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andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile des
Beschwerdeführers verletzt ist.
Artikel 164.
Der geschäftsleitende Vorstand der Ge-
meindeverwaltung darf sich über Nacht nur
nach Verständigung seines Stellvertreters
und bei einer über acht Tage dauernden Ab-
wesenheit mit Genehmigung des Magistrates
oder Gemeindeausschusses und der vorgesetzten
Aussichtsbehörde aus dem Gemeindebezirke ent-
fernen.
Derselbe kann Mitgliedern des Magistrates
oder Gemeindeausschusses auf vierzehn Tage
Urlaub geben. Ein längerer Urlaub kann
nur mit Genehmigung des Magistrates oder
Gemeindeausschusses ertheilt werden.
Für die Versehung des Dienstes während
des Urlaubs hat, so weit das Gesetz nicht
Maß gi#t, der Magistrat oder Gemeindeaus-
schuß die etwa nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
Nach den Bestimmungen der Abs. II und III
ist auch die Ertheilung des Urlaubs an höhere
Gemeindebedienstete zu behandeln; zur Urlaubs-
ertheilung an das niedere Personal ist der
Bürgermeister allein zuständig.
Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des
Urlaubs steht den Betheiligten das Recht der
Beschwerdeführung zu.
Artikel 165.
Die Magistrate, Gemeindebevollmächtigten,
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Gemeinde= und Orts-Ausschüsse sind befugt,
gegen diejenigen ihrer Mitglieder, welche ohne
giltige Entschuldigungsursache die Sitzungen
versäumen, oder als Stimmberechtigte sich der
Abstimmung enthalten, Ordnungsstrafen bis
zu fünfundzwanzig Gulden zum Besten der
Armenkasse zu verhängen. Nach fruchtloser
mehrmaliger Bestrafung und vorgängiger An-
drohung können solche Mitglieder durch Be-
schluß des Collegiums als ausgetreten erklärt
werden.
Gegen die gemäß Abs. I gefaßten Beschlüsse
ist dem Betheiligten nur der binnen acht
Tagen nach der Zustellung einzulegende Ein-
spruch gestattet, worüber in einer der nächsten
Sitzungen zu beschließen ist.
Auf rechtskundige und technische Magistrats-
mitglieder finden diese Bestimmungen keine
Anwendung.
Artikel 166.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 165
steht die Handhabung der Diseiplinargewalt
über die Mitglieder der Magistrate, über die
Stadt= und Marktschreiber, sowie über jene
höheren Gemeindebediensteten, welchen dies
durch Dienstvertrag zugesichert wurde, der vor-
gesetzten Kreisregierung zu.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 167
wird die Disciplin über Mitglieder der Ge-
meindeausschüsse und über die als Gemeinde-
schreiber verwendeten Schullehrer durch die