Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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verwaltung dem Wahlausschusse nachgewiesen 
hat, daß er erst nach Ablauf der Reclama- 
tionsfrist in den Besitz des Wahlrechts gelangt 
oder daß sein Wahlrecht seit Abschluß der Liste 
durch Entscheidung einer höheren Instanz an- 
erkannt worden ist. 
Die Liste muß am Tage der Wahl in einem 
durch vorgängige Bekanntmachung bezeichneten. 
Locale zur Einsicht der Wähler auflicgen. 
Artikel 177. 
Bei Wahlen rechtskundiger Bürgermeister 
oder Magistratsräthe hat zur Bewerbung eine 
öffentliche Ausschreibung durch den Magistrat 
stattzufinden, wenn nicht im einzelnen Falle 
die Gemeindebevollmächtigten beschließen, daß 
von einer Ausschreibung Umgang zu nehmen sei. 
Die eingekommenen Bewerbungen sammt 
den Nachweisen über die Vorbedingungen der 
Wählbarkeit sind den Gemeindebevollmächtigten 
mindestens drei Tage vor der Wahl mitzu- 
theilen. 
Artikel 178. 
Jede durch die Gemeindebürger oder die 
Gemeindebevollmächtigten vorzunehmende Wahl 
wird unter Leitung eines Wahlcommissärs, 
welchem ein Wahlausschuß zur Seite steht, 
vollzogen. 
Für die Wahl der Bürgermeister in den 
einer Kreisregierung unmittelbar untergeord- 
neten Städten werden die Wahlcommissäre 
durch die Kreisregierung ernannt. Die Wahl 
der Übrigen Magistratsmitglieder und der Ge- 
meindebevollmächtigten hat der Bürgermeister 
oder der von ihm ernannte Wahlcommissär 
zu leiten. 
Für andere Gemeinden ernennt die vorge- 
setzte Districtsverwaltungsbehörde die Wahl- 
commissäre. 
Die Wahlausschüsse werden am Wahltage 
durch die Wähler aus ihrer Mitte ernannt 
und bestehen aus fünf Mitgliedern. 
Zur Besorgung der Schreibereien kann der 
Gemeindeschreiber oder sonst einc geeignete 
Persönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch 
hiedurch nicht Mitglied des Wahlausschusses 
wird. 
Artikel 179. 
Der Wahlcommissär hat die ihm übertra- 
gene Leitung der Wahlen mit pflichtmäßiger und 
rücksichtsloser Unbefangenheit zu vollziehen. Er 
handhabt die Ordnung im Wahllocale und hat 
jede Ausschreitung zurückzuweisen. 
Debatten unter den Wählern sind während 
der Wahlhandlung im Wahllocale nicht zulässig. 
Artikel 180. 
Die Wahlausschüsse unterstützen den Wahl- 
commissär bei der Leitung der Wahl und ent- 
scheiden über Anstände, die sich bei der Wahl- 
handlung ergeben, durch Mehrheitsbeschluß. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahl- 
commissär, welcher außerdem an der Abstim- 
mung nicht Theil zu nehmen hat.
	        
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