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III. Geschäftsgang.
Artikel 145.
Die Vertheilung und Leitung der Geschäfte
gebührt dem Bürgermeister, in dessen Ver-
hinderung dem gesetzlichen Stellvertreter.
Der Gemeindeausschuß kann nur dann
giltig beschließen, wenn alle im Gemeindebe-
zirke anwesenden Mitglieder gehörig geladen
sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl an der Berathung und Ab-
stimmung Theil genommen hat. Kein stimm-
berechtigtes Mitglied darf sich der Abstim-
stimmung enthalten.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stim-
menmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber
die Beschlüsse ist ein fortlaufendes Protokoll
zu führen, dessen Einsicht jedem Gemeindebürger
zu gestatten ist.
Wer bei einer Angelegenheit aus einem
Privatinteresse persönlich unmittelbar bethei-
ligt ist, darf an der Berathung und Beschluß-
fassung hierüber nicht Theil nehmen.
Kann deshalb ein giltiger Beschluß nicht
gefaßt werden, so ist die Angelegenheit der
Beschlußfassung der Gemeindeversammlung
vorzubehalten, in welcher den unmittelbar be-
theiligten Gemeindebürgern kein Stimmrecht
zukommt. Ist mindestens die Hälfte der Ge-
meindebürger zur Theilnahme an der Be-
schlußfassung unfähig, so entscheidet nach Ver-
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nehmung der Betheiligten wie der Unbcthei-
ligten die vorgesetzte Verwaltungsbehörde,
welche berechtigt ist, erforderlichen Falles einen
Rechtsanwalt zur Vertretung der Gemeinde-
interessen aufzustellen.
Auf die Sitzungen des Gemeindeausschusses
finden die Bestimmungen des Art. 105, auf
die Bildung besonderer Ausschüsse die Be-
stimmungen des Art. 106 Anwendung.
Alle Ausfertigungen des Gemeindeaus-
schusses werden von dem geschäftsleitenden
Vorstande, Urkunden, welche eine Verpflich-
tung der Gemeinde begründen, außerdem noch
von zwei Mitgliedern des Gemeindeausschusses
unterzeichnet.
Zur Regelung des formellen Geschäfts-
ganges kann der Gemeindeausschuß eine Ge-
schäftsordnung erlassen; die formelle Behand-
lung des Kasse= und Rechnungswesens wird
durch Ministerialvorschrift geregelt.
IV. Gemeindeversammlung.
Artikel 146.
Giltige Beschlüsse können in der Gemeinde—-
versammlung gefaßt werden, wenn entweder
alle Stimmberechtigten anwesend sind oder
di: Versammlung in herkömmlicher Weise be-
rufen ist.
Zur Berathung und Beschlußfassung sind
der Gemeindeversammlung von der Gemeinde-
verwaltung bestimmte Anträge vorzulegen.