Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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vorgesetzte Districtsverwaltungsbehörde 
geübt. 
In Bürgermeistereien wird die Disciplin 
über das vom Bürgermeister aufgestellte Dienst- 
personal, in Landgemeinden die Disciplin über 
das niedere Dienstpersonal wegen im polizei- 
lichen Dienste verschuldeter Ordnungswidrig- 
keiten durch den Bürgermeister allein gehand- 
habt. 
In Bezug auf die übrigen Gemeindebe- 
diensteten steht die Disciplinarbefugniß in Ge- 
meinden mit städtischer Verfassung dem Ma- 
gistrate, in den übrigen Gemeinden dem Ge- 
meindcausschusse zu. Der Bürgermeister kann 
jedoch auch außer den Fällen des Abs. III 
Geldstrafc bis zu fünf Gulden und, soweit 
Arrest zulässig ist, Arreststrafe bis zu drei 
Tagen verhängen. 
aus- 
Artikel 167. 
Bezüglich der Mitglieder der Magistrate 
und Gemeindeausschüsse und jener höheren 
Bediensteten, welche Stabilität erlangt haben, 
finden die Disciplinarbestimmungen für ad- 
ministrative Staatsdiener analoge Anwendung. 
Magistratsmitglieder, welche nicht die Rechte 
definitiv angestellter Staatsdiener besitzen, dann 
Mitglieder der Gemeinde= oder Orts-Ausschüsse 
und Ortspfleger können wegen grober Pflicht- 
vetletzungen, unsittlicher oder unehrenhafter 
Handlungen durch Disciplinarerkenntniß der 
vorgesetzten Kreisregierung des Dienstes ent- 
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lassen werden, wenn sich in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung das Collegium der Ge- 
meindebevollmächtigten dafür ausgesprochen 
hat, und in Landgemeinden der Districtsaus- 
schuß der betreffenden Districtsgemeinde seine 
Zustimmung ertheilt hat. 
Die gegen Gemeindebedienstete, auf welche 
nicht Abs. 1 anwendbar ist, zulässigen Dis- 
ciplinarstrafen bestehen in Verweis, Geldbuße 
bis zu fünfzig Gulden zum Besten der Armen- 
kasse oder eines etwa vorhandenen Unterstü- 
tzungsfonds für untergeordnete Gemeindebe- 
dienstete, Suspension vom Dienste und Gehalte 
auf bestimmte Zeit und Dienstentlassung. 
Gegen Polizeidiener und andere in dieser 
Kategorie stehende Gemeindebedienstete kann 
Arrest bis zu acht Tagen verhängt werden. 
Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus 
dem Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche 
an die Gemeinde. 
Artikel 168. 
Das Verfahren in Diseciplinarfällen, auf 
welche nicht die Bestimmung des Art. 167 
Abs. I Anwendung findet, richtet sich nach 
folgenden Grundsätzen: 
Vor jeder Disciplinarverfügung ist der 
Betheiligte mit seiner Rechtfertigung zu hören. 
Beschwerden sind an eine Nothfrist von 
vierzehn Tagen gebunden und werden von der 
nächst vorgesetzten Behörde entschieden. Ist 
dlese eine Districtsverwaltungsbehörde, so ist
	        
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