Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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meindebevollmächtigten Gewählten und die 
Ersatzmänner vor den Wahlausschuß gerufen 
und mit ihren Erklärungen über die Annahme 
oder Ablehnung der Wahl vernommen. 
Werden Ablehnungsgründe geltend gemacht, 
so entscheidet hierüber der Wahlausschuß, bei 
dessen Verhandlungen jeder Gemeindebürger 
gegenwärtig sein kann. Im Falle die Ab- 
lehnung für begründet erkannt wird, rückt der 
Ersatzmann in die Stelle des Ablehnenden. 
Wenn nach Wahlbezirken gewählt worden ist, 
so steht den in mehreren Bezirken Gewählten 
frei, sich für einen derselben zu entscheiden. 
In den übrigen treten alsdann die Ersatz- 
männer an ihre Stelle. 
Diejenigen Gewählten, welche vor dem Wahl- 
ausschusse nicht erscheinen können, haben auf 
schriftliche Aufforderung ihre Erklärungen bei 
dem Magistrate abzugeben; ein wiederholter 
Zusammentritt des Wahlausschusses findet in 
diesem Falle nur statt, wenn Ablehnungsgründe 
geltend gemacht werden. 
Die gewählten Gemeindebevollmächtigten 
treten nach beendigter Wahl sogleich in ihre 
Stellen ein. 
Artikel 192. 
Auf die Wahl der Gemeindebevollmächtig- 
ten folgt diejenige der bürgerlichen Magistrats- 
räthe, welche von den Gemeindebevollmächtig- 
ten zu vollziehen ist. 
Die Reihenfolge der in demselben Wahl- 
gange Gewählten bemißt sich nach der Zahl 
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der erhaltenen Stimmen. Finden mehrere 
Wahlgänge statt, so gebührt den früher Ge- 
wählten der Vorrang. Werden in demselben 
Wahlgange mehrere Personen mit gleicher, 
Stimmenzahl gewählt, so richtet sich die 
Reihenfolge nach dem Alter, wenn die vor- 
schriftsmäßige Zahl durch den Eintritt Aller 
nicht überschritten wird. Im entgegengesetzten 
Falle entscheidet das Loos. 
Fällt die Wahl auf eine Person, welche 
mit einem Mitgliede des Magistrats als 
Vater oder Sohn, Bruder, Oheim oder Neffe 
verwandt oder als Stiefvater oder Stiefsohn, 
Schwiegervater oder Schwiegersohn verschwägert 
ist, so ist der Gewählte von dem Eintritte in 
den Magistrat ausgeschlossen. 
Werden bei derselben Wahl mehrere Per- 
sonen, zwischen welchen das in Abs. III be- 
zeichnete Verhältniß besteht, gewählt, so hat 
der im früheren Wahlgange oder der im näm- 
lichen Wahlgange mit der größeren Stimmen- 
zahl Gewählte das Recht zum Eintritt. Beie 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Nach vollendeter Wahl sind die Gewählten 
nach Vorschrift des Art. 194 sofort über An- 
nahme oder Ablehnung der Wahl zu vernehmen. 
Wenn die Ablehnung von dem Wahlaus- 
schusse als begründet erachtet wird, ist eine 
neue Wahl vorzunehmen. 
Artikel 193. 
Sodann schreiten die Gemeindebevollmäch- 
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