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V. Verwaltung der zueiner Bürger-
. . .-. .
meisterei vereinigten Gemeinden.
Artikel 160.
Die im Verbande einer Bürgermeisterei be-
findlichen Gemeinden werden durch ihre eigenen
Gemeindeausschüsse verwaltet.
In der Gemeinde seines Wohnortes hat
der Bürgermeister alle in diesem Gesetze be-
stimmten Obliegenheiten des Bürgermeisters
zu erfüllen.
In den übrigen Gemeinden liegt ihm die
Handhabung der Ortspolizei gemäß Art. 138
ob. Außerdem ist er berechtigt, in denselben
alle anderen Geschäfte des Bürgermeisters vor-
zunehmen, soferne nicht die Gemeinde seines
Wohnortes als im entgegengesetzten Interesse
betheiligt erscheint. Er ist verpflichtet, die
Berathung und Beschlußfassung der Gemeinde-
ausschüsse bei den gemäß Art. 140 zu fassen-
den Beschlüssen, sowie bei Festsiellung der
Voranschläge und Rechnungen zu leiten und
die Kasseführung zu beaussichtigen. Bei der
Beschlußfassung in eigentlichen Gemeindean-
gelegenheiten hat er nur dann eine Stimme,
wenn Stimmengleichheit vorliegt.
Die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters
vereinigten Gemeindeausschüsse können für den
ganzen Bürgermeistereibezirk verbindliche orts-
polizeiliche Vorschristen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Zur Giltigkeit des Beschlusses ist ersforder-
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lich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder
eines jeden Gemeindeausschusses an der Be-
rathung und Abstimmung Theil genommen
und daß die Mehrheit der Abstimmenden sich
für dieselbe Meinung entschieden hat.
Artikel 151.
Der Bürgermeister wird aus den wähl-
baren Bürgern der vereinigten Gemeinden auf
sechs Jahre gewählt und bedarf der Bestäti-
gung, in Bezug auf welche die Bestimmungen
des Art. 126 Abs. II anwendbar sind.
Bei Verhinderung des Bürgermeisters wird
derselbe in polizeilichen Angelegenheiten für den
ganzen Bürgermeistereibezirk durch den in der
Gemeinde seines Wohrsitzes zuständigen Stell-
vertreter ersetzt. In den eigentlichen Gemein-
dcangelegenheiten jeder einzelnen Gemeinde stcht
die Stellvertretung dem nach Art. 125 Abs. III
hiezu berufenen Mitgliede des betreffenden
Gemeindeausschusses zu. Dieses Mitglied hat
in dringenden Fällen auch in Polizeisachen
statt des Bürgermeisters zu handeln, außerdem
dessen Aufträge zu vollziehen, die nothwendi-
gen Anzeigen an denselben zu machen und die
Beseitigung gesetzwidriger Zustände in der Ge-
meinde zu veranlassen.
Artikel 152.
Die Remuneration des Bürgermeisters, die
Bezüge des für die Bürgermeistereigeschäfte
verwendeten Gemeindeschreibers und Dieners,