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1) für Erweiterung, Vervollständigung und
Verbesserung von Bahnhof-Anlagen und
Stations-Einrichtungen
-a) in Rosenheim auf 300,000 fl.
b) in Augsburg auf 160,000 fl.
P) in Erlangen auf 125,000 fl.
d) in Aschaffenburg auf 115,000 fl.
e) in Neuenmarkt auf 122,000 fl.
1) in Hof auf 45,000 fl.
g) in Bayreuth auf 42,400 fl.
zusammen auf 909,400 fl.
2) für Herstellung von Bahn-
und Wechselwärter-, dann
Bahhmeister-Wohnungen
auf 257,600 fl.
3) für Herstellungeines zweiten
Schienengeleises auf den
Bahnstrecken zwischen
a) der Fürther Kreuzung
und Fürth,
p) Untersteinach und Neuen-
markt,
c) Hof und der baperisch-
sächsischen Grenze auf 408,000 fl.
4) zur Bestreitung des Mehr-
aufwandes für die Bahn-
strecke von Starnberg über
Tutzing nach Pemzberg
und Peissenberg auf 75,000 fl.
5) zur Beschaffung von Durnst-
localitäten für die Ge-
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schäfes = Abtheilung des
Staatselsenbahnbaues bei
der General-Direction der
k. Verkehrsanstalten mittels
Erwerbung des Hauses
Nro. 48 an der Brienner=
straße in München auf
den Betrag von 200,000 fl.
zusammen auf den Mari-
malbetrag von. 1,850,000 fl.
(Eine Million achtmalhundert
fünfzigtausend Gulden)
festgestellt.
Artikel 2.
Der Staatsminister des Handels und der
öffentlichen Arbeiten ist ermächtigt, zur
Deckung dieses Bedarfes die nach Erfüllung.
der in Tit. II §. 7 Ziff. 4 Abs. 2 des
Finanzgesetzes vom 10. November 1861
der Eisenbahnrente zugewiesenen Verwen-
dungen sich noch ergebenden Mehreinnahmen.
aus dem Betriebe der Staatsbahnen in den
zwei letzten Jahren der VIII. Finanzperiode
zu verwenden; eventuell ist der Staats-
minister der Finanzen ermächtigt, insoferne
sich solche Mehreinnahmen in ausreichendem
Maße nicht ergeben sollten, zu diesem Zwecke
nach Maßgabe des noch fehlenden Betrages
ein auf die Staatseisenbahnen zu versichern-
des Staatsanlehen aufzunehmen.