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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Wahl-
ausschusses haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Falle einer Unterbrechung der Wahl-
handlung sind die Wahlacten in Gegenwart
des Wahlausschusses unter Siegel zu legen
und vor der Fortsetzung des Geschäftes in
dessen Gegenwart zu entsiegeln.
Artikel 181.
Der Wahlcommissär hat alle Vorbereitungen
zu treffen, welche erforderlich sind, damit die
Wahlen unaufgehalten zu rechter Zeit statt-
finden. Die Gemeindeverwaltungen sind ver-
pflichtet, seinen deßfallsigen Requisitationen un-
gesäumt zu entsprechen, insbesondere das ns-
thige Dienstpersonal bereit zu stellen und für
ein geeignetes Wahllocal, sowie für die er-
forderliche Anzahl von Formularien zu den
Protokollen, Stimmlisten, Wahlzetteln und
Bekanntmachungen zu sorgen.
Vor jeder Wahl läßt der Wahlcommissär
Ort und Zeit derselben, dann die Zahl der
zu Wählenden und die Stellen, wofür zu.
wählen ist, sowie die Namen der Austretenden
in der Gemeinde öffentlich bekannt machen.
Artikel 182.
Die Abstimmung ist eine geheime und ge-
schieht durch Wahlzettel, welche mit Nummern
versehen an die Wähler vertheilt und von
diesen gehörig ausgefüllt zurückgegeben werden.
Jeder Wähler ist verpflichtet, seinen Wahl-
zettel unter Angabe seines Namens und nö-
thigenfalls seiner Wohnung dem Wahlcom-
missär persönlich zu überreichen, welcher den
Wahlzettel erst dann annehmen darf, wenn
der Name des betreffenden Wählers in der
Wählerliste aufgefunden oder dessen Wahlbe-
rechtigung nach Art. 176 Abs. VI von
dem Wahlausschusse ausdrücklich anerkannt
worden ist.
Die Wahlzettel müssen derart zusammen-
gelegt sein, daß die auf denselben verzeichneten
Namen verdeckt sind. Wahlzettel, bei welchen
hiegegen verstoßen ist, oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der
Wahlcommissär zurückzuweisen.
Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel
werden von dem Wahlcommissär in ein be-
reitstehendes Gefäß gelegt und dürfen erst nach
Schluß des Abstimmungsactes eröffnet werden.
Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist
neben dem Namen desselben in der Wähler-
liste Vormerk zu machen und ist der Name
des Wählers in ein von einem Mitgliede des
Wahlausschusses zu führendes Verzeichniß auf-
zunehmen, welches vom Wahlausschuß zu
unterzeichnen und dem Wahlprotokolle beizu-
heften ist.
Die Wahljzettel müssen die deutliche Bezeich-
nung des Gewählten enthalten.
Wahlzettel ohne Nummer, desgleichen Wahl-
zettel, welche unterschrieben sind, endlich solche,
welche eine deutliche Bezeichnung des Gewählten