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Betrifft der Bescheid eine Haftungsverbind-
lichkeit des Rechners, so finden die Bestim-
mungen des Art. 158 Anwendung.
Ist die Behörde durch die vorgelegte Rech-
nung zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes
nach Art. 157 veranlaßt, so hat sie binnen
vier Monaten dem Gemeindeausschuß die ge-
eignete Eröffnung zu machen.
Artikel 137.
Der Gemeindeausschuß nimmt Antheil an
der Armenpflege sowic an dem Kirchen= und
Schulwesen nach den hierüber bestehenden Ge-
schen und Verordnungen.
B. Pollizei.
Artikel 138.
Die Handhabung der Ortspolizei ist dem
Bürgermeister allein übertragen. Hienach steht
demselben der Vollzug der die Polizeiverwal=
tung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen
Verordnungen, polizeilichen Vorschriften und
competenzmäßigen Anordnungen der vorgze-
setzten Behörden innerhalb des Gemeindebezirkes
zu, soweit hiefür nicht durch Gesetz oder ge-
setzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer
höheren Behörde begründet ist.
Er hat insbesondere die polizeiliche Auf-
sicht zu pflegen, die nöthigen Visitationen
vorzunehmen, die ortspolizeilichen Bewilligungen
zu ertheilen und die ortspolizeilichen Anzeigen
zu erstatten.
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit
zu sorgen und den Fremdenverkehr zu über-
wachen; er hat das Recht der vorläufigen
polizeilichen Einschreitung zur Verhütung straf-
barer Handlungen.
Er hat bei Verletzung der Strafgesetze die
zur Ermöglichung und Sicherung der gericht-
lichen Einschreitung zulässigen vorläufigen
Maßregeln, soweit nöthig, vorzukehren und
die Gerichte bei Führung der Untersuchungen,
insbesondere bezüglich der Aufnahme und
Sammlung der Beweismittel, entsprechend zu
unterstützen sowie in allen Fällen, in welchen.
die Festnahme einer Person zulässig und ver-
anlaßt erscheint, diese Festnahme zu bewirken.
Er ist verpflichtet, nöthigenfalls für den Trans-
port der von den Bediensteten des Staates
im Gemeindebezirke Aufgegriffenen an die
Districtspolizeibehörde oder den Einzelnrichter
des Bezirkes gegen Ersatz der Kosten aus
Staatsmitteln zu sorgen.
Ihm liegt ob, die augenblicklichen Vorkeh-
rungen gegen Gefahren für das Leben und
Eigenthum zu treffen, die Anstalten für Be-
förderung der allgemeinen Wohlfahrt in der
Gemeinde zu beaufsichtigen und namentlich
sein Augenmerk auf die öffentliche Reinlichkeit,
die Einrichtungen für Gesundheit, die Feuer-
beschau und Feuerlöschanstalten, die öffent-
lichen Wege, Stege, Brücken, Brunnen und
Wasserleitungen, den Verkauf von Lebene-
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