Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

973 
andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile des 
Beschwerdeführers verletzt ist. 
Artikel 164. 
Der geschäftsleitende Vorstand der Ge- 
meindeverwaltung darf sich über Nacht nur 
nach Verständigung seines Stellvertreters 
und bei einer über acht Tage dauernden Ab- 
wesenheit mit Genehmigung des Magistrates 
oder Gemeindeausschusses und der vorgesetzten 
Aussichtsbehörde aus dem Gemeindebezirke ent- 
fernen. 
Derselbe kann Mitgliedern des Magistrates 
oder Gemeindeausschusses auf vierzehn Tage 
Urlaub geben. Ein längerer Urlaub kann 
nur mit Genehmigung des Magistrates oder 
Gemeindeausschusses ertheilt werden. 
Für die Versehung des Dienstes während 
des Urlaubs hat, so weit das Gesetz nicht 
Maß gi#t, der Magistrat oder Gemeindeaus- 
schuß die etwa nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
Nach den Bestimmungen der Abs. II und III 
ist auch die Ertheilung des Urlaubs an höhere 
Gemeindebedienstete zu behandeln; zur Urlaubs- 
ertheilung an das niedere Personal ist der 
Bürgermeister allein zuständig. 
Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des 
Urlaubs steht den Betheiligten das Recht der 
Beschwerdeführung zu. 
Artikel 165. 
Die Magistrate, Gemeindebevollmächtigten, 
. 974 
Gemeinde= und Orts-Ausschüsse sind befugt, 
gegen diejenigen ihrer Mitglieder, welche ohne 
giltige Entschuldigungsursache die Sitzungen 
versäumen, oder als Stimmberechtigte sich der 
Abstimmung enthalten, Ordnungsstrafen bis 
zu fünfundzwanzig Gulden zum Besten der 
Armenkasse zu verhängen. Nach fruchtloser 
mehrmaliger Bestrafung und vorgängiger An- 
drohung können solche Mitglieder durch Be- 
schluß des Collegiums als ausgetreten erklärt 
werden. 
Gegen die gemäß Abs. I gefaßten Beschlüsse 
ist dem Betheiligten nur der binnen acht 
Tagen nach der Zustellung einzulegende Ein- 
spruch gestattet, worüber in einer der nächsten 
Sitzungen zu beschließen ist. 
Auf rechtskundige und technische Magistrats- 
mitglieder finden diese Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Artikel 166. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 165 
steht die Handhabung der Diseiplinargewalt 
über die Mitglieder der Magistrate, über die 
Stadt= und Marktschreiber, sowie über jene 
höheren Gemeindebediensteten, welchen dies 
durch Dienstvertrag zugesichert wurde, der vor- 
gesetzten Kreisregierung zu. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 167 
wird die Disciplin über Mitglieder der Ge- 
meindeausschüsse und über die als Gemeinde- 
schreiber verwendeten Schullehrer durch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.