindebeschlüsse. 
Artikel 122. 
In jenen Fällen, in welchen nach gegen- 
wärtigem Gesetze ein Beschluß nur mit Zu- 
stimung einer bestimmten Anzahl von Ge- 
940 
meindebürgern gefaßt werden kann, ist nach 
öffentlicher Bekanntmachung des Antrages schrift- 
lich zu Protokoll abzustimmen. 
Das Abstimmungsprotokoll ist innerhalb 
einer ausschließenden Frist zur Aufnahme der 
Unterschriften Derjenigen, welche für den An- 
trag stimmen, im Gemeindehause aufzulegen. 
In Städten, welche in mehrere Districte 
eingetheilt sind, kann für jeden District ein 
solches Protokoll in einem vom Magistrate 
zu bestimmenden Locale aufgelegt werden. 
Ist nach Ablauf der Frist die erforderliche 
Zahl von Zustimmungen nicht erreicht, so 
gilt der Antrag als abgelehnt. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Verwaltung in Gemeinden 
mit Landgemeindeverfassung. 
Artikel 123. 
Die Gemeindeverwaltung wird vorbehaltlich 
der Befugnisse der Gemeindeversammlung durch 
den Gemeindeausschuß besorgt. 
I. Bildung des Gemeindeausschusses. 
Artikel 124. 
Der Gemeindeausschuß wird gebildet: 
1) aus einem Bürgermeister, 
2) aus einem Beigeordneten, 
3) aus den Gemeindebevollmächtigten und 
zwar aus
	        
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