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4 in Gemeinden bis zu 300 Seelen;
6 in Gemeinden von 300 bis zu 500
Seelen;
8 in Gemeinden von 500 bis zu 1000
Seelen;
10 in Gemeinden von 1000 bis zu 1500
Seelen;
12 in Gemeinden von 1500 bis zu 3000
Seelen;
18 in Gemeinden von 3000 bis zu 5000
Seelen;
24 in Gemeinden mit größerer Seelenzahl.
Artikel 125.
Die Mitglieder des Gemeindeausschusses
werden auf sechs Jahre gewählt.
Die Bürgermeister erhalten einen ange-
messenen Functionsbezug, die Beigeordneten
und Gemeindebevollmächtigten versehen vorbe-
haltlich der Entschädigung für die Verwaltung
von Gemeinde= oder Stiftungs-Kassen, für
baare Auslagen und außerordentliche Dienst-
leistungen ihre Stellen unentgeltlich.
In Verhinderungsfällen wird der Bürger-
meister durch den Beigeordneten und, wenn
auch dieser verhindert ist, durch den nach dem
Dienstalter und der Reihenfolge der Wahl
nächststehenden Gemeindebevollmächtigten ver-
treten.
Artikel 126.
Die Bürgermeister und die Beigeordneten
bedürfen der Bestätigung der Districtsver-
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waltungsbehörde und werden durch diese ver-
pflichtet und in ihr Amt eingewiesen.
Die Bestätigung kann nur unter Angabe
der Gründe versagt werden. Gegzen die Ver-
sagung der Bestätigung ist in allen Fällen
Beschwerde zur nächstvorgesetzten Verwaltungs-
stelle, in letzter Instanz zum königlichen Staats-
ministerium des Innern zulässig.
Die Gemeindebevollmächtigten sind durch
den Bürgermeister zu verpflichten und in ihre
Stellen einzuweisen.
Wird die Bestätigung der Wahl des Bür-
germeisters oder des Beigeordneten versagt,
so ist zu einer weiteren Wahl zu schreiten,
wobei der Nichtbestätigte nicht wieder gewählt
werden darf.
Artikel 127.
Mitglieder des Gemeindeausschusses sind
wegen erwiesener körperlicher oder geistiger
Dienstesunfähigkeit oder wegen zurückgelegten
sechzigsten Lebensjahres zum Austritt berechtigt.
Der Austritt muß erfolgen, wenn ein Aus-
schußmitglied die zur Wählbarkeit erforderlichen
Eigenschaften verliert oder wenn Verhältnisse
eintreten, welche die Fortführung des Amtes
unmöglich machen.
Ueber die Zulässigkeit oder Nothwendigkeit
des Austrittes entscheidet der Gemeindeausschuß.
Außerdem kann einem Ausschußmitgliede aus
triftigen Gründen die nachgesuchte Entlassung
durch Beschluß des Gemeindeausschusses mit