Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 159. 
In Bezug auf die Verwaltung des Ge- 
meinde= und Stiftungs-Vermögens sind die 
Gemeinden außer den durch Gesetz besonders 
bezeichneten Fällen in folgenden an die vor- 
herige Genehmigung der vorgesetzten Verwal- 
tungsbehörde gebunden: 
1) bei freiwilliger Veräußerung von Rea- 
litäten und Rechten, wenn deren Werth 
a) in Gemeinden mit 
weniger als 2,500 
Seelen 500 fl., 
b) in Gemeinden von 
2,500 bis 5,000 
Seclen. 1,000 fl., 
c) in Gemeinden von 
5,000 bis 20,000 
Seelen 5,000 fl., 
d) in Gemeinden von 
20,000 bis 50,000 
Seelen 10,000 fl., 
e) in größeren Ge- 
meinden 20,000 fl., 
übersteigt, oder wenn bereits in einem 
und demselben Rechnungsjahre so viele 
Veräußerungen stattgefunden haben, daß 
die vorstehenden Magjimalbeträge durch 
die neue Veräußerung überschritten 
würden; 
2) bei Vertheilung von Gemeindegründen; 
3) bei Erhöhung der in einzelnen Ge- 
970 
meinden bestehenden Beiträge der Un- 
terrichts= und Wohlthätigkeits-Stif- 
tungen zu den Gemeindeverwaltungs- 
kosten; 
4) bei Veränderung oder Beseitigung öffent- 
licher Denkmäler oder Bauwerke von 
historischem oder Kunstwerthe; 
5) bei Gründung von Gemeindeanstalten, 
aus welchen der Gemeinde eine dauernde 
Haftungsverbindlichkeit erwächst, und 
bei Uebernahme einer solchen Verbind- 
lichkeit für sonstige Anstalten; 
6) bei Regulirung der Gebühren für die 
Benützung von Gemeindeanstalten, wenn 
dieselbe den Betheiligten zur Zwangs- 
pflicht gemacht ist; 
7) bei freiwilligen Leistungen aus Ge- 
meindemitteln, wenn deren Betrag die 
in Ziff. 1 bezeichncten Summen über- 
steigt; 
8) bel Ueberschreitung des Voranschlages 
durch Gewährung außerordentlicher Ne- 
munerationen oder Geschenke an Mit- 
glieder der Gemeindeverwaltung, an 
Gemeindebevollmächtigte oder Bedien- 
stete, dann bei Gewährung von Nach- 
lässen an solche Personen; 
9) bei Pensionirung definitiv angestellter 
Magistratsmitglieder und höherer Ge- 
meindebediensteter, soferne die Pensio- 
nirung nicht auf Ansuchen wegen des 
erreichten siebenzigsten Lebensjahres, oder
	        
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