Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Sicherung des Beweises gegen die auf frischer 
That Betretenen Pfändungen vorzunehmen. 
Wenn eine Gemeinde es unterläßt, unge- 
achtet eines ihr durch die vergesetzte Behörde 
ertheilten Auftrages innerhalb der ihr vorge- 
streckten Frist die im Abs. I genannten Diener 
aufzustellen, so ist die vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde befugt, diese für die Gemeinde zu be- 
stellen, deren Gehalt festzusetzen und auf die 
Gemeindekasse anzuweisen. Diese Folge der 
Fristversäumung ist in der Aufforderung aus- 
drücklich zu erwähnen. 
Mehrere aneinandergrenzende Gemeinden 
können sich mit Genehmigung der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde zur gemeinschaftlichen Be- 
stellung der in Abs. 1 bezeichneten Bedien- 
steten vereinigen. 
Hinsichtlich der Aufstellung und Verpflich- 
tung des Waldschutzpersonales finden die be- 
sonderen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 142. 
Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung 
und der hiefür erforderlichen Einrichtungen 
und Anstalten sind von den Gemeinden zu 
tragen. 
C. Iwangsbefugnisse. 
Artikel 143. 
Der Gemeindeausschuß ist berechtigt, Ver- 
fügungen, welche er in seiner Zuständigkeit 
als Gemeindebehörde zum Vollzuge von Ge- 
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setzen und giltigen Verordnungen, deren Ueber- 
tretung nicht mit Strafe bedroht ist, an be- 
stimmte Personen erlassen und diesen cröffnet 
hat, durch gesetzliche Zwangsmittel unter An- 
wendung der Bestimmungen in den Art. 28 
und 29 des Gesetzes vom 10. November 1861, 
die Einführung des Straf= und Polizeistraf= 
gesetzbuches betr., zur Ausführung zu bringen. 
Gleiche Befugniß steht dem Bürgermeister 
hinsichtlich jener Verfügungen zu, welche cr 
innerhalb seiner Zuständigkeit allein erläßt. 
D. Vermiktlungsamt. 
Artikel 144. 
Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei 
Rechtsstreitigkeiten unter Gemeindceinwohnern 
stcht dem Bürgermeister zu. Derselbe ist jedoch 
befugt, hiemit ein anderes Gemeindeausschuß- 
mitglied zu beauftragen. Den Betheiligten 
ist es unbenommen, Männer ihres Vertrauens 
zu benennen, welche zum Sühneversuche bei- 
zuzichen sind. Die Zulassung von Advocaten 
ist ausgeschlossen. 
Wenn auf gehbrige Ladung nicht beide 
Parteien erscheinen, so ist der Vermittlungs- 
versuch als vereitelt zu crachten. Ist der 
Kläger nicht erschienen, so verwirkt er eine 
Geldbuße von dreißig Kreuzern zum Besten 
der Gemeindekasse. 
Die Verhandlungen und Ausfertigungen 
des Vermittlungsamtes sind tax= und stempelfrei.
	        
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