Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Wahl- 
ausschusses haben keine aufschiebende Wirkung. 
Im Falle einer Unterbrechung der Wahl- 
handlung sind die Wahlacten in Gegenwart 
des Wahlausschusses unter Siegel zu legen 
und vor der Fortsetzung des Geschäftes in 
dessen Gegenwart zu entsiegeln. 
Artikel 181. 
Der Wahlcommissär hat alle Vorbereitungen 
zu treffen, welche erforderlich sind, damit die 
Wahlen unaufgehalten zu rechter Zeit statt- 
finden. Die Gemeindeverwaltungen sind ver- 
pflichtet, seinen deßfallsigen Requisitationen un- 
gesäumt zu entsprechen, insbesondere das ns- 
thige Dienstpersonal bereit zu stellen und für 
ein geeignetes Wahllocal, sowie für die er- 
forderliche Anzahl von Formularien zu den 
Protokollen, Stimmlisten, Wahlzetteln und 
Bekanntmachungen zu sorgen. 
Vor jeder Wahl läßt der Wahlcommissär 
Ort und Zeit derselben, dann die Zahl der 
zu Wählenden und die Stellen, wofür zu. 
wählen ist, sowie die Namen der Austretenden 
in der Gemeinde öffentlich bekannt machen. 
Artikel 182. 
Die Abstimmung ist eine geheime und ge- 
schieht durch Wahlzettel, welche mit Nummern 
versehen an die Wähler vertheilt und von 
diesen gehörig ausgefüllt zurückgegeben werden. 
Jeder Wähler ist verpflichtet, seinen Wahl- 
zettel unter Angabe seines Namens und nö- 
thigenfalls seiner Wohnung dem Wahlcom- 
missär persönlich zu überreichen, welcher den 
Wahlzettel erst dann annehmen darf, wenn 
der Name des betreffenden Wählers in der 
Wählerliste aufgefunden oder dessen Wahlbe- 
rechtigung nach Art. 176 Abs. VI von 
dem Wahlausschusse ausdrücklich anerkannt 
worden ist. 
Die Wahlzettel müssen derart zusammen- 
gelegt sein, daß die auf denselben verzeichneten 
Namen verdeckt sind. Wahlzettel, bei welchen 
hiegegen verstoßen ist, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der 
Wahlcommissär zurückzuweisen. 
Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel 
werden von dem Wahlcommissär in ein be- 
reitstehendes Gefäß gelegt und dürfen erst nach 
Schluß des Abstimmungsactes eröffnet werden. 
Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist 
neben dem Namen desselben in der Wähler- 
liste Vormerk zu machen und ist der Name 
des Wählers in ein von einem Mitgliede des 
Wahlausschusses zu führendes Verzeichniß auf- 
zunehmen, welches vom Wahlausschuß zu 
unterzeichnen und dem Wahlprotokolle beizu- 
heften ist. 
Die Wahljzettel müssen die deutliche Bezeich- 
nung des Gewählten enthalten. 
Wahlzettel ohne Nummer, desgleichen Wahl- 
zettel, welche unterschrieben sind, endlich solche, 
welche eine deutliche Bezeichnung des Gewählten
	        
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