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Artikel 159.
In Bezug auf die Verwaltung des Ge-
meinde= und Stiftungs-Vermögens sind die
Gemeinden außer den durch Gesetz besonders
bezeichneten Fällen in folgenden an die vor-
herige Genehmigung der vorgesetzten Verwal-
tungsbehörde gebunden:
1) bei freiwilliger Veräußerung von Rea-
litäten und Rechten, wenn deren Werth
a) in Gemeinden mit
weniger als 2,500
Seelen 500 fl.,
b) in Gemeinden von
2,500 bis 5,000
Seclen. 1,000 fl.,
c) in Gemeinden von
5,000 bis 20,000
Seelen 5,000 fl.,
d) in Gemeinden von
20,000 bis 50,000
Seelen 10,000 fl.,
e) in größeren Ge-
meinden 20,000 fl.,
übersteigt, oder wenn bereits in einem
und demselben Rechnungsjahre so viele
Veräußerungen stattgefunden haben, daß
die vorstehenden Magjimalbeträge durch
die neue Veräußerung überschritten
würden;
2) bei Vertheilung von Gemeindegründen;
3) bei Erhöhung der in einzelnen Ge-
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meinden bestehenden Beiträge der Un-
terrichts= und Wohlthätigkeits-Stif-
tungen zu den Gemeindeverwaltungs-
kosten;
4) bei Veränderung oder Beseitigung öffent-
licher Denkmäler oder Bauwerke von
historischem oder Kunstwerthe;
5) bei Gründung von Gemeindeanstalten,
aus welchen der Gemeinde eine dauernde
Haftungsverbindlichkeit erwächst, und
bei Uebernahme einer solchen Verbind-
lichkeit für sonstige Anstalten;
6) bei Regulirung der Gebühren für die
Benützung von Gemeindeanstalten, wenn
dieselbe den Betheiligten zur Zwangs-
pflicht gemacht ist;
7) bei freiwilligen Leistungen aus Ge-
meindemitteln, wenn deren Betrag die
in Ziff. 1 bezeichncten Summen über-
steigt;
8) bel Ueberschreitung des Voranschlages
durch Gewährung außerordentlicher Ne-
munerationen oder Geschenke an Mit-
glieder der Gemeindeverwaltung, an
Gemeindebevollmächtigte oder Bedien-
stete, dann bei Gewährung von Nach-
lässen an solche Personen;
9) bei Pensionirung definitiv angestellter
Magistratsmitglieder und höherer Ge-
meindebediensteter, soferne die Pensio-
nirung nicht auf Ansuchen wegen des
erreichten siebenzigsten Lebensjahres, oder