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Sicherung des Beweises gegen die auf frischer
That Betretenen Pfändungen vorzunehmen.
Wenn eine Gemeinde es unterläßt, unge-
achtet eines ihr durch die vergesetzte Behörde
ertheilten Auftrages innerhalb der ihr vorge-
streckten Frist die im Abs. I genannten Diener
aufzustellen, so ist die vorgesetzte Verwaltungs-
behörde befugt, diese für die Gemeinde zu be-
stellen, deren Gehalt festzusetzen und auf die
Gemeindekasse anzuweisen. Diese Folge der
Fristversäumung ist in der Aufforderung aus-
drücklich zu erwähnen.
Mehrere aneinandergrenzende Gemeinden
können sich mit Genehmigung der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde zur gemeinschaftlichen Be-
stellung der in Abs. 1 bezeichneten Bedien-
steten vereinigen.
Hinsichtlich der Aufstellung und Verpflich-
tung des Waldschutzpersonales finden die be-
sonderen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Artikel 142.
Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung
und der hiefür erforderlichen Einrichtungen
und Anstalten sind von den Gemeinden zu
tragen.
C. Iwangsbefugnisse.
Artikel 143.
Der Gemeindeausschuß ist berechtigt, Ver-
fügungen, welche er in seiner Zuständigkeit
als Gemeindebehörde zum Vollzuge von Ge-
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setzen und giltigen Verordnungen, deren Ueber-
tretung nicht mit Strafe bedroht ist, an be-
stimmte Personen erlassen und diesen cröffnet
hat, durch gesetzliche Zwangsmittel unter An-
wendung der Bestimmungen in den Art. 28
und 29 des Gesetzes vom 10. November 1861,
die Einführung des Straf= und Polizeistraf=
gesetzbuches betr., zur Ausführung zu bringen.
Gleiche Befugniß steht dem Bürgermeister
hinsichtlich jener Verfügungen zu, welche cr
innerhalb seiner Zuständigkeit allein erläßt.
D. Vermiktlungsamt.
Artikel 144.
Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei
Rechtsstreitigkeiten unter Gemeindceinwohnern
stcht dem Bürgermeister zu. Derselbe ist jedoch
befugt, hiemit ein anderes Gemeindeausschuß-
mitglied zu beauftragen. Den Betheiligten
ist es unbenommen, Männer ihres Vertrauens
zu benennen, welche zum Sühneversuche bei-
zuzichen sind. Die Zulassung von Advocaten
ist ausgeschlossen.
Wenn auf gehbrige Ladung nicht beide
Parteien erscheinen, so ist der Vermittlungs-
versuch als vereitelt zu crachten. Ist der
Kläger nicht erschienen, so verwirkt er eine
Geldbuße von dreißig Kreuzern zum Besten
der Gemeindekasse.
Die Verhandlungen und Ausfertigungen
des Vermittlungsamtes sind tax= und stempelfrei.