Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetze, Verordnungen und Erlasse und, soweit 
er hiezu gesetzlich verpflichtet ist, für den Vollzug. 
Ihm liegt ob die Führung und Bewahrung 
a) der Beschreibung der Gemeindegrenzen, 
der Rechte und Gerechtigkeiten und Be- 
sitzungen der Gemeinde; 
b) der Gemeinde-Grundsteuer-Katasteraus 
züge und des Gemeindeplans; 
des Inventars über alles bewegliche 
Vermögen der Gemeinde, der Feuer- 
löschgeräthschaften und dergleichen; 
der Beitragsrollen für die Gemeinde- 
umlagen und für die Gemeindedienste; 
des Verzeichnisses der Gemeindebürger 
und der Heimatberechtigten; 
der Wahllisten und der Urlisten für 
die Wahl der Geschwornen. 
Er hat für die ordnungsmäßige Erhaltung 
der Gemeinderegistratur, insbesondere für die 
Aufbewahrung der Gemeinde= und Stiftungs- 
Rechnungen nebst Belegen zu sorgen. 
Ihm kommt die Ueberwachung des Kasse- 
und Rechnungswesens der Gemeinde und der 
Stiftungen zu. 
Er hat in Bezug auf die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten die Beschlußfassung 
des Gemeindeausschusses, in Fällen wo dies 
gesetzlich erforderlich ist, die Beschlußfassung 
der Gemeindeversammlung vorzubereiten und 
zu leiten und für den Vollzug der gefaßten 
Beschlüsse zu sorgen. 
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Artikel 132. 
Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeinde- 
schreiber und die sonst erforderlichen Bedien- 
steten in widerruflicher Weise an und bestimmt 
deren Functionsgehalt. 
Er bestimmt vorbehaltlich der Beschwerde 
an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde den 
Functionsbezug des Bürgermeisters und be- 
schließt über die den Verwaltern des Gemeinde- 
und Stiftungs-Vermögens zu gewährende Ent- 
schädigung. 
Artikel 133. 
Der Gemeindeausschuß führt den Gemeinde- 
haushalt; er hat für Erhaltung des Vermö- 
gens und für Erfüllung der Verbindlichkeiten 
der Gemeinde zu sorgen. 
Seine Mitglieder haften für allen durch die 
Nichterfüllung ihrer Dienstesobliegenheiten ent- 
stehenden Schaden. 
Artikel 134. 
Er verwaltet das Gemeinde= und örtliche 
Stiftungs-Vermögen durch die aus seiner 
Mitte aufgestellten oder die besondern Ber- 
walter. 
Dem Bürgermeister und Beigeordneten ist 
untersagt, eine Verwaltung selbst zu führen. 
Die Verwalter haften zuflächst für die rich- 
tige Erhebung der Einkünfte, für die Einhal- 
tung der Voranschläge und für die vorschrifts- 
mäßige Ordnung in den Ausgaben. 
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