Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mitteln, den Marktverkehr, dann auf Maß 
und Gewicht zu richten und die entsprechenden 
Verfügungen und Maßregeln zu treffen oder 
zu veranlassen. 
Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen, 
daß alljährlich mindestens einmal die Flur- 
und Markungs-Grenzen von den Feldge- 
schwornen nach Maßgabe des Art. 21 des 
Vermarkungsgesetzes vom 16. Mai 1868 um- 
gangen und die zur Anzeige gebrachten Mängel 
abgestellt werden. 
Artikel 139. 
Der Beigeordnete und die Gemeindebevoll- 
mächtigten sind verpflichtet, sich nach Anord- 
nung des Bürgermeisters zu polizeilichen Ge- 
schäften verwenden zu lassen. 
In den vom Wohnsitze des Bürgermeisters 
entfernten Orten kann ein dort wohnendes 
Mitglied des Gemeindeausschusses, in dessen 
Ermangelung ein vom Gemeindeausschuß ge- 
wählter Ortsführer mit Zustimmung der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde als Gehilfe der 
Poelizeiverwaltung aufgestellt werden. Dieser 
hat in dringlichen Fällen statt des Bürger- 
meisters zu handeln, außerdem dessen Auf- 
träge zu vollziehen, die nothwendigen Anzei- 
gen an denselben zu machen und die Beseiti- 
gung gesetzwidriger Zustände in der Ortschaft 
zu veranlassen. « 
Artikel 140. 
Der Gemeindeausschuß erläßt dic ortspoli- 
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zeilichen Vorschriften nach Maßgabe der ge- 
setzlichen Bestimmungen. 
Er beschließt über polizeiliche Einrichtungen 
und Anstalten, mit deren Ausführung Kosten 
für die Gemeinden verbunden sind. 
Artikel 141. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die 
nothwendigen Dienstleistungen bei Handhabung 
der Ortspolizei und des Feldschutzes gceeignete 
Diener in widerruflicher Weise aufzustellen, 
denselben zur Sicherung ihrer Subsistenz. ge- 
nügende Bezüge zu gewähren und die hiezu 
verwendeten Personen im Falle erwiesener Un- 
tauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste 
zu entfernen. 
Bei Besetzung solcher Stellen sollen die in 
Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 
30. Januar 1868 und in Art. 11 des 
Gesetzes vom 16. Mai 1868, die Versorgung 
invalider Unterofficiere 2c. betr., bezeichneten 
Personen möglichst berücksichtiget werden. 
Die in Abs. I. bezeichneten Bediensteten 
sind von der vorgesetzten Districteverwaltungs- 
behörde zu verpflichten und haben sodann den 
amtlichen Glauben Sffentlicher Diener. 
In dieser Eigenschaft steht denselben die 
.Befugniß zu, aus Anlaß der Verübung straf- 
barer Handlungen in den gesetzlich zulässigen 
Fällen und nnter Beobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften Personen festzunchmen, sowie zur
	        
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