Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Verwalter haben eine vom Gemeinde- 
ausschusse festzusetzende Caution zu leisten. 
Mitgliedern des Gemeindeausschusses kann 
diese Cautionsleistung aus besondern Gründen 
erlassen werden. 
Artikel 135. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar 
bis 31. December. 
Im Monat October hat der Gemeinde- 
ausschuß den Voranschlag sämmtlicher voraus- 
sehbarer Einnahmen und Ausgaben der Ge- 
meinde für das nächste Jahr aufzustellen und 
denselben im Laufe des Monats November 
nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn 
Tage lang öffentlich aufzulegen. Jedem Um- 
lagenpflichtigen steht es frei, seine Erinnerun- 
gen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu 
erklären. 
Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeinde- 
ausschuß den Voranschlag unter Würdigung 
der eingekommenen Erinnerungen festzustellen 
und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde sofort 
vorzulegen. Sieht sich diese Behörde hiedurch 
zu der Ausübung ihres Aussichtsrechts nach 
Art. 157 veranlaßt, so hat sie binnen sechs 
Wochen dem Gemeindeausschusse die geeignete 
Eröffnung zu machen. 
Der Voranschlag bildet die Grundlage des 
Gemeindehaushaltes. Ueber nicht vorgesehene 
unvermeidliche Ausgaben hat der Gemeinde- 
ausschuß Beschluß zu fassen. 
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Vorstehende Bestimmungen finden auch An- 
wendung auf den Stiftungshaushalt. Die 
Voranschläge können jedoch für eine längere 
Periode festgestellt werden, soferne die vorge- 
sette Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen 
Falle anders verfügt. 
Die Verwalter oder besonderen Einnehmer 
dürfen ohne schriftliche Zahlungsanweisung des 
Bürgermeisters bei Meidung eigener Haftung 
keine Zahlungen machen. 
Artikel 136. 
Die Rechnungen über die Verwaltung des 
Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens im ab- 
gelaufenen Jahre müssen bis zum 1. Mai 
von den Verwaltern oder Einnehmern gestellt, 
nach vorgängiger Bekanntmachung an bestimm- 
ten Tagen verlesen und vierzehn Tage lang 
öffentlich aufgelegt werden. 
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen 
dieser Frist bei Vermeidung des Ausschlusses 
seine Erinnerungen schriftlich einzureichen oder 
zu Protokoll zu erklären. 
Sodann sind die Rechnungen durch den 
Gemeindeausschuß unter Würdigung der ab- 
gegebenen Erinnerungen und nach Vernehmung 
des Rechners über etwa erhobene Beanstan- 
dungen festzustellen und nebst Belegen mit 
allen Verhandlungen an die vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde einzusenden, von welcher die 
Rechnungen geprüft und rechnerisch beschieden 
werden.
	        
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