Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1) für Erweiterung, Vervollständigung und 
Verbesserung von Bahnhof-Anlagen und 
Stations-Einrichtungen 
-a) in Rosenheim auf 300,000 fl. 
b) in Augsburg auf 160,000 fl. 
P) in Erlangen auf 125,000 fl. 
d) in Aschaffenburg auf 115,000 fl. 
e) in Neuenmarkt auf 122,000 fl. 
1) in Hof auf 45,000 fl. 
g) in Bayreuth auf 42,400 fl. 
zusammen auf 909,400 fl. 
2) für Herstellung von Bahn- 
und Wechselwärter-, dann 
Bahhmeister-Wohnungen 
auf 257,600 fl. 
3) für Herstellungeines zweiten 
Schienengeleises auf den 
Bahnstrecken zwischen 
a) der Fürther Kreuzung 
und Fürth, 
p) Untersteinach und Neuen- 
markt, 
c) Hof und der baperisch- 
sächsischen Grenze auf 408,000 fl. 
4) zur Bestreitung des Mehr- 
aufwandes für die Bahn- 
strecke von Starnberg über 
Tutzing nach Pemzberg 
und Peissenberg auf 75,000 fl. 
5) zur Beschaffung von Durnst- 
localitäten für die Ge- 
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schäfes = Abtheilung des 
Staatselsenbahnbaues bei 
der General-Direction der 
k. Verkehrsanstalten mittels 
Erwerbung des Hauses 
Nro. 48 an der Brienner= 
straße in München auf 
den Betrag von 200,000 fl. 
zusammen auf den Mari- 
malbetrag von. 1,850,000 fl. 
(Eine Million achtmalhundert 
fünfzigtausend Gulden) 
festgestellt. 
Artikel 2. 
Der Staatsminister des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten ist ermächtigt, zur 
Deckung dieses Bedarfes die nach Erfüllung. 
der in Tit. II §. 7 Ziff. 4 Abs. 2 des 
Finanzgesetzes vom 10. November 1861 
der Eisenbahnrente zugewiesenen Verwen- 
dungen sich noch ergebenden Mehreinnahmen. 
aus dem Betriebe der Staatsbahnen in den 
zwei letzten Jahren der VIII. Finanzperiode 
zu verwenden; eventuell ist der Staats- 
minister der Finanzen ermächtigt, insoferne 
sich solche Mehreinnahmen in ausreichendem 
Maße nicht ergeben sollten, zu diesem Zwecke 
nach Maßgabe des noch fehlenden Betrages 
ein auf die Staatseisenbahnen zu versichern- 
des Staatsanlehen aufzunehmen.
	        
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