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vorgesetzte Districtsverwaltungsbehörde
geübt.
In Bürgermeistereien wird die Disciplin
über das vom Bürgermeister aufgestellte Dienst-
personal, in Landgemeinden die Disciplin über
das niedere Dienstpersonal wegen im polizei-
lichen Dienste verschuldeter Ordnungswidrig-
keiten durch den Bürgermeister allein gehand-
habt.
In Bezug auf die übrigen Gemeindebe-
diensteten steht die Disciplinarbefugniß in Ge-
meinden mit städtischer Verfassung dem Ma-
gistrate, in den übrigen Gemeinden dem Ge-
meindcausschusse zu. Der Bürgermeister kann
jedoch auch außer den Fällen des Abs. III
Geldstrafc bis zu fünf Gulden und, soweit
Arrest zulässig ist, Arreststrafe bis zu drei
Tagen verhängen.
aus-
Artikel 167.
Bezüglich der Mitglieder der Magistrate
und Gemeindeausschüsse und jener höheren
Bediensteten, welche Stabilität erlangt haben,
finden die Disciplinarbestimmungen für ad-
ministrative Staatsdiener analoge Anwendung.
Magistratsmitglieder, welche nicht die Rechte
definitiv angestellter Staatsdiener besitzen, dann
Mitglieder der Gemeinde= oder Orts-Ausschüsse
und Ortspfleger können wegen grober Pflicht-
vetletzungen, unsittlicher oder unehrenhafter
Handlungen durch Disciplinarerkenntniß der
vorgesetzten Kreisregierung des Dienstes ent-
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lassen werden, wenn sich in Gemeinden mit
städtischer Verfassung das Collegium der Ge-
meindebevollmächtigten dafür ausgesprochen
hat, und in Landgemeinden der Districtsaus-
schuß der betreffenden Districtsgemeinde seine
Zustimmung ertheilt hat.
Die gegen Gemeindebedienstete, auf welche
nicht Abs. 1 anwendbar ist, zulässigen Dis-
ciplinarstrafen bestehen in Verweis, Geldbuße
bis zu fünfzig Gulden zum Besten der Armen-
kasse oder eines etwa vorhandenen Unterstü-
tzungsfonds für untergeordnete Gemeindebe-
dienstete, Suspension vom Dienste und Gehalte
auf bestimmte Zeit und Dienstentlassung.
Gegen Polizeidiener und andere in dieser
Kategorie stehende Gemeindebedienstete kann
Arrest bis zu acht Tagen verhängt werden.
Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus
dem Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche
an die Gemeinde.
Artikel 168.
Das Verfahren in Diseciplinarfällen, auf
welche nicht die Bestimmung des Art. 167
Abs. I Anwendung findet, richtet sich nach
folgenden Grundsätzen:
Vor jeder Disciplinarverfügung ist der
Betheiligte mit seiner Rechtfertigung zu hören.
Beschwerden sind an eine Nothfrist von
vierzehn Tagen gebunden und werden von der
nächst vorgesetzten Behörde entschieden. Ist
dlese eine Districtsverwaltungsbehörde, so ist