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mitteln, den Marktverkehr, dann auf Maß
und Gewicht zu richten und die entsprechenden
Verfügungen und Maßregeln zu treffen oder
zu veranlassen.
Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen,
daß alljährlich mindestens einmal die Flur-
und Markungs-Grenzen von den Feldge-
schwornen nach Maßgabe des Art. 21 des
Vermarkungsgesetzes vom 16. Mai 1868 um-
gangen und die zur Anzeige gebrachten Mängel
abgestellt werden.
Artikel 139.
Der Beigeordnete und die Gemeindebevoll-
mächtigten sind verpflichtet, sich nach Anord-
nung des Bürgermeisters zu polizeilichen Ge-
schäften verwenden zu lassen.
In den vom Wohnsitze des Bürgermeisters
entfernten Orten kann ein dort wohnendes
Mitglied des Gemeindeausschusses, in dessen
Ermangelung ein vom Gemeindeausschuß ge-
wählter Ortsführer mit Zustimmung der vor-
gesetzten Verwaltungsbehörde als Gehilfe der
Poelizeiverwaltung aufgestellt werden. Dieser
hat in dringlichen Fällen statt des Bürger-
meisters zu handeln, außerdem dessen Auf-
träge zu vollziehen, die nothwendigen Anzei-
gen an denselben zu machen und die Beseiti-
gung gesetzwidriger Zustände in der Ortschaft
zu veranlassen. «
Artikel 140.
Der Gemeindeausschuß erläßt dic ortspoli-
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zeilichen Vorschriften nach Maßgabe der ge-
setzlichen Bestimmungen.
Er beschließt über polizeiliche Einrichtungen
und Anstalten, mit deren Ausführung Kosten
für die Gemeinden verbunden sind.
Artikel 141.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die
nothwendigen Dienstleistungen bei Handhabung
der Ortspolizei und des Feldschutzes gceeignete
Diener in widerruflicher Weise aufzustellen,
denselben zur Sicherung ihrer Subsistenz. ge-
nügende Bezüge zu gewähren und die hiezu
verwendeten Personen im Falle erwiesener Un-
tauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste
zu entfernen.
Bei Besetzung solcher Stellen sollen die in
Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom
30. Januar 1868 und in Art. 11 des
Gesetzes vom 16. Mai 1868, die Versorgung
invalider Unterofficiere 2c. betr., bezeichneten
Personen möglichst berücksichtiget werden.
Die in Abs. I. bezeichneten Bediensteten
sind von der vorgesetzten Districteverwaltungs-
behörde zu verpflichten und haben sodann den
amtlichen Glauben Sffentlicher Diener.
In dieser Eigenschaft steht denselben die
.Befugniß zu, aus Anlaß der Verübung straf-
barer Handlungen in den gesetzlich zulässigen
Fällen und nnter Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften Personen festzunchmen, sowie zur