Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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III. Geschäftsgang. 
Artikel 145. 
Die Vertheilung und Leitung der Geschäfte 
gebührt dem Bürgermeister, in dessen Ver- 
hinderung dem gesetzlichen Stellvertreter. 
Der Gemeindeausschuß kann nur dann 
giltig beschließen, wenn alle im Gemeindebe- 
zirke anwesenden Mitglieder gehörig geladen 
sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen 
Mitgliederzahl an der Berathung und Ab- 
stimmung Theil genommen hat. Kein stimm- 
berechtigtes Mitglied darf sich der Abstim- 
stimmung enthalten. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stim- 
menmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber 
die Beschlüsse ist ein fortlaufendes Protokoll 
zu führen, dessen Einsicht jedem Gemeindebürger 
zu gestatten ist. 
Wer bei einer Angelegenheit aus einem 
Privatinteresse persönlich unmittelbar bethei- 
ligt ist, darf an der Berathung und Beschluß- 
fassung hierüber nicht Theil nehmen. 
Kann deshalb ein giltiger Beschluß nicht 
gefaßt werden, so ist die Angelegenheit der 
Beschlußfassung der Gemeindeversammlung 
vorzubehalten, in welcher den unmittelbar be- 
theiligten Gemeindebürgern kein Stimmrecht 
zukommt. Ist mindestens die Hälfte der Ge- 
meindebürger zur Theilnahme an der Be- 
schlußfassung unfähig, so entscheidet nach Ver- 
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nehmung der Betheiligten wie der Unbcthei- 
ligten die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, 
welche berechtigt ist, erforderlichen Falles einen 
Rechtsanwalt zur Vertretung der Gemeinde- 
interessen aufzustellen. 
Auf die Sitzungen des Gemeindeausschusses 
finden die Bestimmungen des Art. 105, auf 
die Bildung besonderer Ausschüsse die Be- 
stimmungen des Art. 106 Anwendung. 
Alle Ausfertigungen des Gemeindeaus- 
schusses werden von dem geschäftsleitenden 
Vorstande, Urkunden, welche eine Verpflich- 
tung der Gemeinde begründen, außerdem noch 
von zwei Mitgliedern des Gemeindeausschusses 
unterzeichnet. 
Zur Regelung des formellen Geschäfts- 
ganges kann der Gemeindeausschuß eine Ge- 
schäftsordnung erlassen; die formelle Behand- 
lung des Kasse= und Rechnungswesens wird 
durch Ministerialvorschrift geregelt. 
IV. Gemeindeversammlung. 
Artikel 146. 
Giltige Beschlüsse können in der Gemeinde—- 
versammlung gefaßt werden, wenn entweder 
alle Stimmberechtigten anwesend sind oder 
di: Versammlung in herkömmlicher Weise be- 
rufen ist. 
Zur Berathung und Beschlußfassung sind 
der Gemeindeversammlung von der Gemeinde- 
verwaltung bestimmte Anträge vorzulegen.
	        
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