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eine Geschäftsordnung aufzustellen und zur
Vorbereitung von Berathungsgegenständen Aus-
schüsse aus ihrer Mitte zu bilden.
VII. Districtsvorsteher.
Artikel 120.
Die größeren Städte sollen von dem Ma-
gistrate nach Straßen und Plätzen in Districte
mit eigenen Districtsvorstehern eingetheilt
werden.
Die Districtsvorsteher werden vom Magi-
strate für jeden District aus den zu Gemeinde-
ämtern wählbaren Einwohnern desselben oder
eines anstoßenden Districtes auf drei Jahre
ernannt. Ihr Amt ist unentgeltlich und wider-
ruflich. Sie schließen sich bei Feierlichkeiten
den Gemeindebevollmächtigten an.
Artikel 121.
Die Districtsvorsteher haben den Magistrat
in der Ausübung seiner Befugnisse innerhalb
ihres Districtes zu unterstützen und in poli-
zeilichen Angelegenheiten im Falle augenblick-
lichen Bedürfnisses statt des Bürgermeisters
zu handeln.
VIII. Gemeindebeschlüsse.
Artikel 122.
In jenen Fällen, in welchen nach gegen-
wärtigem Gesetze ein Beschluß nur mit Zu-
stimung einer bestimmten Anzahl von Ge-
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meindebürgern gefaßt werden kann, ist nach
öffentlicher Bekanntmachung des Antrages schrift-
lich zu Protokoll abzustimmen.
Das Abstimmungsprotokoll ist innerhalb
einer ausschließenden Frist zur Aufnahme der
Unterschriften Derjenigen, welche für den An-
trag stimmen, im Gemeindehause aufzulegen.
In Städten, welche in mehrere Districte
eingetheilt sind, kann für jeden District ein
solches Protokoll in einem vom Magistrate
zu bestimmenden Locale aufgelegt werden.
Ist nach Ablauf der Frist die erforderliche
Zahl von Zustimmungen nicht erreicht, so
gilt der Antrag als abgelehnt.
Zweiter Abschnitt.
Von der Verwaltung in Gemeinden
mit Landgemeindeverfassung.
Artikel 123.
Die Gemeindeverwaltung wird vorbehaltlich
der Befugnisse der Gemeindeversammlung durch
den Gemeindeausschuß besorgt.
I. Bildung des Gemeindeausschusses.
Artikel 124.
Der Gemeindeausschuß wird gebildet:
1) aus einem Bürgermeister,
2) aus einem Beigeordneten,
3) aus den Gemeindebevollmächtigten und
zwar aus