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wegen nachgewiesener Berufsunfähigkeit
erfolgt;
10) bei Capitalausleihungen, wenn sie gegen
die durch Verordnung festgesetzten Nor-
men stattfinden sollen, dann bei Capital-
ausleihungen an Mitglieder der Ge-
meindeverwaltung.
Die Genehmigung der vorgesetzten Behörde
ist im Falle der Ziff. 9 nicht erforderlich, wenn
einstimmige Beschlüsse des Magistrates und
der Gemeindebevollmächtigten vorliegen.
Artikel 160.
Die gemäß Art. 157 Abs. III, VIbis VIII
und Art. 158 erforderlichen Entschließungen
werden auch in Bezug auf die einer Districts-
verwaltungebehörde untergeordneten Gemeinden
mit städtischer Verfassung von der vorgesetzten
Kreisregierung erlassen. In allen anderen
Fällen trifft die unmittelbar vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde die zur Handhabung der
Staatsaussicht erforderlichen Verfügungen in
eister Instanz.
Artikel 161.
Gegen die in erster Instanz über eigentliche
Gemeindeangelegenheiten gefaßten Beschlüsse der
Aussichtsbehörden können die Gemeindeverwal-
tungen binnen vierzehn Tagen die Beschwerde
ergreifen und dieselbe sofort oder binnen einer
weiteren Frist von vierzehn Tagen ausführen.
Die nächsthöhere Behörde entscheldet in letzter
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Instanz, soferne nicht die endliche Entschei-
dung gesetzlich dem Verwaltungsgerichtohofe
zusteht.
Artikel 162.
Bei streitigen Verwaltungssachen, worüber
die den Kreigregierungen unmittelbar unterge-
ordneten Magistrate in ihrer Eigenschaft als
Districtsverwaltungsbehörden in erster Instanz
entschieden haben, richtet sich das Beschwerde-
recht und der Instanzenzug nach den hiefür
bestehenden Bestimmungen.
Artikel 163.
Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeinde-
verwaltungen und der Gemeindeversammlungen
in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten sind
von der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungs-
behörde zu entscheiden. Gegen diese Ent-
scheidung steht sowohl dem Beschwerdeführer,
als der Gemeindeverwaltung die Berufung
an die nächsthöhere Behörde zu, welche hie-
rüber in letzter Instanz entscheidct, soferne
das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbar-
keit nichts Anderes bestimmt.
Die Beschwerden sind, soferne eine Nich-
tigkeit nicht in Mitte liegt, an eine Nothfrist
von vierzehn Tagen gebunden.
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und
Gemeindeversammlungen können von den
Staatsbehörden nur insoweit aufgehoben oder
abgcändert werden, als ein Gesetz oder eine