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Gesetze, Verordnungen und Erlasse und, soweit
er hiezu gesetzlich verpflichtet ist, für den Vollzug.
Ihm liegt ob die Führung und Bewahrung
a) der Beschreibung der Gemeindegrenzen,
der Rechte und Gerechtigkeiten und Be-
sitzungen der Gemeinde;
b) der Gemeinde-Grundsteuer-Katasteraus
züge und des Gemeindeplans;
des Inventars über alles bewegliche
Vermögen der Gemeinde, der Feuer-
löschgeräthschaften und dergleichen;
der Beitragsrollen für die Gemeinde-
umlagen und für die Gemeindedienste;
des Verzeichnisses der Gemeindebürger
und der Heimatberechtigten;
der Wahllisten und der Urlisten für
die Wahl der Geschwornen.
Er hat für die ordnungsmäßige Erhaltung
der Gemeinderegistratur, insbesondere für die
Aufbewahrung der Gemeinde= und Stiftungs-
Rechnungen nebst Belegen zu sorgen.
Ihm kommt die Ueberwachung des Kasse-
und Rechnungswesens der Gemeinde und der
Stiftungen zu.
Er hat in Bezug auf die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten die Beschlußfassung
des Gemeindeausschusses, in Fällen wo dies
gesetzlich erforderlich ist, die Beschlußfassung
der Gemeindeversammlung vorzubereiten und
zu leiten und für den Vollzug der gefaßten
Beschlüsse zu sorgen.
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Artikel 132.
Der Gemeindeausschuß stellt den Gemeinde-
schreiber und die sonst erforderlichen Bedien-
steten in widerruflicher Weise an und bestimmt
deren Functionsgehalt.
Er bestimmt vorbehaltlich der Beschwerde
an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde den
Functionsbezug des Bürgermeisters und be-
schließt über die den Verwaltern des Gemeinde-
und Stiftungs-Vermögens zu gewährende Ent-
schädigung.
Artikel 133.
Der Gemeindeausschuß führt den Gemeinde-
haushalt; er hat für Erhaltung des Vermö-
gens und für Erfüllung der Verbindlichkeiten
der Gemeinde zu sorgen.
Seine Mitglieder haften für allen durch die
Nichterfüllung ihrer Dienstesobliegenheiten ent-
stehenden Schaden.
Artikel 134.
Er verwaltet das Gemeinde= und örtliche
Stiftungs-Vermögen durch die aus seiner
Mitte aufgestellten oder die besondern Ber-
walter.
Dem Bürgermeister und Beigeordneten ist
untersagt, eine Verwaltung selbst zu führen.
Die Verwalter haften zuflächst für die rich-
tige Erhebung der Einkünfte, für die Einhal-
tung der Voranschläge und für die vorschrifts-
mäßige Ordnung in den Ausgaben.
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