Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wegen nachgewiesener Berufsunfähigkeit 
erfolgt; 
10) bei Capitalausleihungen, wenn sie gegen 
die durch Verordnung festgesetzten Nor- 
men stattfinden sollen, dann bei Capital- 
ausleihungen an Mitglieder der Ge- 
meindeverwaltung. 
Die Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
ist im Falle der Ziff. 9 nicht erforderlich, wenn 
einstimmige Beschlüsse des Magistrates und 
der Gemeindebevollmächtigten vorliegen. 
Artikel 160. 
Die gemäß Art. 157 Abs. III, VIbis VIII 
und Art. 158 erforderlichen Entschließungen 
werden auch in Bezug auf die einer Districts- 
verwaltungebehörde untergeordneten Gemeinden 
mit städtischer Verfassung von der vorgesetzten 
Kreisregierung erlassen. In allen anderen 
Fällen trifft die unmittelbar vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde die zur Handhabung der 
Staatsaussicht erforderlichen Verfügungen in 
eister Instanz. 
Artikel 161. 
Gegen die in erster Instanz über eigentliche 
Gemeindeangelegenheiten gefaßten Beschlüsse der 
Aussichtsbehörden können die Gemeindeverwal- 
tungen binnen vierzehn Tagen die Beschwerde 
ergreifen und dieselbe sofort oder binnen einer 
weiteren Frist von vierzehn Tagen ausführen. 
Die nächsthöhere Behörde entscheldet in letzter 
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Instanz, soferne nicht die endliche Entschei- 
dung gesetzlich dem Verwaltungsgerichtohofe 
zusteht. 
Artikel 162. 
Bei streitigen Verwaltungssachen, worüber 
die den Kreigregierungen unmittelbar unterge- 
ordneten Magistrate in ihrer Eigenschaft als 
Districtsverwaltungsbehörden in erster Instanz 
entschieden haben, richtet sich das Beschwerde- 
recht und der Instanzenzug nach den hiefür 
bestehenden Bestimmungen. 
Artikel 163. 
Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeinde- 
verwaltungen und der Gemeindeversammlungen 
in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten sind 
von der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde zu entscheiden. Gegen diese Ent- 
scheidung steht sowohl dem Beschwerdeführer, 
als der Gemeindeverwaltung die Berufung 
an die nächsthöhere Behörde zu, welche hie- 
rüber in letzter Instanz entscheidct, soferne 
das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbar- 
keit nichts Anderes bestimmt. 
Die Beschwerden sind, soferne eine Nich- 
tigkeit nicht in Mitte liegt, an eine Nothfrist 
von vierzehn Tagen gebunden. 
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und 
Gemeindeversammlungen können von den 
Staatsbehörden nur insoweit aufgehoben oder 
abgcändert werden, als ein Gesetz oder eine
	        
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