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meindebevollmächtigten Gewählten und die
Ersatzmänner vor den Wahlausschuß gerufen
und mit ihren Erklärungen über die Annahme
oder Ablehnung der Wahl vernommen.
Werden Ablehnungsgründe geltend gemacht,
so entscheidet hierüber der Wahlausschuß, bei
dessen Verhandlungen jeder Gemeindebürger
gegenwärtig sein kann. Im Falle die Ab-
lehnung für begründet erkannt wird, rückt der
Ersatzmann in die Stelle des Ablehnenden.
Wenn nach Wahlbezirken gewählt worden ist,
so steht den in mehreren Bezirken Gewählten
frei, sich für einen derselben zu entscheiden.
In den übrigen treten alsdann die Ersatz-
männer an ihre Stelle.
Diejenigen Gewählten, welche vor dem Wahl-
ausschusse nicht erscheinen können, haben auf
schriftliche Aufforderung ihre Erklärungen bei
dem Magistrate abzugeben; ein wiederholter
Zusammentritt des Wahlausschusses findet in
diesem Falle nur statt, wenn Ablehnungsgründe
geltend gemacht werden.
Die gewählten Gemeindebevollmächtigten
treten nach beendigter Wahl sogleich in ihre
Stellen ein.
Artikel 192.
Auf die Wahl der Gemeindebevollmächtig-
ten folgt diejenige der bürgerlichen Magistrats-
räthe, welche von den Gemeindebevollmächtig-
ten zu vollziehen ist.
Die Reihenfolge der in demselben Wahl-
gange Gewählten bemißt sich nach der Zahl
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der erhaltenen Stimmen. Finden mehrere
Wahlgänge statt, so gebührt den früher Ge-
wählten der Vorrang. Werden in demselben
Wahlgange mehrere Personen mit gleicher,
Stimmenzahl gewählt, so richtet sich die
Reihenfolge nach dem Alter, wenn die vor-
schriftsmäßige Zahl durch den Eintritt Aller
nicht überschritten wird. Im entgegengesetzten
Falle entscheidet das Loos.
Fällt die Wahl auf eine Person, welche
mit einem Mitgliede des Magistrats als
Vater oder Sohn, Bruder, Oheim oder Neffe
verwandt oder als Stiefvater oder Stiefsohn,
Schwiegervater oder Schwiegersohn verschwägert
ist, so ist der Gewählte von dem Eintritte in
den Magistrat ausgeschlossen.
Werden bei derselben Wahl mehrere Per-
sonen, zwischen welchen das in Abs. III be-
zeichnete Verhältniß besteht, gewählt, so hat
der im früheren Wahlgange oder der im näm-
lichen Wahlgange mit der größeren Stimmen-
zahl Gewählte das Recht zum Eintritt. Beie
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Nach vollendeter Wahl sind die Gewählten
nach Vorschrift des Art. 194 sofort über An-
nahme oder Ablehnung der Wahl zu vernehmen.
Wenn die Ablehnung von dem Wahlaus-
schusse als begründet erachtet wird, ist eine
neue Wahl vorzunehmen.
Artikel 193.
Sodann schreiten die Gemeindebevollmäch-
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