Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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V. Verwaltung der zueiner Bürger- 
. . .-. . 
meisterei vereinigten Gemeinden. 
Artikel 160. 
Die im Verbande einer Bürgermeisterei be- 
findlichen Gemeinden werden durch ihre eigenen 
Gemeindeausschüsse verwaltet. 
In der Gemeinde seines Wohnortes hat 
der Bürgermeister alle in diesem Gesetze be- 
stimmten Obliegenheiten des Bürgermeisters 
zu erfüllen. 
In den übrigen Gemeinden liegt ihm die 
Handhabung der Ortspolizei gemäß Art. 138 
ob. Außerdem ist er berechtigt, in denselben 
alle anderen Geschäfte des Bürgermeisters vor- 
zunehmen, soferne nicht die Gemeinde seines 
Wohnortes als im entgegengesetzten Interesse 
betheiligt erscheint. Er ist verpflichtet, die 
Berathung und Beschlußfassung der Gemeinde- 
ausschüsse bei den gemäß Art. 140 zu fassen- 
den Beschlüssen, sowie bei Festsiellung der 
Voranschläge und Rechnungen zu leiten und 
die Kasseführung zu beaussichtigen. Bei der 
Beschlußfassung in eigentlichen Gemeindean- 
gelegenheiten hat er nur dann eine Stimme, 
wenn Stimmengleichheit vorliegt. 
Die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters 
vereinigten Gemeindeausschüsse können für den 
ganzen Bürgermeistereibezirk verbindliche orts- 
polizeiliche Vorschristen nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 
Zur Giltigkeit des Beschlusses ist ersforder- 
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lich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder 
eines jeden Gemeindeausschusses an der Be- 
rathung und Abstimmung Theil genommen 
und daß die Mehrheit der Abstimmenden sich 
für dieselbe Meinung entschieden hat. 
Artikel 151. 
Der Bürgermeister wird aus den wähl- 
baren Bürgern der vereinigten Gemeinden auf 
sechs Jahre gewählt und bedarf der Bestäti- 
gung, in Bezug auf welche die Bestimmungen 
des Art. 126 Abs. II anwendbar sind. 
Bei Verhinderung des Bürgermeisters wird 
derselbe in polizeilichen Angelegenheiten für den 
ganzen Bürgermeistereibezirk durch den in der 
Gemeinde seines Wohrsitzes zuständigen Stell- 
vertreter ersetzt. In den eigentlichen Gemein- 
dcangelegenheiten jeder einzelnen Gemeinde stcht 
die Stellvertretung dem nach Art. 125 Abs. III 
hiezu berufenen Mitgliede des betreffenden 
Gemeindeausschusses zu. Dieses Mitglied hat 
in dringenden Fällen auch in Polizeisachen 
statt des Bürgermeisters zu handeln, außerdem 
dessen Aufträge zu vollziehen, die nothwendi- 
gen Anzeigen an denselben zu machen und die 
Beseitigung gesetzwidriger Zustände in der Ge- 
meinde zu veranlassen. 
Artikel 152. 
Die Remuneration des Bürgermeisters, die 
Bezüge des für die Bürgermeistereigeschäfte 
verwendeten Gemeindeschreibers und Dieners,
	        
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