Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Betrifft der Bescheid eine Haftungsverbind- 
lichkeit des Rechners, so finden die Bestim- 
mungen des Art. 158 Anwendung. 
Ist die Behörde durch die vorgelegte Rech- 
nung zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes 
nach Art. 157 veranlaßt, so hat sie binnen 
vier Monaten dem Gemeindeausschuß die ge- 
eignete Eröffnung zu machen. 
Artikel 137. 
Der Gemeindeausschuß nimmt Antheil an 
der Armenpflege sowic an dem Kirchen= und 
Schulwesen nach den hierüber bestehenden Ge- 
schen und Verordnungen. 
B. Pollizei. 
Artikel 138. 
Die Handhabung der Ortspolizei ist dem 
Bürgermeister allein übertragen. Hienach steht 
demselben der Vollzug der die Polizeiverwal= 
tung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen 
Verordnungen, polizeilichen Vorschriften und 
competenzmäßigen Anordnungen der vorgze- 
setzten Behörden innerhalb des Gemeindebezirkes 
zu, soweit hiefür nicht durch Gesetz oder ge- 
setzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer 
höheren Behörde begründet ist. 
Er hat insbesondere die polizeiliche Auf- 
sicht zu pflegen, die nöthigen Visitationen 
vorzunehmen, die ortspolizeilichen Bewilligungen 
zu ertheilen und die ortspolizeilichen Anzeigen 
zu erstatten. 
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit 
zu sorgen und den Fremdenverkehr zu über- 
wachen; er hat das Recht der vorläufigen 
polizeilichen Einschreitung zur Verhütung straf- 
barer Handlungen. 
Er hat bei Verletzung der Strafgesetze die 
zur Ermöglichung und Sicherung der gericht- 
lichen Einschreitung zulässigen vorläufigen 
Maßregeln, soweit nöthig, vorzukehren und 
die Gerichte bei Führung der Untersuchungen, 
insbesondere bezüglich der Aufnahme und 
Sammlung der Beweismittel, entsprechend zu 
unterstützen sowie in allen Fällen, in welchen. 
die Festnahme einer Person zulässig und ver- 
anlaßt erscheint, diese Festnahme zu bewirken. 
Er ist verpflichtet, nöthigenfalls für den Trans- 
port der von den Bediensteten des Staates 
im Gemeindebezirke Aufgegriffenen an die 
Districtspolizeibehörde oder den Einzelnrichter 
des Bezirkes gegen Ersatz der Kosten aus 
Staatsmitteln zu sorgen. 
Ihm liegt ob, die augenblicklichen Vorkeh- 
rungen gegen Gefahren für das Leben und 
Eigenthum zu treffen, die Anstalten für Be- 
förderung der allgemeinen Wohlfahrt in der 
Gemeinde zu beaufsichtigen und namentlich 
sein Augenmerk auf die öffentliche Reinlichkeit, 
die Einrichtungen für Gesundheit, die Feuer- 
beschau und Feuerlöschanstalten, die öffent- 
lichen Wege, Stege, Brücken, Brunnen und 
Wasserleitungen, den Verkauf von Lebene- 
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